# § 65d SGB II einfach erklärt: Wann Sozialamt und Arbeitsagentur Akten teilen

Amtlicher Titel: Übermittlung von Daten  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65d/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 65d SGB II müssen Sozialhilfeträger und Agentur für Arbeit dem zuständigen Träger beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) auf Verlangen ihre Unterlagen über gewährte Leistungen zugänglich machen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit müssen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen ihre Unterlagen über Leistungen zugänglich machen. Das betrifft Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder bekommen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Es gilt nur, soweit die Kenntnis im Einzelfall für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.

**Original:** (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Sozialhilfeträgern die Sachkosten, die dadurch entstehen. Eine Pauschale ist erlaubt.

**Original:** (2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.

## Begriffe

- **Träger der Sozialhilfe**: Die Behörde, die Sozialhilfe nach dem SGB XII leistet, meist das Sozialamt.

## Verweise

- § 65e SGB II – Aufrechnung von Forderungen des Sozialhilfeträgers

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).