# § 66 SGB II einfach erklärt: Alte Regeln für laufende Förderungen

Amtlicher Titel: Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/66/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 66 SGB II gelten bei Gesetzesänderungen für bereits laufende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit grundsätzlich die alten Regeln bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme weiter.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wird das SGB II geändert, gelten für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – etwa für Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme die alten Regeln weiter, wenn vor dem Tag der Änderung
1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
Das gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

**Original:** (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Wurde eine Leistung nur für eine begrenzte Zeit zuerkannt, richtet sich eine Verlängerung nach den Regeln, die bei der Entscheidung über die Verlängerung gelten.

**Original:** (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

## Begriffe

- **zuerkannt**: Die Leistung wurde von der Behörde bewilligt.

## Verweise

- § 66a SGB II – Anwendung beim Wechsel von Weiterbildung und Reha zu den Arbeitsagenturen 2025

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).