# § 67 SGB II einfach erklärt: Vereinfachter Zugang in der Corona-Pandemie

Amtlicher Titel: Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/67/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 67 SGB II regelt für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 einen vereinfachten Zugang zu Leistungen, zu denen heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen haben, galten die Sonderregeln der Absätze 2 bis 4. Sie betrafen Leistungen nach dem SGB II, zu denen heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört.

**Original:** (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Vermögen wurde abweichend von §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 für 6 Monate nicht berücksichtigt, außer es war erheblich. Hatte die antragstellende Person im Antrag erklärt, kein erhebliches Vermögen zu haben, wurde das vermutet.

**Original:** (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung galten für 6 Monate als angemessen. Diese 6 Monate wurden danach nicht auf die Frist in § 22 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Das galt nicht, wenn schon im vorherigen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten anerkannt worden waren.

**Original:** (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Musste vorläufig entschieden werden (§ 41a Absatz 1 Satz 1), wurde abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für 6 Monate entschieden. Für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen hatten, entschieden die Träger abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Anspruch.

**Original:** (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Die Bundesregierung durfte den Zeitraum aus Absatz 1 per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern, längstens bis zum 31. Dezember 2022.

**Original:** (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (6) (weggefallen)

## Begriffe

- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, in der Regel ein Jahr (§ 41 Absatz 3 SGB II).

## Verweise

- § 12 SGB II – Welches Vermögen berücksichtigt wird
- § 22 SGB II – Kosten für Unterkunft und Heizung
- § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).