# § 68 SGB II einfach erklärt: Essen statt Geld in Gemeinschaftsunterkünften

Amtlicher Titel: Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/68/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 68 SGB II kann das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für Ernährung und Haushaltsenergie in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgung als Sachleistung erbracht werden, mit festen Werten je Person.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Lebst du in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der du dich nicht selbst versorgen kannst, kann dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zum Teil als Sachleistung erbracht werden. Das betrifft nur den Teil für Ernährung und Haushaltsenergie – du bekommst dann zum Beispiel Verpflegung statt Geld. Die Sachleistung ist so viel wert:
1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird: 186 Euro,
2. bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben: 167 Euro,
3. bei jungen Erwachsenen von 18 bis unter 25 Jahren: 149 Euro,
4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren: 178 Euro,
5. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren: 131 Euro,
6. bei Kindern unter 6 Jahren: 98 Euro.
Erbringt ein anderer öffentlicher Träger oder ein privater Dritter die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des Jobcenters (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“), gilt sie als Leistung nach dem SGB II. Das Jobcenter erstattet dem öffentlichen Träger der Unterkunft die Kosten für Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe dieser Beträge. Gibt es keinen öffentlichen Träger, bekommt der private Betreiber der Unterkunft die Erstattung.

**Original:** Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,
2. bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,
3. bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,
4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,
5. bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und
6. bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.
Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.

## Darauf kommt es an

- Als Sachleistung erbracht werden kann nur der Teil des Grundsicherungsgeldes für Ernährung und Haushaltsenergie.
- Das Gesetz sagt „kann“: Das Jobcenter darf diese Form wählen, muss es aber nicht.

## Beispiel: Familie in einer Unterkunft ohne Küche

Amira (34) lebt mit ihrem Mann (36) und ihrer 8-jährigen Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne eigene Kochmöglichkeit. Das Jobcenter erbringt den Teil ihres Grundsicherungsgeldes für Ernährung und Haushaltsenergie als Sachleistung: Die Familie bekommt in der Unterkunft Verpflegung. Nach § 68 SGB II ist diese Sachleistung bei Amira und bei ihrem Mann jeweils 167 Euro wert, bei der Tochter 131 Euro.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel ist die Verpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft wert?**  
§ 68 SGB II nennt feste Werte, zum Beispiel 186 Euro für Erwachsene mit dem Regelbedarf für Alleinstehende, 167 Euro für Erwachsene mit Partner und 98 Euro für Kinder unter 6 Jahren.

**Bekomme ich in einer Gemeinschaftsunterkunft weniger Geld vom Jobcenter?**  
§ 68 SGB II beantwortet das nur teilweise. Kannst du dich in der Unterkunft nicht selbst versorgen, kann der Teil des Grundsicherungsgeldes für Ernährung und Haushaltsenergie als Sachleistung erbracht werden. Wie viel Geld dir danach ausgezahlt wird, regelt § 68 nicht.

## Begriffe

- **Gemeinschaftsunterkunft**: Eine Unterkunft, in der viele Menschen gemeinsam untergebracht sind, zum Beispiel ein Wohnheim.
- **Selbstversorgungsmöglichkeit**: Die Möglichkeit, selbst einzukaufen und zu kochen, etwa mit einer eigenen Küche.
- **Sachleistung**: Eine Leistung, die nicht als Geld, sondern als Ware oder Dienst erbracht wird, hier zum Beispiel als Essen.
- **Haushaltsenergie**: Strom für den Haushalt, etwa für Licht und Geräte.
- **Agentur für Arbeit**: So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).

## Verweise

- § 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).