# § 69 SGB II einfach erklärt: Grundrenten-Freibetrag erst nach Nachweis

Amtlicher Titel: Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/69/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 69 SGB II entscheidet das Jobcenter über das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ohne Grundrenten-Freibetrag, bis die Rentenversicherung oder eine berufsständische Einrichtung belegt, dass er zusteht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Das Jobcenter entscheidet über dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zunächst ohne einen möglichen Freibetrag für Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a SGB XII. Das gilt so lange, bis eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachweist, dass du die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllst.

**Original:** Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

## Begriffe

- **Freibetrag**: Ein Teil des Einkommens, der beim Grundsicherungsgeld nicht angerechnet wird.
- **berufsständische Versorgungseinrichtung**: Eine eigene Alterssicherung für bestimmte Berufe, zum Beispiel für Ärztinnen, Anwälte oder Architekten.

## Verweise

- § 11b SGB II – Beträge, die vom Einkommen abgesetzt werden; Absatz 2a verweist auf § 82a SGB XII
- § 82a SGB XII – Freibetrag für Menschen mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).