# § 6a SGB II einfach erklärt: Wann eine Kommune das Jobcenter allein führt

Amtlicher Titel: Zugelassene kommunale Träger  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 6a SGB II regelt, wie Kreise und kreisfreie Städte anstelle der Bundesagentur für Arbeit allein Träger der Grundsicherung werden können (zugelassene kommunale Träger) und wie die Zulassung endet.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Kommunen, die nach der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 anstelle der Bundesagentur zugelassen waren, bleiben über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet zugelassen. Voraussetzung war, dass sie bis zum 30. September 2010 die Pflichten aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 gegenüber der obersten Landesbehörde anerkannt haben; die Verlängerung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

**Original:** (1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Auf Antrag lässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine begrenzte Zahl weiterer Kommunen anstelle der Bundesagentur zu, wenn sie
1. für die Aufgaben geeignet sind,
2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beschäftigten der Bundesagentur dauerhaft zu übernehmen, die bei der Zulassung seit mindestens 24 Monaten vor Ort in diesem Aufgabenbereich gearbeitet haben,
4. sich verpflichten, mit der Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen abzuschließen, und
5. sich verpflichten, die nach § 51b vorgeschriebenen Daten zu erheben und an die Bundesagentur zu übermitteln.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag braucht eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im kommunalen Vertretungsorgan und die Zustimmung der obersten Landesbehörde. Höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger, die am 31. Dezember 2010 bestanden, dürfen zugelassene kommunale Träger sein. Aufgabenträger sind die damaligen Arbeitsgemeinschaften, die zugelassenen kommunalen Träger und die Kreise und kreisfreien Städte ohne Arbeitsgemeinschaft.

**Original:** (2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung regeln, wann eine Kommune geeignet ist und wie die Zulassungen auf die Länder verteilt werden.

**Original:** (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Anträge nach Absatz 2 konnten bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden, außerdem vom 30. Juni bis 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017, soweit weniger als 25 Prozent der Aufgabenträger vom 1. Januar 2015 zugelassen waren. Die Zulassungen gelten unbefristet.

**Original:** (4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Zugelassene kommunale Träger richten für ihre Aufgaben besondere Einrichtungen ein und unterhalten sie.

**Original:** (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Zulassung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde per Rechtsverordnung widerrufen; auf Antrag der Kommune mit Zustimmung der obersten Landesbehörde muss es sie widerrufen. Die Trägerschaft endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Antrag folgt.

**Original:** (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

### Absatz 7

**Einfach erklärt:** Passt eine Zulassung nach einer kommunalen Gebietsreform nicht mehr zum Gebiet der Kommune, widerruft, beschränkt oder erweitert das Ministerium sie auf Antrag der Kommune, dem die oberste Landesbehörde zustimmen muss; bei einer Erweiterung gelten Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Der Antrag ist bis zum 1. Juli eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres möglich.

**Original:** (7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

## Begriffe

- **zugelassener kommunaler Träger**: Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende allein und anstelle der Bundesagentur für Arbeit durchführt.
- **Rechtsverordnung**: Eine Regelung, die ein Ministerium aufgrund einer Ermächtigung im Gesetz erlässt.

## Verweise

- § 6 SGB II – Träger der Grundsicherung
- § 6b SGB II – Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
- § 6c SGB II – Übergang des Personals bei Zulassung oder Ende der Trägerschaft
- § 51b SGB II – Datenerhebung und Übermittlung

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).