# § 7 SGB II einfach erklärt: Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommen kann

Amtlicher Titel: Leistungsberechtigte  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/7/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 7 SGB II kann Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, wer ab 15 und unter der Altersgrenze, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in Deutschland lebt – mit Ausnahmen, etwa für Studierende.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Leistungen nach dem SGB II – vor allem das Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld – bekommst du, wenn alle diese Punkte zutreffen:
1. Du bist mindestens 15 Jahre alt und hast die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Sie liegt je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren.
2. Du bist erwerbsfähig.
3. Du bist hilfebedürftig.
4. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Wer das alles erfüllt, heißt im Gesetz „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.
Keine Leistungen bekommen:
1. Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts. Das gilt, wenn die Ausländer in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind und auch nicht nach § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind.
2. Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen, wenn die Ausländer
a) kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) ihr Aufenthaltsrecht nur aus einem dieser Gründe haben: Arbeitsuche, Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes.
3. Menschen, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind.
Der Ausschluss nach Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Abweichend von Nummer 2 bekommen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen, wenn sie seit mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gilt nicht, wenn eine Feststellung vorliegt, dass sie ihr Recht nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU verloren haben. Die 5 Jahre beginnen mit der Anmeldung bei der Meldebehörde. Zeiten, in denen jemand sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und ausreisepflichtig war, zählen nicht mit. Die Regeln des Aufenthaltsrechts bleiben davon unberührt.

**Original:** (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind

1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,

a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Leistungen bekommen auch Menschen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (siehe Absatz 3). Dienstleistungen und Sachleistungen bekommen sie aber nur, wenn das Hindernisse beseitigt oder verringert, die der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit im Weg stehen. Für Bildung und Teilhabe gilt eine Sonderregel. Sie betrifft die in § 28 SGB II genannten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie bekommen diese Leistungen auch dann, wenn sie mit Menschen in einem Haushalt leben, die wegen ihres Einkommens oder Vermögens selbst keinen Anspruch haben – und wenn sie nur aus diesem Grund mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bilden.

**Original:** (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die Eltern oder der Elternteil, wenn ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind unter 25 Jahren mit ihnen im Haushalt lebt. Dazu gehört auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils, wenn sie oder er im Haushalt lebt,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
a) die Ehefrau oder der Ehemann, wenn ihr nicht dauernd getrennt lebt,
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, wenn ihr nicht dauernd getrennt lebt,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, dass bei vernünftiger Betrachtung ein gegenseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, die zum Haushalt der Personen aus Nummer 1 bis 3 gehören – soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

**Original:** (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

### Absatz 3a

**Einfach erklärt:** Das Gesetz vermutet einen gegenseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner
1. länger als 1 Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.
Es reicht, wenn einer dieser Punkte zutrifft. Eine Vermutung heißt: Das Gesetz geht davon aus, solange nicht das Gegenteil feststeht.

**Original:** (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Keine Leistungen nach dem SGB II bekommt, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder wer eine Altersrente, eine Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung für eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung – etwa im Gefängnis – zählt wie ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung. Abweichend davon bekommt Leistungen,
1. wer voraussichtlich weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist, oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet.
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII gilt das entsprechend. Gemeint sind der Ausschluss wie bei einer stationären Einrichtung und die Ausnahme nach Nummer 2.

**Original:** (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

### Absatz 4a

**Einfach erklärt:** Wer Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV zuerkannt bekommen hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SGB XIV regelt die Soziale Entschädigung, etwa für Opfer von Gewalttaten.

**Original:** (4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Machst du eine Ausbildung, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, hast du keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 27 SGB II. „Dem Grunde nach“ heißt: Es kommt darauf an, ob diese Art der Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, nicht darauf, ob du selbst BAföG bekommst. Das Gleiche gilt für Auszubildende, deren Bedarf sich nach bestimmten Vorschriften des SGB III bemisst: § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 oder § 124 Nummer 2. Das sind Vorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld. Ausnahmen stehen in Absatz 6.

**Original:** (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für diese Auszubildenden – sie können also Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen:
1. Auszubildende, die wegen § 2 Absatz 1a BAföG keinen Anspruch auf BAföG haben. Das betrifft vor allem Schülerinnen und Schüler ab Klasse 10 an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Berufsfachschulen, die bei ihren Eltern wohnen.
2. Auszubildende, deren BAföG-Bedarf sich nach einer dieser Vorschriften bemisst:
- § 12 BAföG (Schülerinnen und Schüler),
- § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 BAföG (Studierende und andere Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen),
- § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 BAföG (Auszubildende in bestimmten Fachschulklassen, an Abendgymnasien und Kollegs, die nicht bei ihren Eltern wohnen).
Voraussetzung ist, dass sie
a) BAföG bekommen oder es nur wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht bekommen oder
b) BAföG beantragt haben und das Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat. Lehnt das Amt den Antrag ab, gilt Absatz 5 ab Beginn des folgenden Monats.
3. Auszubildende an einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder einem Abendgymnasium, die wegen der Altersgrenze von 45 Jahren in § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf BAföG haben.

**Original:** (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder

3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

## Darauf kommt es an

- Alle 4 Voraussetzungen aus Absatz 1 müssen zusammen erfüllt sein: Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
- Lebt ihr als Paar zum Beispiel länger als 1 Jahr zusammen, vermutet das Gesetz, dass ihr füreinander einsteht – dann gehört dein Partner zur Bedarfsgemeinschaft, solange ihr diese Vermutung nicht widerlegt.
- Machst du eine Ausbildung, die nach dem BAföG förderungsfähig ist, bekommst du für deinen Lebensunterhalt nur Leistungen nach § 27 SGB II; Ausnahmen stehen in Absatz 6.

## Beispiel: Zusammenleben ohne Trauschein

Nina ist arbeitslos und beantragt Grundsicherungsgeld. Seit 2 Jahren lebt sie mit ihrem Freund Jan in einer gemeinsamen Wohnung und führt mit ihm einen gemeinsamen Haushalt. Verheiratet sind die beiden nicht. Weil sie länger als 1 Jahr zusammenleben, vermutet das Gesetz nach § 7 Absatz 3a SGB II, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen wollen. Jan gehört dann als Partner zu Ninas Bedarfsgemeinschaft – es sei denn, die beiden widerlegen diese Vermutung. Was das für die Berechnung bedeutet, regelt § 9 SGB II.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wer hat Anspruch auf Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld?**  
Nach § 7 Absatz 1 SGB II, wer mindestens 15 Jahre alt ist, die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch Menschen in seiner Bedarfsgemeinschaft können Leistungen bekommen. Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer.

**Gehört mein Partner ohne Trauschein zur Bedarfsgemeinschaft?**  
Ja, wenn ihr so in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dass ein gegenseitiger Wille anzunehmen ist, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen (§ 7 Absatz 3 Nr. 3 c SGB II). Das Gesetz vermutet diesen Willen zum Beispiel, wenn ihr länger als 1 Jahr zusammenlebt oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt.

**Können Studierende Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen?**  
Für den Lebensunterhalt in der Regel nicht: Ist die Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig, gibt es nach § 7 Absatz 5 SGB II nur Leistungen nach § 27 SGB II. Ausnahmen nennt Absatz 6, zum Beispiel für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und BAföG bekommen oder beantragt haben.

## Begriffe

- **erwerbsfähig**: Nach § 8 SGB II: Du kannst auf absehbare Zeit mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten.
- **hilfebedürftig**: Nach § 9 SGB II: Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen.
- **gewöhnlicher Aufenthalt**: Der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend lebst (§ 30 SGB I).
- **Bedarfsgemeinschaft**: Die Menschen in einem Haushalt, die das SGB II gemeinsam betrachtet – etwa Partner und Kinder unter 25. Wer genau dazugehört, regelt Absatz 3.
- **stationäre Einrichtung**: Eine Einrichtung, in der Menschen wohnen und versorgt oder betreut werden, zum Beispiel ein Pflegeheim.

## Verweise

- § 7a SGB II – Altersgrenze je nach Geburtsjahr
- § 8 SGB II – Wann jemand erwerbsfähig ist
- § 9 SGB II – Wann jemand hilfebedürftig ist und wessen Einkommen zählt
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende
- § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- § 1 AsylbLG – Wer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt ist
- § 2 FreizügG/EU – Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Angehörigen
- § 2 BAföG – Welche Ausbildungen gefördert werden, auch bei Schülern, die bei den Eltern wohnen
- § 10 BAföG – Altersgrenze von 45 Jahren beim BAföG
- § 13 BAföG – BAföG-Bedarf für Studierende

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).