# § 70 SGB II einfach erklärt: 150 Euro Corona-Einmalzahlung im Jahr 2021

Amtlicher Titel: Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/70/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 70 SGB II bekamen Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mai 2021 (heute Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) bei Regelbedarfsstufe 1 oder 2 einmalig 150 Euro wegen Corona.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wer für Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte – so hießen die Leistungen damals, heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und Regelbedarfsstufe 1 oder 2 hatte, bekam einmalig 150 Euro. Das Geld glich Mehrkosten durch die COVID-19-Pandemie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 aus. Bei Regelbedarfsstufe 3 gab es die Zahlung auch, wenn kein Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde.

**Original:** Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

## Begriffe

- **Regelbedarfsstufe**: Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt zum Beispiel davon ab, ob jemand allein oder mit Partner lebt.

## Verweise

- § 20 SGB II – Regelbedarf und Regelbedarfsstufen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).