# § 71 SGB II einfach erklärt: Corona-Regeln: Lernförderung und 100 Euro für Kinder

Amtlicher Titel: Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/71/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 71 SGB II galt Lernförderung von Juli 2021 bis Ende 2023 ohne eigenen Antrag als beantragt, und Kinder mit Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im August 2021 bekamen einmalig 100 Euro.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II muss sonst gesondert beantragt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2023 galt sie als mit dem Antrag auf Leistungen für den Lebensunterhalt – heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – beantragt. Das galt für Lernförderungsbedarf ab dem 1. Juli 2021 auch dann, wenn der Bewilligungszeitraum schon vorher begonnen hatte oder erst nach dem 31. Dezember 2023 endete.

**Original:** (1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die für August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten, bekamen einmalig 100 Euro. Das galt nicht, wenn für sie im August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wurde. Ein eigener Antrag war nicht nötig. Bekam das Kind Leistungen in 2 Bedarfsgemeinschaften, gab es das Geld in der, in der sein Kindergeld berücksichtigt wurde.

**Original:** (2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.

## Begriffe

- **Lernförderung**: Zusätzliche Hilfe beim Lernen, etwa Nachhilfe, wenn sie nötig ist, um die wesentlichen Lernziele der Schule zu erreichen.
- **Bedarfsgemeinschaft**: Die Personen, die beim Grundsicherungsgeld zusammen betrachtet werden, zum Beispiel Eltern und ihre Kinder im selben Haushalt.

## Verweise

- § 28 SGB II – Leistungen für Bildung und Teilhabe, Absatz 5 regelt die Lernförderung
- § 37 SGB II – Antrag auf Leistungen; Lernförderung muss sonst gesondert beantragt werden
- § 6a BKGG – Kinderzuschlag

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).