# § 72 SGB II einfach erklärt: 25 Euro Sofortzuschlag im Monat für Kinder

Amtlicher Titel: Sofortzuschlag  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/72/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 72 SGB II bekommen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Regelbedarfsstufe 3 bis 6 zusätzlich 25 Euro Sofortzuschlag im Monat.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Hat dein Kind Anspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und richtet sich sein Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 3, 4, 5 oder 6, bekommt es zusätzlich einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat. Das gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Den Sofortzuschlag gibt es auch, wenn dein Kind
1. nur Anspruch auf eine Leistung für Bildung und Teilhabe hat oder
2. nur deshalb kein Grundsicherungsgeld bekommt, weil bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II).
Der Sofortzuschlag wird seit dem Monat Juli 2022 gezahlt.

**Original:** (1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Ändert das Jobcenter die Bewilligung des Grundsicherungsgeldes oder der Leistung für Bildung und Teilhabe rückwirkend, oder fällt sie rückwirkend weg, bleibt der Sofortzuschlag. Das Jobcenter hebt ihn nicht rückwirkend auf und fordert ihn nicht zurück. Das gilt auch, wenn sich nach einer vorläufigen Bewilligung bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II ergibt, dass kein Anspruch bestand.

**Original:** (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für den Sofortzuschlag gilt § 42 Absatz 4 SGB II. Das heißt: Der Anspruch kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Eine Abtretung oder Übertragung nach § 53 Absatz 2 SGB I bleibt möglich.

**Original:** (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

## Darauf kommt es an

- Auch Kinder, die nur eine Leistung für Bildung und Teilhabe bekommen oder nur wegen ihres Kindergeldes kein Grundsicherungsgeld bekommen, haben Anspruch auf den Sofortzuschlag.
- Wird die Bewilligung rückwirkend geändert oder fällt sie weg, fordert das Jobcenter den Sofortzuschlag nicht zurück.
- Der Sofortzuschlag kann nicht gepfändet werden.

## Beispiel: Bewilligung ändert sich rückwirkend

Familie Berger bekommt Grundsicherungsgeld. Für die 9-jährige Lina zahlt das Jobcenter jeden Monat zusätzlich 25 Euro Sofortzuschlag. Im Herbst stellt sich heraus, dass der Vater im Frühjahr mehr verdient hat. Das Jobcenter ändert die Bewilligung deshalb rückwirkend. Den Sofortzuschlag für Lina muss die Familie nach § 72 Absatz 2 SGB II nicht zurückzahlen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie hoch ist der Sofortzuschlag für Kinder im Grundsicherungsgeld?**  
Nach § 72 Absatz 1 SGB II beträgt er 25 Euro im Monat. Er kommt zusätzlich zum Grundsicherungsgeld.

**Muss ich den Sofortzuschlag zurückzahlen, wenn das Jobcenter den Bescheid ändert?**  
Wird die Bewilligung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, fordert das Jobcenter den Sofortzuschlag nach § 72 Absatz 2 SGB II nicht zurück. Das gilt auch nach einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II.

**Gibt es den Sofortzuschlag, wenn mein Kind nur wegen des Kindergeldes kein Grundsicherungsgeld bekommt?**  
Ja. Nach § 72 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gibt es den Sofortzuschlag auch dann, wenn dein Kind nur deshalb keinen Anspruch hat, weil sein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde.

## Begriffe

- **Regelbedarfsstufe**: Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt vom Alter und von der Lebenssituation ab.
- **Bildungs- und Teilhabeleistung**: Zusätzliche Leistungen für junge Menschen nach § 28 SGB II, etwa für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagessen oder Lernförderung.
- **abschließende Entscheidung**: Die endgültige Entscheidung des Jobcenters, nachdem es zunächst nur vorläufig über das Grundsicherungsgeld entschieden hatte.
- **pfänden**: Ein Gläubiger lässt Geld oder Ansprüche durch eine Behörde oder ein Gericht beschlagnahmen, um eine Schuld einzutreiben.

## Verweise

- § 11 SGB II – Kindergeld als Einkommen des Kindes
- § 28 SGB II – Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 41a SGB II – Vorläufige und abschließende Entscheidung über das Grundsicherungsgeld
- § 42 SGB II – Schutz vor Abtretung und Pfändung (Absatz 4)

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).