# § 7a SGB II einfach erklärt: Bis zu welchem Alter es Grundsicherungsgeld gibt

Amtlicher Titel: Altersgrenze  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/7a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 7a SGB II legt die Altersgrenze für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) fest: 65 Jahre für Jahrgänge vor 1947, dann stufenweise mehr, ab Jahrgang 1964 sind es 67 Jahre.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person gibt es nur, bis du eine bestimmte Altersgrenze erreichst (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Bist du vor dem 1. Januar 1947 geboren, erreichst du sie mit Ablauf des Monats, in dem du das 65. Lebensjahr vollendest (also 65 Jahre alt wirst). Bist du später geboren, steigt die Grenze je nach Geburtsjahr an. Du erreichst sie dann mit Ablauf des Monats, in dem du dieses Alter vollendest. Die Tabelle im Gesetz nennt für jedes Geburtsjahr diese Altersgrenze:
- 1947: 65 Jahre und 1 Monat (Anhebung um 1 Monat)
- 1948: 65 Jahre und 2 Monate (Anhebung um 2 Monate)
- 1949: 65 Jahre und 3 Monate (Anhebung um 3 Monate)
- 1950: 65 Jahre und 4 Monate (Anhebung um 4 Monate)
- 1951: 65 Jahre und 5 Monate (Anhebung um 5 Monate)
- 1952: 65 Jahre und 6 Monate (Anhebung um 6 Monate)
- 1953: 65 Jahre und 7 Monate (Anhebung um 7 Monate)
- 1954: 65 Jahre und 8 Monate (Anhebung um 8 Monate)
- 1955: 65 Jahre und 9 Monate (Anhebung um 9 Monate)
- 1956: 65 Jahre und 10 Monate (Anhebung um 10 Monate)
- 1957: 65 Jahre und 11 Monate (Anhebung um 11 Monate)
- 1958: 66 Jahre (Anhebung um 12 Monate)
- 1959: 66 Jahre und 2 Monate (Anhebung um 14 Monate)
- 1960: 66 Jahre und 4 Monate (Anhebung um 16 Monate)
- 1961: 66 Jahre und 6 Monate (Anhebung um 18 Monate)
- 1962: 66 Jahre und 8 Monate (Anhebung um 20 Monate)
- 1963: 66 Jahre und 10 Monate (Anhebung um 22 Monate)
- ab 1964: 67 Jahre (Anhebung um 24 Monate)

**Original:** Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

[Tabelle]
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten
1958 | 12 | 66 Jahren
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 | 24 | 67 Jahren.
[/Tabelle]

## Darauf kommt es an

- Die Altersgrenze ist erst mit Ablauf des Monats erreicht, in dem du das maßgebliche Alter vollendest – also am Ende dieses Monats.
- Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 67 Jahren.

## Beispiel: Jahrgang 1960

Petra ist 1960 geboren und bekommt Grundsicherungsgeld. Laut Tabelle in § 7a SGB II wird die Altersgrenze für ihren Jahrgang um 16 Monate angehoben, auf 66 Jahre und 4 Monate. Petra erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie 66 Jahre und 4 Monate alt wird. Danach erfüllt sie die Voraussetzung aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II nicht mehr.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bis zu welchem Alter bekommt man Grundsicherungsgeld?**  
Als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bis zur Altersgrenze nach § 7a SGB II. Sie liegt je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren; ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren.

**Welche Altersgrenze gilt für Jahrgang 1962?**  
Laut Tabelle in § 7a SGB II 66 Jahre und 8 Monate. Erreicht ist sie mit Ablauf des Monats, in dem dieses Alter vollendet wird.

**Was passiert, wenn ich die Altersgrenze erreiche?**  
Dann erfüllst du die Voraussetzung aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II nicht mehr. Welche Leistungen du danach bekommen kannst, regelt § 7a nicht.

## Begriffe

- **Altersgrenze**: Das Alter, ab dem man nicht mehr zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Absatz 1 SGB II gehört.
- **mit Ablauf des Monats**: Am Ende des Monats, also mit dem letzten Tag dieses Monats.

## Verweise

- § 7 SGB II – Wer Leistungen bekommt; Absatz 1 Nummer 1 nennt die Altersgrenze
- § 5 SGB II – Vorrang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).