# § 8 SGB II einfach erklärt: Wann du als erwerbsfähig giltst

Amtlicher Titel: Erwerbsfähigkeit  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/8/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 8 SGB II bist du erwerbsfähig, wenn Krankheit oder Behinderung dich nicht auf absehbare Zeit hindern, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Erwerbsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Erwerbsfähig bist du, wenn du mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kannst – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach diesem Absatz bist du nicht erwerbsfähig, wenn du das wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht kannst.

**Original:** (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bist du Ausländerin oder Ausländer, kannst du im Sinne von Absatz 1 nur dann arbeiten, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Es reicht, wenn du rechtlich eine Beschäftigung aufnehmen dürftest, sobald die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmt.

**Original:** (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

## Darauf kommt es an

- Die Grenze liegt bei 3 Stunden täglich: Wer so lange unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist erwerbsfähig.
- Nach Absatz 1 zählen Einschränkungen wegen Krankheit oder Behinderung, die auf absehbare Zeit bestehen.
- Bei Ausländerinnen und Ausländern kommt es zusätzlich darauf an, ob ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

## Beispiel: 4 Stunden am Tag reichen

Herr Novak hat eine chronische Erkrankung. Er kann deshalb auf Dauer nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten, etwa im Büro. Nach § 8 Absatz 1 SGB II ist er trotzdem erwerbsfähig, denn er kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten. Könnte er wegen seiner Krankheit auf absehbare Zeit nur 2 Stunden täglich arbeiten, wäre er nicht erwerbsfähig.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wann gilt man beim Jobcenter als erwerbsfähig?**  
Nach § 8 Absatz 1 SGB II, wenn man mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Nicht erwerbsfähig nach Absatz 1 ist, wer das wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht kann; für Ausländer gilt zusätzlich Absatz 2.

**Bin ich erwerbsfähig, wenn ich nur Teilzeit arbeiten kann?**  
Ja, wenn du mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kannst. Für die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II kommt es nicht auf Vollzeit an.

**Gelte ich ohne Arbeitserlaubnis als erwerbsfähig?**  
Nach § 8 Absatz 2 SGB II nur, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Es genügt, wenn du rechtlich arbeiten dürftest, sobald die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmt.

## Begriffe

- **erwerbsfähig**: Wer mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
- **auf absehbare Zeit**: Nicht nur ganz kurz. Wie lange genau, legt § 8 SGB II nicht fest.
- **allgemeiner Arbeitsmarkt**: Der normale Arbeitsmarkt mit regulären Arbeitsplätzen – im Unterschied zu besonderen, geschützten Arbeitsplätzen.

## Verweise

- § 7 SGB II – Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für Leistungen
- § 39 AufenthG – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Ausländern
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld auch für nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).