# § 82 SGB II einfach erklärt: Altes Recht für frühere Ausbildungshilfen

Amtlicher Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/82/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 82 SGB II gilt für ältere Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen und der Assistierten Ausbildung weiter das bis 28. Mai 2020 geltende Recht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Für diese Maßnahmen gilt weiter § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II in der bis 28. Mai 2020 geltenden Fassung, zusammen mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGB III:
- ausbildungsbegleitende Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021 enden; im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 SGB III in der bis 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022,
- Assistierte Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnt.

**Original:** Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches.

## Begriffe

- **ausbildungsbegleitende Hilfen**: Unterstützung während einer Berufsausbildung, zum Beispiel Nachhilfe in der Berufsschule.
- **Assistierte Ausbildung**: Begleitung und Unterstützung junger Menschen und ihrer Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Ausbildung.

## Verweise

- § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die das Jobcenter erbringen kann
- § 450 SGB III – Übergangsregel des Arbeitsförderungsrechts für diese Maßnahmen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).