# § 85 SGB II einfach erklärt: Keine Pflicht zum Wohngeld-Antrag Anfang 2023

Amtlicher Titel: Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/85/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 85 SGB II mussten Leistungsberechtigte für Bewilligungszeiträume, die am 31. Dezember 2022 liefen oder bis 30. Juni 2023 begannen, kein Wohngeld vorrangig in Anspruch nehmen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Normalerweise musst du nach § 12a Satz 1 SGB II vorrangige Sozialleistungen anderer Stellen beantragen, wenn das nötig ist, um deine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Ausnahmen davon nennt § 12a Satz 2 SGB II. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz musstest du aber nicht in Anspruch nehmen, wenn dein Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2022 lief oder zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 begann.

**Original:** Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

## Begriffe

- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den das Jobcenter die Leistungen mit einem Bescheid bewilligt.

## Verweise

- § 12a SGB II – Pflicht, vorrangige Leistungen anderer Stellen zu beantragen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).