# § 86 SGB II einfach erklärt: Aufhebung der Regeln bei verweigerter Arbeitsaufnahme

Amtlicher Titel: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/86/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 86 SGB II werden § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 SGB II mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben; sie regeln den Wegfall des Regelbedarfs, wenn jemand eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 SGB II werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben. § 31a Absatz 7 regelt: Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, obwohl das tatsächlich und unmittelbar möglich ist, verliert den Anspruch in Höhe des Regelbedarfs. § 31b Absatz 3 regelt, wie lange das dauert. Der Gesetzestext, auf dem diese Erklärung beruht, enthält beide Absätze trotzdem noch. Ob und in welcher Fassung sie heute gelten, lässt sich aus § 86 allein nicht klären.

**Original:** § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.

## Begriffe

- **aufheben**: Eine Vorschrift gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr.

## Verweise

- § 31a SGB II – Folgen von Pflichtverletzungen; Absatz 7 betrifft die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen
- § 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung; Absatz 3 betrifft die Fälle von § 31a Absatz 7

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).