# § 11 WoGG einfach erklärt: Wie viel Miete beim Wohngeld berücksichtigt wird

Amtlicher Titel: Zu berücksichtigende Miete und Belastung  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/11/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 11 WoGG zählt die Miete oder Belastung nur bis zum Höchstbetrag plus Klimakomponente; dazu kommt die Heizkosten-Entlastung, und bestimmte Anteile, etwa für untervermietete Räume, fallen weg.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bei der Berechnung des Wohngeldes zählt die Summe aus
1. der Miete oder Belastung nach § 9 oder § 10 WoGG, ohne die Anteile, die nach Absatz 2 oder 3 in dieser Reihenfolge wegfallen – aber höchstens bis zur Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG, und
2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 WoGG.
Lebst du nicht nur vorübergehend in einem Heim (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG), zählt die Summe aus Höchstbetrag, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente.

**Original:** (1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus

1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und
2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Von der Miete oder Belastung fallen in dieser Reihenfolge diese Anteile weg:
1. der Anteil für Räume, die nur gewerblich oder beruflich genutzt werden,
2. der Anteil für Räume, die du einer Person überlässt, die nicht zum Haushalt gehört – egal ob gegen Geld oder ohne; zahlt sie mehr, als auf diese Räume entfällt, wird ihre ganze Zahlung abgezogen,
3. der Anteil, der auf eine mitwohnende Person entfällt, die nicht zum Haushalt gehört, aber dort ihren Lebensmittelpunkt hat und selbst nicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 WoGG wohngeldberechtigt ist; der Anteil richtet sich nach der Zahl aller Bewohner; zahlt sie mehr als ihren Anteil, wird ihre ganze Zahlung abgezogen,
4. der Anteil, der durch öffentliche Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt ist, zum Beispiel Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Landesgesetzen, soweit sie nicht unter § 14 Absatz 2 Nr. 30 WoGG fallen,
5. der Anteil, den ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied für Miete oder Belastung von einer Person bekommt, die nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet ist.

**Original:** (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,

1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;
5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt nur der Teil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an allen Haushaltsmitgliedern entspricht. Ebenso zählt dann vom Höchstbetrag, von der Heizkosten-Entlastung und von der Klimakomponente jeweils nur dieser Anteil. Welcher Höchstbetrag, welche Heizkosten-Entlastung und welche Klimakomponente gelten, richtet sich dabei nach der Zahl aller Haushaltsmitglieder.

**Original:** (3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.

## Darauf kommt es an

- Die Miete zählt nur bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente – was darüber liegt, wird nicht berücksichtigt.
- Vermietest du einen Teil der Wohnung unter, fällt der Anteil für diese Räume weg; zahlt der Untermieter mehr, wird seine ganze Zahlung abgezogen.
- Ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt die Miete nur anteilig für die übrigen Haushaltsmitglieder.

## Beispiel: Ein Zimmer als Büro

Kai aus Kassel mietet eine 3-Zimmer-Wohnung. Ein Zimmer nutzt er nur als Büro für seine selbstständige Arbeit. Er beantragt Wohngeld. Nach § 11 Absatz 2 Nr. 1 WoGG lässt die Wohngeldbehörde den Teil der Miete außer Betracht, der auf das Büro entfällt. Der Rest zählt höchstens bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wird beim Wohngeld die ganze Miete berücksichtigt?**  
Nicht unbedingt. Nach § 11 Absatz 1 WoGG zählt die Miete nur bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente. Dazu kommt der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten.

**Was gilt beim Wohngeld, wenn ein Haushaltsmitglied Grundsicherungsgeld bekommt?**  
Ist es deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt nach § 11 Absatz 3 WoGG nur der Teil der Miete, der dem Anteil der übrigen Haushaltsmitglieder an allen Haushaltsmitgliedern entspricht. Dasselbe gilt für Höchstbetrag, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente.

**Was gilt beim Wohngeld, wenn ich ein Zimmer untervermiete?**  
Der Anteil der Miete für das untervermietete Zimmer bleibt nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 WoGG außer Betracht. Zahlt dein Untermieter mehr, als auf das Zimmer entfällt, wird seine ganze Zahlung abgezogen.

## Begriffe

- **Höchstbetrag**: Der höchste Betrag an Miete oder Belastung, der beim Wohngeld berücksichtigt wird. Er hängt von Haushaltsgröße und Mietenstufe ab (§ 12 WoGG).
- **Klimakomponente**: Ein fester Zuschlag zum Höchstbetrag, der von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängt (§ 12 Absatz 7 WoGG).
- **Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten**: Ein fester Betrag, der je nach Haushaltsgröße zur Miete oder Belastung dazugerechnet wird (§ 12 Absatz 6 WoGG).
- **Verpflichtung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes**: Jemand hat sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, den Lebensunterhalt einer ausländischen Person zu bezahlen.

## Verweise

- § 9 WoGG – Was als Miete zählt
- § 10 WoGG – Was als Belastung zählt
- § 12 WoGG – Höchstbeträge, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente
- § 7 WoGG – Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist
- § 14 WoGG – Jahreseinkommen; Absatz 2 Nr. 30 rechnet wiederkehrende Leistungen nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Einkommen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).