# § 14 WoGG einfach erklärt: Welches Einkommen beim Wohngeld zählt

Amtlicher Titel: Jahreseinkommen  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/14/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 14 WoGG zählen zum Jahreseinkommen die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz und viele weitere Einnahmen, etwa Unterhaltsvorschuss, abzüglich der Pauschalen nach § 16 WoGG.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für das Wohngeld berechnet die Wohngeldbehörde ein Jahreseinkommen. Das macht sie für jedes Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt. Sie nimmt dafür alle positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das sind zum Beispiel Einkünfte aus einer Arbeitsstelle, aus einem Gewerbe, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung. Dazu kommen die Einnahmen aus Absatz 2. Davon zieht sie die Pauschalen für Steuern und Sozialversicherung nach § 16 WoGG ab. Was Absatz 3 nennt, zählt nicht mit.
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit gilt § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG nicht (Investitionsabzugsbetrag). Ein solcher Abzug mindert dein Einkommen beim Wohngeld also nicht.
Lohn, den der Arbeitgeber pauschal versteuert, zählt nur in 2 Fällen:
1. Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden;
2. Arbeitslohn und Arbeitsentgelt, die nach § 40a EStG pauschal versteuert werden – zum Beispiel aus einem Minijob. Davon werden die Kosten abgezogen, die für diese Arbeit anfallen. Abgezogen wird aber höchstens so viel, wie diese Einnahmen betragen.
Verluste aus einer anderen Einkunftsart dürfen nicht mit den Einkünften verrechnet werden. Das gilt auch für Verluste des Ehegatten, mit dem man zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

**Original:** (1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
2. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Zum Jahreseinkommen gehören außerdem die folgenden Einnahmen. Viele davon sind steuerfrei, zählen beim Wohngeld aber trotzdem:
1. der steuerfreie Teil von Versorgungsbezügen, etwa einer Pension (§ 19 Absatz 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG);
2. steuerfreie, vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 6 EStG) für Menschen, die im Wehrdienst, im freiwilligen Wehrdienst, im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst geschädigt wurden, jeweils auch für ihre Hinterbliebenen, für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie für ihnen gleichgestellte Personen;
3. bei Leibrenten der Teil, der über den steuerpflichtigen Anteil (Ertragsanteil oder Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) hinausgeht; außerdem der steuerfreie Teil der gesetzlichen Rente, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht (§ 3 Nummer 14a EStG);
4. diese steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 3 EStG: a) Rentenabfindungen, b) Beitragserstattungen, c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, d) Kapitalabfindungen, e) Ausgleichszahlungen;
5. diese steuerfreien Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG): a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 56 bis 62 SGB VII, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach §§ 63 bis 71 SGB VII, c) Abfindungen nach §§ 75 bis 80 SGB VII;
6. Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG; die Regeln in § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten daneben weiter;
7. ausländische Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 EStG;
8. die Hälfte dieser steuerfreien Leistungen (§ 3 Nr. 7 EStG): a) Unterhaltshilfe nach §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes; die Pflegezulage nach § 269 Absatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes zählt nicht;
9. steuerfreie Krankentagegelder (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG);
10. die Hälfte der steuerfreien Renten nach § 3 Absatz 2 des Anti-D-Hilfegesetzes (§ 3 Nr. 68 EStG);
11. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG);
12. die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG;
13. (weggefallen)
14. steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung: Zuwendungen an eine Pensionskasse (§ 3 Nr. 56 EStG) und Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG);
15. der steuerfreie Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG), soweit die Kapitalerträge – etwa Zinsen – 100 Euro übersteigen;
16. Beträge aus erhöhten Absetzungen, soweit sie über die höchstmögliche Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG hinausgehen, und Beträge aus Sonderabschreibungen;
17. der steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente (§ 3 Nr. 27 EStG) und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18. steuerfreie Leistungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 60 EStG) an Arbeitnehmer im Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbau, im Braunkohlentiefbau und in der Eisen- und Stahlindustrie, die wegen Stilllegung, Einschränkung, Umstellung oder Rationalisierung gezahlt werden;
19. Bezüge – zum Beispiel Unterhalt –, die dem Empfänger nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG steuerlich nicht zugerechnet werden – wenn sie von einer Person kommen, die nicht zum Haushalt gehört, oder von einer juristischen Person. Nicht dazu zählen: a) bis zu 6 540 Euro im Jahr, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft ausgegeben werden, die den Empfänger wegen seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI pflegt; b) insgesamt bis zu 480 Euro im Jahr von einer Person, die dem Empfänger gegenüber nicht vorrangig gesetzlich unterhaltspflichtig ist oder war, oder von einer juristischen Person. Das gilt entsprechend, wenn Unterhalt als Einmalbetrag statt laufend gezahlt wird;
20. a) Unterhalt vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten – außer bis zu 6 540 Euro im Jahr, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft gezahlt werden, die den Empfänger wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI pflegt; b) Versorgungsleistungen, Leistungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und Ausgleichsleistungen, die einen Versorgungsausgleich vermeiden sollen. Beides gilt nur, soweit diese Leistungen nicht schon nach § 22 Nummer 1a EStG erfasst sind;
21. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22. Geld von Personen, die nicht zum Haushalt gehören, mit dem die Miete oder Belastung bezahlt wird – soweit es nicht schon unter Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 19 oder Nummer 20 fällt;
23. (weggefallen)
24. bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie (§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder § 35a Absatz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII): die Hälfte der Pauschale für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung – als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25. in denselben Fällen die Hälfte der Pauschale für die Kosten der Erziehung – als Einkommen der Pflegeperson;
26. die Hälfte der steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr. 36 EStG) für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung oder Hilfen im Haushalt einer Person, die nicht zum Haushalt gehört;
27. die Hälfte dieser Leistungen, wenn sie als Zuschuss gezahlt werden: a) BAföG – außer den Leistungen nach § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Härteverordnung zum BAföG und außer dem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit Nummer 28 nicht gilt, c) Stipendien, soweit Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 nicht gelten, d) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach SGB III, e) Beiträge zum Unterhaltsbedarf nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, f) Leistungen zum Lebensunterhalt während eines Praktikums oder einer betrieblichen Ausbildung im Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa“;
28. Graduiertenförderung, die als Zuschuss gezahlt wird;
29. die Hälfte der steuerfreien Zuwendungen aus dem Fulbright-Abkommen (§ 3 Nr. 42 EStG);
30. laufende Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG, zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – auch wenn darin keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Nicht dazu zählen: a) darin enthaltene Kosten der Unterkunft, die nicht für die Wohnung gezahlt werden, für die Wohngeld beantragt wurde; b) Leistungen nach Nummer 24 oder 25; c) Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II, das ein Kind, das beim Wohngeld mitzählt, anteilig als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils bekommt; d) Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein Kind nach dem Dritten Kapitel SGB XII anteilig im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils bekommt; e) Leistungen in den Fällen von § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 WoGG, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
31. der Mietwert der selbst genutzten Wohnung bei Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG – also bei Menschen, die im eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen wohnen.

**Original:** (2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a) Rentenabfindungen,
b) Beitragserstattungen,
c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
d) Kapitalabfindungen,
e) Ausgleichszahlungen;

5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;

6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;
13. (weggefallen)
14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
19. die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge

a) bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b) bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
20.

a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b) die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22. die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
23. (weggefallen)
24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten

a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
f) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;

28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme

a) der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b) der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
c) des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d) der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;

31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Diese Einnahmen gehören nicht zum Jahreseinkommen:
1. Einkünfte daraus, dass du einen Teil der Wohnung vermietest oder verpachtest, für die du Wohngeld beantragst – zum Beispiel ein untervermietetes Zimmer;
2. das Geld, das eine Person für das Mitwohnen zahlt, die im Sinne von § 11 Absatz 2 Nr. 3 WoGG mitwohnt – also jemand, der kein Haushaltsmitglied ist, aber dort lebt;
3. Leistungen einer Person, die sich nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat, für den Lebensunterhalt aufzukommen – soweit diese Leistungen unter § 11 Absatz 2 Nr. 5 WoGG fallen.
Dafür bleibt in diesen Fällen nach § 11 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 WoGG ein Teil der Miete oder Belastung beim Wohngeld außer Betracht.

**Original:** (3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

## Darauf kommt es an

- Neben den Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz zählen viele weitere Einnahmen, zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit oder Unterhaltsvorschuss.
- Manche Leistungen zählen nur zur Hälfte, etwa BAföG als Zuschuss oder Stipendien.
- Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

## Beispiel: Untervermietetes Zimmer

Timo wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung in Bremen und beantragt Wohngeld. Ein Zimmer hat er für 300 Euro im Monat an eine Studentin untervermietet, die nicht zu seinem Haushalt gehört. Nach § 14 Absatz 3 Nr. 1 WoGG zählen die 300 Euro nicht zu Timos Jahreseinkommen. Dafür zieht die Behörde nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 WoGG den Teil der Miete ab, der auf das Zimmer entfällt. Sind die 300 Euro höher als dieser Teil, zieht sie die 300 Euro ab.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Zählt Unterhaltsvorschuss beim Wohngeld als Einkommen?**  
Ja. Nach § 14 Absatz 2 Nr. 21 WoGG gehören Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zum Jahreseinkommen.

**Zählt BAföG beim Wohngeld zum Einkommen?**  
Nach § 14 Absatz 2 Nr. 27 WoGG zählt BAföG, das als Zuschuss gezahlt wird, zur Hälfte. Ausgenommen sind bestimmte Härtefall-Zusatzleistungen und der Kinderbetreuungszuschlag. Ob du neben BAföG überhaupt Wohngeld bekommen kannst, regelt § 20 WoGG.

**Zählt Geld aus Untervermietung beim Wohngeld als Einkommen?**  
Nein, wenn du einen Teil der Wohnung untervermietest, für die du Wohngeld beantragst (§ 14 Absatz 3 Nr. 1 WoGG). Dafür bleibt nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 WoGG der Teil der Miete außer Betracht, der auf diesen Teil der Wohnung entfällt – ist die Untermiete höher, wird sie in voller Höhe abgezogen.

## Begriffe

- **Jahreseinkommen**: Das Einkommen eines Haushaltsmitglieds für ein Jahr, so wie es § 14 WoGG für das Wohngeld bestimmt – nicht dasselbe wie das Einkommen im Steuerbescheid.
- **positive Einkünfte**: Einkünfte einer Einkunftsart, bei denen unter dem Strich ein Plus steht. Verluste aus einer anderen Einkunftsart mindern sie beim Wohngeld nicht.
- **zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied**: Ein Mitglied deines Haushalts, das bei der Berechnung des Wohngeldes mitzählt (§ 6 WoGG).
- **Sparer-Pauschbetrag**: Ein Betrag, bis zu dem Kapitalerträge wie Zinsen steuerfrei bleiben (§ 20 Absatz 9 EStG).
- **pauschal besteuert**: Die Lohnsteuer wird mit einem festen Satz berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt – nicht nach deinen persönlichen Steuermerkmalen.

## Verweise

- § 13 WoGG – Wie aus den Jahreseinkommen das Gesamteinkommen wird
- § 15 WoGG – Welcher Zeitraum zählt und wie Einmalzahlungen verteilt werden
- § 16 WoGG – Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung
- § 11 WoGG – Welcher Teil der Miete beim Wohngeld zählt
- § 7 WoGG – Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist
- § 2 EStG – Welche Einkunftsarten es gibt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).