# § 16 WoGG einfach erklärt: Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben beim Wohngeld

Amtlicher Titel: Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/16/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16 WoGG zieht die Wohngeldbehörde vom Einkommen je 10 Prozent ab, wenn Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung zu zahlen sind.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörde nimmt den Betrag, der sich nach §§ 14 und 15 WoGG ergibt. Davon zieht sie jeweils 10 Prozent ab, wenn du im Bewilligungszeitraum voraussichtlich Folgendes zahlen musst:
1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Abgezogen wird also ein fester Prozentsatz, nicht der Betrag, den du tatsächlich zahlst.
Zahlst du keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung oder einer ähnlichen Einrichtung? Dann gibt es die 10 Prozent für Nummer 2 oder 3 ebenfalls – wenn die Versicherung demselben Zweck dient wie die Pflichtbeiträge. Das gilt auch, wenn die Beiträge zugunsten eines Haushaltsmitglieds zu zahlen sind, das beim Wohngeld mitzählt.
Diese beiden Regeln (Satz 2 und 3) gelten nicht, wenn jemand im Wesentlichen beitragsfrei abgesichert ist. Sie gelten auch nicht, wenn andere die Beiträge für die Absicherung zahlen müssen.
Bei einmaligem Einkommen, das nach § 15 Absatz 2 WoGG einem Zeitraum zugerechnet wird, gelten die Abzüge entsprechend in jedem Jahr, dem das Einkommen zugerechnet wird.

**Original:** Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Abgezogen werden pauschal je 10 Prozent für Steuern, für Kranken- und Pflegeversicherung und für Rentenversicherung – nicht die tatsächlich gezahlten Beträge.
- Auch wer freiwillig oder privat versichert ist, kann die 10 Prozent bekommen, wenn die Versicherung demselben Zweck dient.

## Beispiel: Angestellte mit allen 3 Abzügen

Sophie ist angestellt. Sie zahlt Lohnsteuer und Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nach §§ 14 und 15 WoGG ergibt sich bei ihr ein Betrag von 24 000 Euro im Jahr. Nach § 16 WoGG zieht die Wohngeldbehörde 3-mal 10 Prozent ab, zusammen 30 Prozent, also 7 200 Euro. Es bleiben 16 800 Euro als Jahreseinkommen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel wird beim Wohngeld vom Einkommen abgezogen?**  
Nach § 16 WoGG je 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – wenn sie im Bewilligungszeitraum zu zahlen sind. Je nach Fall sind das also 0, 10, 20 oder 30 Prozent.

**Gibt es den Abzug beim Wohngeld auch, wenn ich privat versichert bin?**  
Ja, wenn du laufende Beiträge zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung zahlst, die demselben Zweck dient wie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung (§ 16 Satz 2 WoGG). Das gilt nicht, wenn du im Wesentlichen beitragsfrei abgesichert bist oder andere die Beiträge zahlen müssen.

## Begriffe

- **Pflichtbeiträge**: Beiträge zur Sozialversicherung, die du zahlen musst, zum Beispiel als Arbeitnehmer zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
- **Steuern vom Einkommen**: Steuern, die auf das Einkommen erhoben werden, zum Beispiel die Lohnsteuer oder die Einkommensteuer.
- **beitragsfreie Sicherung**: Eine Absicherung, für die man selbst im Wesentlichen keine Beiträge zahlt.

## Verweise

- § 14 WoGG – Was zum Jahreseinkommen gehört
- § 15 WoGG – Welches Einkommen angesetzt und wie Einmalzahlungen verteilt werden

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).