# § 17a WoGG einfach erklärt: Freibetrag beim Wohngeld für Grundrentenzeiten

Amtlicher Titel: Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/17a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 17a WoGG bleiben bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten 1 200 Euro der jährlichen gesetzlichen Rente plus 30 Prozent des Rests frei, bis zu einer Obergrenze.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Hast du mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI? Dann zieht die Wohngeldbehörde für dich einen Freibetrag vom Gesamteinkommen ab. Das gilt für jedes Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und diese Voraussetzung erfüllt. Der Freibetrag pro Jahr beträgt 1 200 Euro deiner jährlichen gesetzlichen Rente. Dazu kommen 30 Prozent der Rente, die über diese 1 200 Euro hinausgeht. Höchstens beträgt der Freibetrag 12-mal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

**Original:** (1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizierender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Absatz 1 gilt entsprechend, wenn du mindestens 33 Jahre an Zeiten hast, die mit Grundrentenzeiten vergleichbar sind. Gemeint sind Zeiten
1. mit Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
2. in einer Beschäftigung, in der du nach § 5 Absatz 1 SGB VI versicherungsfrei warst oder nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit warst, oder
3. mit Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für bestimmte Berufe.
Du kannst die 33 Jahre auch erreichen, indem du diese Zeiten und Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI zusammenrechnest. Gezählt wird nach Kalendermonaten: Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine vergleichbare Zeit angerechnet.

**Original:** (2) Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, oder
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist,
erreicht haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2021 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum zum Teil nach dem 31. Dezember 2020 liegt, gilt: Die Wohngeldbehörde entscheidet für die Zeit ab 1. Januar 2021 von Amts wegen neu. Das tut sie, wenn sie erstmals durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer Stelle nach Absatz 2 erfährt, dass die Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Das ist eine Ausnahme von § 41 Absatz 2 WoGG, nach dem es sonst beim bis dahin geltenden Recht bliebe. Diese Entscheidung kommt nach der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 WoGG.
Außerdem gilt: Solange die Wohngeldbehörde durch eine solche Mitteilung nichts von den Voraussetzungen weiß, entscheidet sie ohne den Freibetrag. Erfährt sie erstmals davon, entscheidet sie von Amts wegen neu – also von sich aus, ohne Antrag. Der Tag, an dem sie davon erfährt, gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von § 24 Absatz 2 WoGG.

**Original:** (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Die Entscheidung nach Satz 1 folgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach. Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohngeldleistungen ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Absatz 2.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Wurde der Freibetrag bei der Bewilligung schon berücksichtigt und ändert sich seine Höhe im laufenden Bewilligungszeitraum? Dann berücksichtigt die Wohngeldbehörde die Änderung nur unter den Voraussetzungen von § 27 WoGG.

**Original:** (4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewilligung bereits berücksichtigt, so werden im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt.

## Darauf kommt es an

- Den Freibetrag gibt es nur mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten.
- Die Wohngeldbehörde berücksichtigt den Freibetrag erst, wenn sie durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer Stelle nach Absatz 2 davon weiß.

## Beispiel: Freibetrag für eine kleine Rente

Herr Becker hat 35 Jahre Grundrentenzeiten und bekommt 600 Euro gesetzliche Rente im Monat, also 7 200 Euro im Jahr. Nach § 17a Absatz 1 WoGG bleiben davon 1 200 Euro frei. Dazu kommen 30 Prozent der übrigen 6 000 Euro, also 1 800 Euro. Rechnerisch ergibt das einen Freibetrag von 3 000 Euro im Jahr. Liegt die Obergrenze – 12-mal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – niedriger, gilt die Obergrenze.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Gibt es beim Wohngeld einen Freibetrag für die Grundrente?**  
Ja, wenn du mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten hast. Dann bleiben 1 200 Euro deiner jährlichen gesetzlichen Rente und 30 Prozent des Rests frei, höchstens 12-mal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (§ 17a WoGG).

**Muss ich den Grundrenten-Freibetrag beim Wohngeld beantragen?**  
Einen eigenen Antrag für den Freibetrag nennt § 17a WoGG nicht. Nach Absatz 3 entscheidet die Wohngeldbehörde von Amts wegen neu, wenn sie erstmals von den Voraussetzungen erfährt. Solange ihr keine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer Stelle nach Absatz 2 vorliegt, entscheidet sie ohne den Freibetrag.

## Begriffe

- **Grundrentenzeiten**: Bestimmte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für den Zuschlag für langjährige Versicherung zählen (§ 76g Absatz 2 SGB VI).
- **Regelbedarfsstufe 1**: Ein monatlicher Betrag aus der Anlage zu § 28 SGB XII (Sozialhilfe). Aus ihm ergibt sich die Obergrenze des Freibetrags.
- **von Amts wegen**: Die Behörde handelt von sich aus, ohne dass du einen Antrag stellen musst.

## Verweise

- § 76g SGB VI – Was Grundrentenzeiten sind
- § 28 SGB XII – Regelbedarfsstufen, aus denen sich die Obergrenze ergibt
- § 27 WoGG – Wann Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum geändert wird
- § 42c WoGG – Übergangsregel für Bewilligungen vor 2021
- § 13 WoGG – Wie das Gesamteinkommen berechnet wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).