# § 18 WoGG einfach erklärt: Gezahlter Unterhalt mindert das Einkommen beim Wohngeld

Amtlicher Titel: Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/18/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18 WoGG wird gesetzlicher Unterhalt, den du zahlst, vom Gesamteinkommen abgezogen: je nach Fall bis 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr, mit Unterhaltstitel bis zum dort festgelegten Betrag.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Zahlst du Unterhalt, weil du gesetzlich dazu verpflichtet bist? Dann zieht die Wohngeldbehörde diese zu erwartenden Zahlungen vom Gesamteinkommen ab, und zwar:
1. bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und wegen einer Berufsausbildung woanders wohnt – soweit nicht Nummer 2 gilt;
2. bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Kind, das nach § 5 Absatz 4 WoGG Haushaltsmitglied ist – also ein Kind getrennt lebender Eltern, das bei beiden Eltern zum Haushalt zählt, weil beide es zu annähernd gleichen Teilen oder mindestens zu einem Drittel betreuen. Abgezogen werden nur Zahlungen an das Kind als Haushaltsmitglied beim anderen Elternteil;
3. bis zu 6 000 Euro im Jahr für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht zum Haushalt gehört;
4. bis zu 3 000 Euro im Jahr für eine andere Person, die nicht zum Haushalt gehört.
Gibt es in diesen Fällen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, einen Unterhaltstitel oder einen Bescheid? Dann werden deine jährlichen Zahlungen bis zu dem Betrag abgezogen, der dort festgelegt ist.

**Original:** Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

## Darauf kommt es an

- Abgezogen wird nur Unterhalt, zu dem du gesetzlich verpflichtet bist.
- Ohne Titel, notarielle Vereinbarung oder Bescheid gelten Höchstbeträge von 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr.

## Beispiel: Unterhalt laut Gerichtsbeschluss

Jan wohnt allein in Mainz und beantragt Wohngeld. Seine Tochter lebt bei ihrer Mutter und gehört nicht zu Jans Haushalt. Ein Gericht hat festgelegt, dass Jan ihr 400 Euro Unterhalt im Monat zahlen muss. Das sind 4 800 Euro im Jahr. Weil es einen Unterhaltstitel gibt, zieht die Wohngeldbehörde nach § 18 Satz 2 WoGG die gezahlten 4 800 Euro vom Gesamteinkommen ab – nicht nur die 3 000 Euro aus Nummer 4.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich gezahlten Unterhalt beim Wohngeld abziehen?**  
Ja, wenn du ihn aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zahlst. § 18 WoGG nennt je nach Fall Höchstbeträge von 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr. Gibt es einen Unterhaltstitel, eine notarielle Vereinbarung oder einen Bescheid, wird bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen.

**Wie viel Unterhalt für die Ex-Frau wird beim Wohngeld berücksichtigt?**  
Für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der nicht zum Haushalt gehört, bis zu 6 000 Euro im Jahr (§ 18 Nr. 3 WoGG). Ist der Unterhalt in einem Titel, einer notariellen Vereinbarung oder einem Bescheid festgelegt, bis zu diesem Betrag.

## Begriffe

- **gesetzliche Unterhaltsverpflichtung**: Die Pflicht, für den Lebensunterhalt eines anderen zu zahlen, die sich aus dem Gesetz ergibt – etwa für das eigene Kind.
- **Unterhaltstitel**: Ein Dokument, mit dem Unterhalt durchgesetzt werden kann, zum Beispiel ein Gerichtsbeschluss.
- **notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung**: Eine Vereinbarung über den Unterhalt, die vor einem Notar geschlossen und von ihm beurkundet wurde.
- **dauernd getrennt lebend**: Eheleute oder Lebenspartner, die nicht nur kurz, sondern auf Dauer nicht mehr zusammenleben.

## Verweise

- § 13 WoGG – Wie das Gesamteinkommen berechnet wird
- § 5 WoGG – Wer Haushaltsmitglied ist, auch bei Kindern getrennt lebender Eltern

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).