# § 20 WoGG einfach erklärt: Kein Wohngeld, wenn allen BAföG zusteht

Amtlicher Titel: Gesetzeskonkurrenz  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/20/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 20 WoGG gibt es kein Wohngeld, wenn allen Haushaltsmitgliedern dem Grunde nach BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder ähnliche Ausbildungsförderung zusteht – außer sie wird nur als Darlehen gezahlt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (1) (weggefallen)

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Du hast keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn allen Mitgliedern deines Haushalts eine dieser Leistungen dem Grunde nach zusteht – oder zustehen würde, wenn sie sie beantragen:
1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
2. Leistungen nach § 56, § 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 SGB III, zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, oder
3. Leistungen zum Lebensunterhalt während eines Praktikums oder einer betrieblichen Ausbildung im Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa“.
„Dem Grunde nach“ heißt: Du erfüllst die Voraussetzungen der Förderung an sich. Das gilt auch dann, wenn du wegen der Höhe der Berechnung keinen Betrag bekommst.
Der Ausschluss gilt nicht, wenn diese Leistungen nur als Darlehen gezahlt werden.
Bekommst du schon Wohngeld und beginnt die Ausbildung mitten im Bewilligungszeitraum? Dann zahlt die Wohngeldbehörde das Wohngeld bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter. Die Regeln in § 27 Absatz 2 und § 28 WoGG gelten aber weiter – zum Beispiel, wenn dein Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.

**Original:** (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.

## Darauf kommt es an

- Der Ausschluss gilt nur, wenn ALLE Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf eine der genannten Leistungen haben.
- Es reicht, dass die Förderung dem Grunde nach zusteht – auch wenn wegen der Höhe der Berechnung nichts ausgezahlt wird.
- Wird die Förderung nur als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss nicht.

## Beispiel: Student ohne BAföG-Betrag

Mehmet studiert in Leipzig und wohnt allein. Er erfüllt die Voraussetzungen für BAföG an sich. Wegen des Einkommens seiner Eltern bekommt er aber keinen BAföG-Betrag. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 WoGG hat er trotzdem keinen Anspruch auf Wohngeld: Ihm steht BAföG dem Grunde nach zu, und er ist das einzige Mitglied seines Haushalts.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich als Student Wohngeld?**  
Nicht, wenn allen Mitgliedern deines Haushalts BAföG dem Grunde nach zusteht oder zustehen würde – auch dann nicht, wenn du wegen der Höhe der Berechnung kein BAföG ausgezahlt bekommst (§ 20 Absatz 2 WoGG). Wohnt jemand in deinem Haushalt, dem keine dieser Leistungen zusteht, greift dieser Ausschluss nicht.

**Was passiert mit dem Wohngeld, wenn ich eine Ausbildung anfange?**  
Fällt der Beginn der Ausbildung in deinen laufenden Bewilligungszeitraum, wird das Wohngeld bis zu dessen Ende in gleicher Höhe weitergezahlt – auch wenn danach der Ausschluss nach § 20 Absatz 2 WoGG greift. Änderungen nach § 27 Absatz 2 und § 28 WoGG bleiben aber möglich.

**Bekomme ich Wohngeld, wenn mein BAföG nur ein Darlehen ist?**  
Der Ausschluss aus § 20 Absatz 2 WoGG gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gezahlt werden. Ob du Wohngeld bekommst, hängt dann von den übrigen Voraussetzungen ab.

## Begriffe

- **dem Grunde nach**: Die Voraussetzungen einer Leistung sind an sich erfüllt – unabhängig davon, ob nach der Berechnung tatsächlich ein Betrag gezahlt wird.
- **Darlehen**: Geld, das man zurückzahlen muss.
- **Bewilligungszeitraum**: Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wurde – in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG).

## Verweise

- § 27 WoGG – Wann Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum geändert wird
- § 28 WoGG – Wann der Bewilligungsbescheid unwirksam wird
- § 14 WoGG – BAföG als Zuschuss zählt zur Hälfte als Einkommen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).