# § 22 WoGG einfach erklärt: Wer Wohngeld beantragt und wann der Antrag zählt

Amtlicher Titel: Wohngeldantrag  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/22/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 22 WoGG gibt es Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person; ein früh gestellter Folgeantrag gilt als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wohngeld gibt es nur, wenn die wohngeldberechtigte Person es beantragt.

**Original:** (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Manchmal erfüllen mehrere Personen in einem Haushalt die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung (§ 3 Absatz 3 WoGG). Dann ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt. Stellt eine dieser Personen den Antrag, wird vermutet: Die anderen Haushaltsmitglieder haben sie als wohngeldberechtigte Person bestimmt.

**Original:** (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann auch ein anderes Haushaltsmitglied einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG stellen – also einen Antrag auf mehr Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum. Dieses Haushaltsmitglied muss selbst die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 oder 2 WoGG erfüllen, also zum Beispiel die Wohnung gemietet haben und selbst nutzen. Die Regeln in § 3 Absatz 3 bis 5 WoGG gelten entsprechend.

**Original:** (3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Du kannst einen Antrag für die Zeit nach deinem laufenden Bewilligungszeitraum stellen. Stellst du ihn früher als 2 Monate vor dem Ende dieses Zeitraums, gilt als Tag des Antrags der Erste des zweiten Monats vor dem Ende. Endet dein Bewilligungszeitraum zum Beispiel am 31. Dezember, gilt dann der 1. November als Antragstag. Das ist wichtig für § 24 Absatz 2 WoGG: Die Wohngeldbehörde legt die Verhältnisse im neuen Bewilligungszeitraum zugrunde, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind.

**Original:** (4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Zwei allgemeine Regeln aus dem Sozialrecht gelten beim Wohngeld nicht:
- § 65a SGB I – dort geht es um den Ersatz von Auslagen, wenn du auf Verlangen der Behörde persönlich erscheinst oder dich untersuchen lässt;
- § 115 SGB X – dort geht es darum, dass Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber auf die Behörde übergehen können.

**Original:** (5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

## Darauf kommt es an

- Wohngeld gibt es nur auf Antrag.
- Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt (§ 3 Absatz 3 WoGG).

## Beispiel: Folgeantrag sehr früh gestellt

Ali bekommt Wohngeld bis zum 31. März 2027. Schon im Dezember 2026 stellt er den Antrag für die Zeit danach. Das ist früher als 2 Monate vor dem Ende seines Bewilligungszeitraums. Nach § 22 Absatz 4 WoGG gilt deshalb der 1. Februar 2027 als Zeitpunkt seines Antrags.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich Wohngeld beantragen?**  
Ja. Nach § 22 Absatz 1 WoGG gibt es Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person.

**Was gilt, wenn ich den Wohngeld-Folgeantrag sehr früh stelle?**  
Stellst du den Antrag für die Zeit nach deinem Bewilligungszeitraum früher als 2 Monate vor dessen Ende, gilt der Erste des zweiten Monats vor dem Ende als Antragstag (§ 22 Absatz 4 WoGG). Endet der Zeitraum am 31. Dezember, ist das der 1. November.

**Wer darf den Wohngeldantrag stellen, wenn mehrere in der Wohnung wohnen?**  
Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nur eine Person wohngeldberechtigt. Stellt eine von ihnen den Antrag, wird nach § 22 Absatz 2 WoGG vermutet, dass die anderen sie dazu bestimmt haben.

## Begriffe

- **wohngeldberechtigte Person**: Die Person, die nach § 3 WoGG Wohngeld für den Haushalt bekommen kann – etwa wer die Wohnung gemietet hat und selbst darin wohnt.
- **Bewilligungszeitraum**: Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wird – in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG).
- **vermutet**: Das Gesetz geht davon aus, dass etwas zutrifft, solange nichts anderes festgestellt wird.

## Verweise

- § 3 WoGG – Wer wohngeldberechtigt ist
- § 24 WoGG – Welche Verhältnisse der Entscheidung zugrunde liegen
- § 25 WoGG – Ab wann und wie lange Wohngeld bewilligt wird
- § 27 WoGG – Antrag auf mehr Wohngeld bei Änderungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).