# § 25 WoGG einfach erklärt: Ab wann und wie lange es Wohngeld gibt

Amtlicher Titel: Bewilligungszeitraum  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/25/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 25 WoGG wird Wohngeld in der Regel für 12 Monate bewilligt, ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst; nach einer Ablehnung etwa durch das Jobcenter kann es früher beginnen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wohngeld soll für 12 Monate bewilligt werden. Die Wohngeldbehörde kann den Zeitraum aber verkürzen oder teilen. Bleiben deine Verhältnisse voraussichtlich gleich, kann sie ihn auf bis zu 24 Monate verlängern. Dabei richtet sie sich danach, wie sich die wichtigen Verhältnisse voraussichtlich entwickeln.

**Original:** (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem du den Wohngeldantrag gestellt hast. Liegen die Voraussetzungen für Wohngeld erst in einem späteren Monat vor, beginnt er am Ersten dieses späteren Monats.

**Original:** (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hat zum Beispiel das Jobcenter eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG abgelehnt – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, ab dem die Leistung abgelehnt wurde. Voraussetzung: Du stellst den Wohngeldantrag vor dem Ende des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast. Das gilt entsprechend, wenn dein Ausschluss vom Wohngeld nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 WoGG als nicht erfolgt gilt – zum Beispiel, weil du deinen Antrag auf die andere Leistung zurückgenommen hast.

**Original:** (3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Ist dein Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam geworden, weil ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen wurde? Dann beginnt der neue Bewilligungszeitraum – abweichend von Absatz 3 – frühestens am Ersten des Monats, ab dem der Bescheid unwirksam wurde. Voraussetzung ist, dass du den neuen Antrag vor dem Ende des Kalendermonats stellst, der folgt auf
1. den Monat, in dem du erfahren hast, dass eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG abgelehnt wurde, oder
2. den Monat, in dem du erfahren hast, dass der Bescheid unwirksam ist – wenn nur ein Teil der Haushaltsmitglieder nach § 7 WoGG ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung nach Nummer 1 stehen die Fälle von § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WoGG gleich.
Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG rückwirkend für alle Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, und nur für einen Teil des bisherigen Bewilligungszeitraums gezahlt, gilt: Der neue Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, ab dem diese Leistung nicht mehr gezahlt wird. Auch hier musst du den Antrag vor dem Ende des Kalendermonats stellen, der auf den Monat folgt, in dem du vom Ende dieser Leistung erfahren hast.

**Original:** (4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1. auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2. auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Ist die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, rückwirkend um mehr als 10 Prozent gestiegen (§ 27 Absatz 1 Satz 2 WoGG)? Dann beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, ab dem die höhere Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird. Dafür musst du den Antrag vor dem Ende des Kalendermonats stellen, der auf den Monat folgt, in dem du von der Erhöhung erfahren hast.

**Original:** (5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

## Darauf kommt es an

- Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst – nicht rückwirkend für frühere Monate, außer in den Fällen der Absätze 3 bis 5.
- Nach einer Ablehnung etwa durch das Jobcenter beginnt das Wohngeld nur dann früher, wenn du den Antrag vor dem Ende des Monats stellst, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast.

## Beispiel: Antrag am Monatsende

Sarah stellt ihren Wohngeldantrag am 28. Mai 2027. Die Voraussetzungen für Wohngeld liegen schon im Mai vor. Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt ihr Bewilligungszeitraum am 1. Mai 2027. Bewilligt die Wohngeldbehörde wie im Regelfall 12 Monate, läuft er bis zum 30. April 2028.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Ab wann bekomme ich Wohngeld?**  
Ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, ab dem Ersten dieses späteren Monats (§ 25 Absatz 2 WoGG). Für einige Fälle, etwa nach einer Ablehnung durch das Jobcenter, gelten die Absätze 3 bis 5.

**Wie lange wird Wohngeld bewilligt?**  
Nach § 25 Absatz 1 WoGG soll Wohngeld für 12 Monate bewilligt werden. Die Behörde kann den Zeitraum verkürzen oder teilen und bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern.

**Das Jobcenter hat abgelehnt – bekomme ich rückwirkend Wohngeld?**  
Wurde eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG abgelehnt, kann der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnen, ab dem die Leistung abgelehnt wurde. Dafür musst du den Wohngeldantrag vor dem Ende des Monats stellen, der auf den Monat folgt, in dem du von der Ablehnung erfahren hast (§ 25 Absatz 3 WoGG).

## Begriffe

- **Bewilligungszeitraum**: Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wird.
- **Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1**: Sozialleistungen, die Wohnkosten schon abdecken und deshalb vom Wohngeld ausschließen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit Unterkunftskosten.

## Verweise

- § 7 WoGG – Welche Leistungen vom Wohngeld ausschließen
- § 8 WoGG – Wann ein Ausschluss als nicht erfolgt gilt
- § 22 WoGG – Wohngeld gibt es nur auf Antrag
- § 27 WoGG – Mehr Wohngeld bei rückwirkender Mieterhöhung
- § 28 WoGG – Wann der Bescheid unwirksam wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).