# § 28 WoGG einfach erklärt: Wann das Wohngeld endet: Auszug, Fehlverwendung, Ausschluss

Amtlicher Titel: Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/28/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 28 WoGG wird der Wohngeldbescheid unwirksam, wenn niemand aus dem Haushalt die Wohnung mehr nutzt oder ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen wird; die Aufgabe der Wohnung musst du melden.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Nutzt kein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, die Wohnung mehr, wird dein Bewilligungsbescheid unwirksam. Das gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr genutzt wird. Endet die Nutzung nicht am Ersten eines Monats, wird der Bescheid ab dem Ersten des nächsten Monats unwirksam. Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass die Wohnung nicht mehr genutzt wird. Ziehst du innerhalb desselben Heims in ein anderes Zimmer um, zählt das nicht als Aufgabe der Wohnung.

**Original:** (1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Verwendest du das Wohngeld in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Miete oder Belastung, fällt dein Anspruch für diesen Monat weg. Das heißt im Gesetz zweckwidrige Verwendung. Die Behörde muss dann den Bewilligungsbescheid ab dem Ersten dieses Monats aufheben. Das gilt aber nur, wenn der Bescheid vor höchstens 10 Jahren bekannt gegeben wurde und die Behörde seit höchstens 1 Jahr von der zweckwidrigen Verwendung weiß.
Diese Regeln gelten nicht, soweit dein Wohngeldanspruch nach §§ 51, 52 oder 54 SGB I aufgerechnet, verrechnet oder gepfändet wird. Sie gelten auch nicht, soweit der Anspruch auf einen Leistungsträger nach § 12 SGB I übergegangen ist.

**Original:** (2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Wird ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, wird dein Bewilligungsbescheid ab diesem Zeitpunkt unwirksam. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit Unterkunftskosten bekommt. Nach § 8 Absatz 1 WoGG kann der Ausschluss schon mit dem Antrag auf eine solche Leistung beginnen. Gilt der Ausschluss später nach § 8 Absatz 1 Satz 3 WoGG als nicht erfolgt, bleibt der Bescheid trotzdem unwirksam.

**Original:** (3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, ein Verfahren über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 oder 2 WoGG begonnen hat – zum Beispiel, weil es diese Leistung beantragt hat. Das gilt auch, wenn ein solches Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG bekommt. Die Haushaltsmitglieder müssen dir diese Tatsachen mitteilen.

**Original:** (4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörde muss dich informieren, wenn dein Bewilligungsbescheid unwirksam geworden ist. Im Fall von Absatz 3 muss sie dich außerdem auf die Frist für einen neuen Antrag nach § 25 Absatz 4 WoGG hinweisen.

**Original:** (5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Dein Wohngeldanspruch ändert sich nur aus den Gründen, die in § 17a Absatz 3, § 27, den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift, § 42a oder §§ 42b bis 44 WoGG genannt sind.

**Original:** (6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

## Darauf kommt es an

- Nutzt niemand aus deinem Haushalt die Wohnung mehr, etwa nach einem Auszug, wird der Bescheid unwirksam – das musst du der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
- Beantragt jemand aus deinem Haushalt zum Beispiel Grundsicherungsgeld, musst du das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
- Verwendest du das Wohngeld in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Wohnkosten, fällt der Anspruch für diesen Monat weg.

## Beispiel: Umzug Mitte des Monats

Moritz bekommt Wohngeld für seine Wohnung in Dortmund. Er lebt allein und zieht am 15. Mai in eine andere Stadt. Ab dann nutzt niemand aus seinem Haushalt die Wohnung mehr. Weil das nicht am Ersten eines Monats passiert, wird sein Bewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 1 WoGG ab dem 1. Juni unwirksam. Moritz muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass er die Wohnung nicht mehr nutzt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert mit meinem Wohngeld, wenn ich umziehe?**  
Nutzt niemand aus deinem Haushalt, der beim Wohngeld mitzählt, die alte Wohnung mehr, wird der Bescheid unwirksam: ab dem Ersten des Monats, wenn die Nutzung an einem Ersten endet, sonst ab dem Ersten des nächsten Monats. Du musst das unverzüglich mitteilen (§ 28 Absatz 1 WoGG). Für die neue Wohnung gibt es Wohngeld nach § 22 WoGG nur auf Antrag.

**Muss ich der Wohngeldbehörde melden, dass ich Grundsicherungsgeld beantragt habe?**  
Ja. Nach § 28 Absatz 4 WoGG musst du unverzüglich mitteilen, wenn für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, ein Verfahren über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 oder 2 WoGG begonnen hat. Dazu gehört Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).

**Was passiert, wenn ich das Wohngeld nicht für die Miete verwende?**  
Verwendest du es in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für Miete oder Belastung, fällt der Anspruch für diesen Monat weg. Die Behörde muss den Bescheid dann ab diesem Monat aufheben, wenn er vor höchstens 10 Jahren bekannt gegeben wurde und sie seit höchstens 1 Jahr davon weiß (§ 28 Absatz 2 WoGG).

## Begriffe

- **unwirksam**: Der Bescheid gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr, ohne dass die Behörde ihn eigens aufheben muss.
- **zweckwidrige Verwendung**: Das Wohngeld wird in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für Miete oder Belastung verwendet.
- **unverzüglich**: Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist.
- **Pfändung**: Ein Gläubiger lässt einen Anspruch oder Gegenstand mit staatlicher Hilfe beschlagnahmen, um seine Forderung einzutreiben.

## Verweise

- § 7 WoGG – Welche Leistungen vom Wohngeld ausschließen
- § 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses und wann er als nicht erfolgt gilt
- § 25 WoGG – Frist für einen neuen Antrag nach Unwirksamkeit
- § 27 WoGG – Weitere Gründe, aus denen sich das Wohngeld ändert
- § 30 WoGG – Rückzahlung von Wohngeld nach einem Todesfall
- § 51 SGB I – Aufrechnung gegen Sozialleistungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).