# § 29 WoGG einfach erklärt: Rückforderung: wer haftet, Verrechnung, Zahlungsstopp

Amtlicher Titel: Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/29/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 29 WoGG haften volljährige, beim Wohngeld berücksichtigte Haushaltsmitglieder für Rückforderungen mit; die Behörde darf Rückforderungen voll mit Wohngeld aufrechnen und Zahlungen vorläufig einstellen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Musst du Wohngeld nach § 50 SGB X erstatten, haften neben dir auch die volljährigen Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden. Sie haften als Gesamtschuldner. Das heißt: Die Behörde kann den ganzen Betrag von jedem von ihnen verlangen, insgesamt aber nur einmal.

**Original:** (1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Hat die Wohngeldbehörde einen Anspruch darauf, zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurückzubekommen, darf sie ihn mit deinem Wohngeld aufrechnen – und zwar in voller Höhe. Nach § 51 Absatz 2 SGB I wäre sonst nur bis zur Hälfte erlaubt.

**Original:** (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörde darf auch Ansprüche eines anderen Leistungsträgers mit deinem Wohngeld verrechnen. Das geht in dem Umfang, in dem sie nach Absatz 2 selbst aufrechnen dürfte. Das weicht von § 52 SGB I ab.

**Original:** (3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörde darf die Zahlung des Wohngeldes ohne Bescheid vorläufig ganz oder teilweise stoppen. Dafür muss sie von Tatsachen erfahren, die eine dieser Annahmen rechtfertigen:
1. Der Bewilligungsbescheid war schon bei seinem Erlass rechtswidrig, und du kannst dich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen – zum Beispiel, weil du vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hast.
2. Die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG liegen vor, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, oder die Voraussetzungen von § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG.
Hat die Behörde diese Tatsachen nicht von dir, muss sie dir den Zahlungsstopp und die Gründe unverzüglich mitteilen. Sie muss dir Gelegenheit geben, dich dazu zu äußern.
Das einbehaltene Wohngeld muss die Behörde unverzüglich nachzahlen – außer innerhalb von 2 Monaten nach dem Stopp passiert eines davon: Der Bescheid wird für die Vergangenheit aufgehoben, oder es wird nachträglich festgestellt, dass er unwirksam ist. Die Pflicht zur Nachzahlung gilt nicht, wenn das Wohngeld inzwischen nach § 66 SGB I entzogen wurde, weil du nicht mitgewirkt hast.

**Original:** (4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder
2. die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.
Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruht, sind dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Wohngeldbehörde hat eine vorläufig eingestellte Wohngeldleistung unverzüglich nachzuzahlen, wenn nicht entweder der Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder nachträglich die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn die Wohngeldleistung zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entzogen wurde.

## Darauf kommt es an

- Für Wohngeld-Rückforderungen haften auch die volljährigen Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden.
- Die Behörde darf Rückforderungen mit dem laufenden Wohngeld in voller Höhe aufrechnen, nicht nur bis zur Hälfte.
- Stoppt die Behörde die Zahlung vorläufig, muss sie grundsätzlich nachzahlen, wenn sie den Bescheid nicht innerhalb von 2 Monaten aufhebt oder seine Unwirksamkeit feststellt.

## Beispiel: Rückforderung wird mit Wohngeld verrechnet

Tarek muss 400 Euro zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurückzahlen. Im neuen Bewilligungszeitraum stehen ihm 200 Euro Wohngeld im Monat zu. Nach § 29 Absatz 2 WoGG darf die Wohngeldbehörde die 400 Euro in voller Höhe mit seinem Wohngeld aufrechnen. Tut sie das, bekommt Tarek 2 Monate lang kein Wohngeld ausgezahlt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf die Wohngeldbehörde eine Rückforderung mit meinem Wohngeld verrechnen?**  
Ja. Nach § 29 Absatz 2 WoGG darf sie Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlten Wohngeldes mit deinem Wohngeld aufrechnen, und zwar in voller Höhe.

**Darf die Wohngeldbehörde mein Wohngeld ohne Bescheid stoppen?**  
Ja, vorläufig, wenn sie von Tatsachen erfährt, die bestimmte Annahmen rechtfertigen – etwa dass der Bescheid rechtswidrig war und du dich nicht auf Vertrauensschutz berufen kannst. Hebt sie den Bescheid nicht innerhalb von 2 Monaten auf oder stellt seine Unwirksamkeit nicht fest, muss sie nachzahlen – außer das Wohngeld wurde inzwischen nach § 66 SGB I entzogen (§ 29 Absatz 4 WoGG).

**Haften meine Kinder für eine Wohngeld-Rückforderung?**  
Volljährige Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden, haften nach § 29 Absatz 1 WoGG neben dir als Gesamtschuldner, wenn Wohngeld nach § 50 SGB X zu erstatten ist.

## Begriffe

- **Gesamtschuldner**: Mehrere Personen schulden denselben Betrag. Die Behörde kann ihn von jeder ganz verlangen, bekommt ihn insgesamt aber nur einmal.
- **Aufrechnung**: Die Behörde zieht ihre Forderung gegen dich direkt von dem Geld ab, das sie dir schuldet.
- **Verrechnung**: Wie eine Aufrechnung, aber mit der Forderung einer anderen Stelle, die Sozialleistungen erbringt.
- **Vertrauensschutz**: Der Schutz davor, dass ein Bescheid zu deinem Nachteil zurückgenommen wird, weil du auf ihn vertrauen durftest.

## Verweise

- § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 51 SGB I – Allgemeine Regeln zur Aufrechnung
- § 52 SGB I – Allgemeine Regeln zur Verrechnung
- § 45 SGB X – Rücknahme rechtswidriger Bescheide und Vertrauensschutz
- § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung
- § 27 WoGG – Neuentscheidung bei Änderungen
- § 28 WoGG – Unwirksamkeit des Bescheids

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).