# § 30a WoGG einfach erklärt: Erprobung: keine Rückforderung bis 50 Euro

Amtlicher Titel: Bagatellgrenze bei Rückforderungen  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/30a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 30a WoGG verlangt die Wohngeldbehörde zur Erprobung überzahltes Wohngeld bis 50 Euro nicht zurück; die Erprobung dauert laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Zur Erprobung einer Bagatellgrenze verlangt die Wohngeldbehörde zu viel gezahltes Wohngeld bis 50 Euro nicht zurück, wenn sie die Bewilligung aufgehoben oder die Unwirksamkeit eines Bescheids festgestellt hat. Das gilt auch bei Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024.

**Original:** Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.

## Begriffe

- **Bagatellgrenze**: Ein Betrag, bis zu dem eine Forderung als so gering gilt, dass sie nicht eingefordert wird.

## Verweise

- § 26a WoGG – Die Bagatellgrenze gilt auch bei vorläufig gezahltem Wohngeld entsprechend
- § 29 WoGG – Aufrechnung und Verrechnung von Rückforderungen

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).