# § 33 WoGG einfach erklärt: Wie die Wohngeldbehörde deine Daten abgleichen darf

Amtlicher Titel: Datenabgleich  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/33/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 33 WoGG darf die Wohngeldbehörde Haushaltsmitglieder regelmäßig per Datenabgleich prüfen, etwa auf andere Sozialleistungen, Jobs, Meldeadresse und Kapitalerträge.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörde muss bestimmten Behörden auf deren Verlangen mitteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld bekommt. Das sind:
1. die Behörde, die die Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den Landesvorschriften dazu erhebt,
2. die zuständige Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder.
Es geht um den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (oder nach den entsprechenden Landesgesetzen) und dem Bescheid über die Ausgleichszahlung.

**Original:** (1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen

1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.

### Absatz 1a

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (1a) (weggefallen)

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörde darf die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüfen. So will sie verhindern oder aufdecken, dass jemand zu Unrecht Wohngeld bekommt. Sie darf dabei prüfen:
1. ob und für welche Zeit jemand Leistungen nach § 7 Absatz 1 WoGG beantragt hat oder bekommt oder bekommen hat – zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – oder ob ein Ausschlussgrund nach § 7 Absatz 2 oder 3 oder § 8 Absatz 1 WoGG vorliegt oder vorlag,
2. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden – vor allem, wie hoch Kapitalerträge waren, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde,
3. ob und für welche Zeit jemand schon Wohngeld beantragt hat oder bekommt oder bekommen hat,
4. ob und ab wann die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und seit wann ein Haushaltsmitglied unter der Adresse der Wohngeld-Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist – und unter welcher neuen Adresse es gemeldet ist,
6. ob, für welche Zeit und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) besteht oder bestand und ob die Daten dazu an die Datenstelle der Rentenversicherung und an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt wurden,
7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeit Leistungen der Renten- und Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt wurden.
Betrifft die Prüfung einen Bewilligungszeitraum, der schon abgelaufen ist, ist sie bis 10 Jahre nach der Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheids erlaubt.

**Original:** (2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,

1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes, insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,
6. ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,
7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für den Datenabgleich dürfen nur diese Daten übermittelt werden:
1. Familienname, Vornamen (der Rufname wird gekennzeichnet) und Geburtsname,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. die Adresse der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,
4. dass Wohngeld beantragt wurde und bezogen wird,
5. für welchen Zeitraum Wohngeld bezogen wird,
6. das Geschlecht.
Die Daten gehen an die Behörden aus Absatz 1, an die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7, an die Stellen, die für die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 zuständig sind, und an die Meldebehörden. Die Daten, die die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle übermittelt bekommt, dürfen nur für die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die zentrale Landesstelle ist die Stelle, die nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständig ist oder die die Landesregierung dafür bestimmt hat. Ergibt die Prüfung nichts Abweichendes, müssen die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden. Die Wohngeldbehörde muss die betroffenen Personen auf die Datenübermittlung hinweisen.

**Original:** (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1. Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,
4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,
5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und
6. Geschlecht
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentralen Landesstelle) übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die betroffenen Personen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Den Abgleich führen die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7, die Stellen, die für die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 zuständig sind, und die Meldebehörden durch. Ihre Feststellungen schicken sie an die Wohngeldbehörde oder an die zentrale Landesstelle – oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die Daten und Datenträger, die sie für den Abgleich bekommen haben, müssen sie danach unverzüglich zurückgeben, löschen oder vernichten.

**Original:** (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 darf auch automatisiert laufen. Dafür dürfen die nötigen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch an die Datenstelle der Rentenversicherung gehen. Sie arbeitet dann als Vermittlungsstelle. Die Datenstelle darf diese Daten speichern, nutzen und an die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7 weiterleiten, soweit das für den Abgleich nötig ist. Soweit nötig, darf sie dafür auch diese Daten nutzen: Daten, die ihr nach § 52 Absatz 1 und 2 SGB II und nach § 118 Absatz 2 SGB XII übermittelt wurden, die Stammsatzdatei nach § 150 SGB VI und ihr Dateisystem für die Prüfung bei Arbeitgebern nach § 28p Absatz 8 Satz 3 SGB IV. Die Datenstelle gleicht die Daten ab und schickt Feststellungen an die Wohngeldbehörde oder an die zentrale Landesstelle zurück – oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die Daten, die sie dafür gespeichert hat, muss sie unverzüglich löschen, wenn die Abgleiche abgeschlossen sind. Leitet sie Daten an die Stellen aus Absatz 2 Nummer 2, 4, 6 und 7 weiter, gilt für diese Stellen Absatz 4 entsprechend.

**Original:** (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen entsprechend.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen, auf die oberste Landesbehörde übertragen, die für das Wohngeldgesetz zuständig ist. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Stadtstaaten-Klausel) bleibt unberührt.

**Original:** (6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

### Absatz 7

**Einfach erklärt:** Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung die Einzelheiten und die Kosten des automatisierten Datenabgleichs regeln. Das gilt, solange und soweit die Bundesregierung das nicht selbst nach § 38 Nummer 3 WoGG geregelt hat.

**Original:** (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.

## Darauf kommt es an

- Für einen schon abgelaufenen Bewilligungszeitraum ist der Datenabgleich bis 10 Jahre nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erlaubt.
- Die Wohngeldbehörde muss dich darauf hinweisen, dass deine Daten für den Abgleich übermittelt werden.
- Ergibt der Abgleich nichts Abweichendes, müssen die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden.

## Beispiel: Minijob fällt beim Abgleich auf

Lena bekommt Wohngeld. Ihre Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Daten ab. Dabei lässt sie unter anderem prüfen, ob für Lena bei einem Arbeitgeber ein Minijob gemeldet ist. Die zuständige Stelle stellt fest: Lena hat seit März einen Minijob. Diese Feststellung geht an die Wohngeldbehörde. Hätte der Abgleich nichts Abweichendes ergeben, hätten die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht werden müssen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was prüft die Wohngeldbehörde beim Datenabgleich?**  
Nach § 33 Absatz 2 WoGG zum Beispiel, ob Haushaltsmitglieder andere Sozialleistungen beantragt haben oder bekommen, schon Wohngeld beziehen, eine Beschäftigung oder einen Minijob haben, wo sie gemeldet sind und ob Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag gemeldet wurden. Außerdem prüft sie, ob das Arbeitslosengeld eingestellt wurde und ob Renten- oder Unfallversicherungsleistungen gezahlt wurden.

**Wie lange zurück darf die Wohngeldbehörde meine Daten abgleichen?**  
Für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum bis 10 Jahre nach der Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheids (§ 33 Absatz 2 WoGG).

**Erfährt die Wohngeldbehörde von meinen Zinsen?**  
Sie darf per Datenabgleich prüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. Dazu gehört vor allem die Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

## Begriffe

- **Datenabgleich**: Die Wohngeldbehörde lässt deine Angaben mit den Daten anderer Stellen vergleichen, etwa mit der Meldebehörde oder der Rentenversicherung.
- **Freistellungsauftrag**: Ein Auftrag an deine Bank, Kapitalerträge wie Zinsen bis zu einer bestimmten Grenze ohne Steuerabzug auszuzahlen.
- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den dir Wohngeld bewilligt wurde.
- **Ausgleichszahlung**: Eine Zahlung, die eine Behörde nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder nach Landesgesetzen von Wohnungsinhabern erhebt. Wer sie zahlen muss, regeln diese Gesetze.
- **zentrale Landesstelle**: Eine Stelle, die nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständig ist oder die die Landesregierung dafür bestimmt hat.

## Verweise

- § 7 WoGG – Welche Leistungen Wohngeld ausschließen
- § 8 WoGG – Wie lange der Ausschluss vom Wohngeld dauert
- § 38 WoGG – Die Bundesregierung darf den automatisierten Datenabgleich per Verordnung regeln
- § 46 WoGG – Übergangsregel zu Absatz 2 Nummer 7
- § 45d EStG – Meldungen über Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 69 SGB I – Stadtstaaten-Klausel

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).