# § 34 WoGG einfach erklärt: Wofür es eine Wohngeldstatistik gibt

Amtlicher Titel: Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/34/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 34 WoGG wird über Wohngeldanträge, Entscheidungen und die Verhältnisse der Haushalte eine Bundesstatistik geführt; die Wohngeldbehörden müssen dafür Auskunft geben.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Über Wohngeldanträge, Entscheidungen und die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Haushaltsmitglieder wird eine Bundesstatistik geführt. Sie dient zur Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Absatz 3 und 4 WoGG), zum Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39 WoGG) und dazu, die Wirkung des Gesetzes zu beurteilen und es weiterzuentwickeln.

**Original:** (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Wohngeldbehörden müssen für die Statistik Auskunft geben. Grundlage sind die Angaben der Personen, die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtig sind, im Rahmen der Erhebungsmerkmale aus § 35 WoGG.

**Original:** (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die wohngeldberechtigte Person muss darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten aus der Bearbeitung für die Wohngeldstatistik verwendet und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 WoGG weitergegeben werden können.

**Original:** (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

## Begriffe

- **Bundesstatistik**: Eine amtliche Statistik, die für ganz Deutschland nach einheitlichen Regeln geführt wird.

## Verweise

- § 35 WoGG – Welche Merkmale die Statistik erfasst
- § 36 WoGG – Wann erhoben wird und wer die Daten bekommt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).