# § 37 WoGG einfach erklärt: Bußgeld bei falschen Angaben oder fehlenden Meldungen

Amtlicher Titel: Bußgeld  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/37/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Wer beim Wohngeld vorsätzlich oder leichtfertig Auskünfte nicht oder falsch gibt oder Änderungen nicht meldet, handelt nach § 37 WoGG ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 2.000 Euro betragen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. eine Auskunft, die er nach § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 WoGG geben muss, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt – auskunftspflichtig sind dort auf Verlangen der Wohngeldbehörde zum Beispiel Haushaltsmitglieder, Mitbewohner, Arbeitgeber und wer die Miete bekommt,
2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 WoGG eine Angabe nicht richtig macht – also im Wohngeldantrag oder im Antrag auf Neubewilligung nach § 27 Absatz 1 WoGG etwas Falsches angibt –, oder
3. eine Änderung, die für den Wohngeldanspruch wichtig ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Gemeint sind die Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG (auch in Verbindung mit Absatz 4) und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WoGG – zum Beispiel, wenn die Einnahmen im Haushalt um mehr als 15 Prozent über den Betrag im Bewilligungsbescheid steigen, jemand auszieht oder die Wohnung nicht mehr genutzt wird.

**Original:** (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder
3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für diese Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängt werden.

**Original:** (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Zuständig für das Bußgeldverfahren ist die Wohngeldbehörde. Sie ist die Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

**Original:** (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.

## Darauf kommt es an

- Ein Bußgeld droht nicht nur bei Absicht, sondern auch bei Leichtfertigkeit – also wenn du grob nachlässig handelst.
- Die Geldbuße kann bis zu 2.000 Euro betragen.
- Auch Arbeitgeber und Vermieter können ein Bußgeld bekommen, wenn sie eine verlangte Auskunft nach § 23 WoGG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät geben.

## Beispiel: Gehaltserhöhung nicht gemeldet

Marco lebt allein und bekommt seit Februar Wohngeld. Im Mai wechselt er den Job und verdient seitdem dauerhaft deutlich mehr. Seine Einnahmen liegen jetzt über 15 Prozent höher als der Betrag in seinem Bewilligungsbescheid. Nach § 27 Absatz 3 WoGG hätte er das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen müssen. Er meldet es aber nicht. Hat Marco das vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen, handelt er ordnungswidrig. Die Wohngeldbehörde kann dann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert, wenn ich Änderungen beim Wohngeld nicht melde?**  
Wer eine Änderung, die für den Wohngeldanspruch wichtig ist, vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt, handelt nach § 37 WoGG ordnungswidrig. Die Wohngeldbehörde kann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängen. Ob du außerdem Wohngeld zurückzahlen musst, regelt § 37 WoGG nicht.

**Wie hoch ist das Bußgeld beim Wohngeld?**  
Nach § 37 Absatz 2 WoGG bis zu 2.000 Euro.

**Kann auch mein Vermieter ein Bußgeld bekommen?**  
Ja. Wer die Miete bekommt, muss der Wohngeldbehörde auf Verlangen nach § 23 Absatz 3 WoGG Auskunft geben. Gibt er sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät, ist das nach § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit.

## Begriffe

- **Ordnungswidrigkeit**: Ein Verstoß gegen eine Regel, der keine Straftat ist, aber mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- **vorsätzlich**: Mit Wissen und Wollen – du weißt, was du tust, und willst es oder nimmst es in Kauf.
- **leichtfertig**: Besonders grob nachlässig – du übersiehst etwas, das jedem sofort einleuchten müsste.

## Verweise

- § 23 WoGG – Wer der Wohngeldbehörde Auskunft geben muss
- § 27 WoGG – Welche Änderungen du unverzüglich mitteilen musst
- § 28 WoGG – Mitteilung, wenn die Wohnung nicht mehr genutzt wird oder andere Leistungen beantragt werden
- § 36 OWiG – Welche Verwaltungsbehörde ein Bußgeld verhängt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).