# § 39 WoGG einfach erklärt: Berichte der Bundesregierung über Wohngeld und Mieten

Amtlicher Titel: Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/39/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 39 WoGG werden Höchstbeträge, Mietenstufen und Wohngeldhöhe alle 2 Jahre überprüft; die Bundesregierung berichtet dem Bundestag darüber und über den Wohnungsmarkt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes werden alle 2 Jahre überprüft. Dabei zählen die Entwicklung der Wohnkosten im Bund und in den Regionen, der Einkommen und der Lebenshaltungskosten. Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag alle 2 Jahre bis zum 30. Juni über diese Überprüfung, über die Umsetzung des Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten. Dabei fließen Daten der Länder zum Miet- und Wohnungsmarkt ein. Bis einschließlich 2025 fließen auch die Einschätzungen der Länder zur Heizkostenkomponente und zur Klimakomponente (§ 12 Absatz 6 und 7 WoGG) ein. Der erste erweiterte Bericht war bis zum 30. Juni 2017 fällig.

**Original:** (1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Alle 4 Jahre berichtet die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. Juni über die Lage der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft; der nächste Bericht war bis zum 30. Juni 2017 fällig. Fällt er in dasselbe Jahr wie der Bericht nach Absatz 1, werden beide zusammengefasst.

**Original:** (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Länder berichten dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach 2 Jahren, spätestens bis zum 31. März 2025, über die wichtigsten Kennzahlen der Experimentierklausel aus § 30a WoGG.

**Original:** (3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

## Begriffe

- **Mietenstufe**: Eine von 7 Stufen, die zeigt, wie hoch die Mieten in einer Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind.

## Verweise

- § 12 WoGG – Höchstbeträge, Mietenstufen, Heizkosten- und Klimakomponente
- § 30a WoGG – Experimentierklausel

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).