# § 42 WoGG einfach erklärt: Übergangsregeln zur Wohngeldreform 2009

Amtlicher Titel: Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/42/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 42 WoGG regelt, wie über Wohngeld entschieden wird, wenn Antrag oder Bewilligungszeitraum in die Zeit um die Wohngeldreform zum 1. Januar 2009 fallen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** War über einen Wohngeldantrag (oder einen Antrag beziehungsweise ein Verfahren nach § 29 des alten Wohngeldgesetzes) bis zum 31. Dezember 2008 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht. Wäre das Wohngeld ab 1. Januar 2009 niedriger als für Dezember 2008, bleibt es auch für den Rest des Bewilligungszeitraums beim Dezember-Betrag; § 24 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 WoGG gelten weiter.

**Original:** (1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach § 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht entschieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 bleiben unberührt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** War Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt und lag ein Teil des Bewilligungszeitraums in 2009, entscheidet die Wohngeldbehörde nach dem Ende des Zeitraums von Amts wegen schriftlich neu für die Zeit ab 2009 nach neuem Recht und anhand der tatsächlichen Verhältnisse; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag. Die §§ 29 und 30 des alten Gesetzes und die §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter; endet der Zeitraum nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet werden.

**Original:** (2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezember 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Entscheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leistung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet werden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für Anträge nach dem 31. Dezember 2008 (auch nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG), deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009 beginnt, gilt Absatz 1 entsprechend.

**Original:** (3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG zu berücksichtigen, die schon in einem anderen Bescheid für dieselbe Wohnung als Familienmitglieder berücksichtigt sind, bleibt dieser andere Bescheid unberührt; das Wohngeld wird dann ohne sie und entsprechend § 11 Absatz 3 WoGG berechnet. Diese Fälle gelten als erhebliche Änderung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 WoGG.

**Original:** (4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berücksichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser andere Bescheid von der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haushaltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, die nach dem alten § 4 keinen gemeinsamen Bescheid hatten, wird das Wohngeld bei der Neuentscheidung nach Absatz 2 rückwirkend gemeinsam berechnet, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 Absatz 1 WoGG erfüllt sind. Enden die Bewilligungszeiträume nicht gleichzeitig, wird nach dem Ende des letzten einheitlich entschieden; liegen mehr als 3 Monate zwischen dem ersten und dem letzten Ende, gibt es auf Antrag eine angemessene vorläufige Zahlung.

**Original:** (5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemeinsamen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohngeld gemeinsam zu berechnen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. Enden die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Satzes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine angemessene vorläufige Zahlung zu leisten.

## Begriffe

- **von Amts wegen**: Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss.

## Verweise

- § 41 WoGG – Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).