# § 42a WoGG einfach erklärt: Übergangsregeln zur Wohngeldreform 2016

Amtlicher Titel: Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/42a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 42a WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 neu berechnet wird.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** War Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2015 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 12, 16 Satz 1 bis 4 und 19 WoGG und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung ab 2016, sonst das alte Recht; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag. Hat die Behörde dabei Änderungen bei Haushaltsgröße, Miete oder Belastung, Einkommen oder eine zweckwidrige Verwendung übersehen, ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X, und nach einer Rücknahme lebt der alte Bescheid wieder auf. Bei Anträgen nach § 27 Absatz 1 WoGG oder Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG gilt bis Ende 2015 altes Recht, danach bis zum Ende des Zeitraums neues Recht nach Satz 2 und anschließend ganz neues Recht. Der Bescheid muss auf diese Besonderheiten hinweisen, vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG folgen und das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung – der auch vor 2016 liegen kann – wegfallen oder sinken kann.

**Original:** (1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden, alle anderen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Ergibt sich bei der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Ist bei der Entscheidung nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist abweichend von § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Entscheidung nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums nach neuem Recht nach Maßgabe des Satzes 2 und danach vollständig nach neuem Recht zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Sätze 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht; wäre das Wohngeld ab 2016 niedriger als für Dezember 2015, bleibt es beim Dezember-Betrag. Das gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2015 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016 beginnt; § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter.

**Original:** (2) Ist bis zum 31. Dezember 2015 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2016 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2015 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2016 bei diesem Wohngeld. Ist über einen nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes gelten § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 WoGG in der Fassung bis zum 31. Oktober 2015. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.

**Original:** (3) In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.

## Begriffe

- **von Amts wegen**: Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss.

## Verweise

- § 41 WoGG – Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen
- § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).