# § 42c WoGG einfach erklärt: Übergangsregeln zur CO2-Heizkostenentlastung 2021

Amtlicher Titel: Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/42c/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 42c WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zur Heizkostenentlastung wegen der CO2-Bepreisung zum 1. Januar 2021 neu berechnet wird.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** War Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2020 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 11 und 12 WoGG in der Fassung ab 2021.

**Original:** (1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Hat die Behörde dabei nicht berücksichtigt, dass sich Haushaltsgröße, Miete oder Belastung oder Gesamteinkommen geändert haben, ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X. Wird sie nach § 45 SGB X zurückgenommen, gilt wieder der bisherige Bescheid; §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter.

**Original:** (2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Muss bei so einem Wohngeld über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entschieden werden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 das alte und ab dem 1. Januar 2021 das neue Recht.

**Original:** (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht zu entscheiden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Der Bescheid über die Neuentscheidung muss auf diese Besonderheiten hinweisen – vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG folgen kann und dass das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung, der auch vor 2021 liegen kann, wegfallen oder sinken kann.

**Original:** (4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2021 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht.

**Original:** (5) Ist bis zum 31. Dezember 2020 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Absatz 5 gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2020 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2021 beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter.

**Original:** (6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2020 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2021, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

## Begriffe

- **von Amts wegen**: Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss.

## Verweise

- § 41 WoGG – Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen
- § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).