# § 44 WoGG einfach erklärt: Laufendes Wohngeld wird nach der Anpassung neu berechnet

Amtlicher Titel: Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/44/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Läuft dein Wohngeld bei einer Anpassung nach § 43 WoGG weiter, entscheidet die Wohngeldbehörde nach § 44 WoGG von sich aus für die restliche Zeit neu – mit den neuen Rechengrößen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Hast du Wohngeld schon vor einer Anpassung nach § 43 WoGG bewilligt bekommen und läuft dein Bewilligungszeitraum danach noch weiter? Dann entscheidet die Wohngeldbehörde von Amts wegen neu – also von sich aus, ohne Antrag. Die neue Entscheidung gilt für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Anpassung bis zum Ende deines bisherigen Bewilligungszeitraums. Dabei verwendet die Behörde die neuen Rechengrößen aus § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 WoGG, zum Beispiel die neuen Höchstbeträge für die Miete. Das ist eine Ausnahme von § 41 Absatz 2 WoGG, nach dem es sonst beim alten Recht bliebe.

**Original:** (1) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Fortschreibung bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung sind die Berechnungsgrößen des Wohngeldes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in der ab dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzuwenden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Vielleicht hat die Behörde bei dieser Neuentscheidung nicht berücksichtigt, dass sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, die Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat. Dann ist die Neuentscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG vorliegen. Im Übrigen gilt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) weiter. Nimmt die Behörde die Neuentscheidung nach § 45 SGB X zurück, gilt wieder dein bisheriger Bewilligungsbescheid. Die §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter.

**Original:** (2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hast du Wohngeld vor der Anpassung bewilligt bekommen, läuft der Bewilligungszeitraum danach weiter und muss die Behörde über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entscheiden? Dann gilt für die Zeit bis zur Anpassung das alte Recht und ab der Anpassung das neue Recht.

**Original:** (3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem Inkrafttreten der Fortschreibung nach neuem Recht zu entscheiden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Im Bescheid über die Neuentscheidung nach Absatz 1 muss die Behörde auf die besonderen Grundlagen aus den Absätzen 1 und 2 hinweisen. Vor allem muss sie darauf hinweisen: Es kann noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG folgen oder eine Mitteilung, dass der Bescheid nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam ist. Dann kann das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung deiner Verhältnisse wegfallen oder sinken – und dieser Zeitpunkt kann auch vor der Anpassung liegen.

**Original:** (4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Ist über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zur Anpassung noch nicht entschieden, gilt für die Zeit bis zur Anpassung das alte Recht und für die Zeit danach das neue Recht. Das gilt entsprechend, wenn über einen vor der Anpassung gestellten Wohngeldantrag zu entscheiden ist und der Bewilligungszeitraum vor der Anpassung beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter.

**Original:** (5) Ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

## Darauf kommt es an

- Die Wohngeldbehörde entscheidet von Amts wegen neu – du musst dafür keinen Antrag stellen.
- Auch nach der Neuentscheidung kann dein Wohngeld wegen geänderter Verhältnisse noch wegfallen oder sinken, sogar ab einem Zeitpunkt vor der Anpassung.

## Beispiel: Bewilligung läuft über den Stichtag

Sabine bekommt Wohngeld für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Am 1. Januar 2025 tritt eine Anpassung nach § 43 WoGG in Kraft. Nach § 44 Absatz 1 WoGG entscheidet die Wohngeldbehörde von sich aus neu über Sabines Wohngeld für Januar bis Juni 2025. Dabei rechnet sie mit den neuen Höchstbeträgen und Werten. Einen Antrag muss Sabine dafür nicht stellen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich nach der Wohngeld-Anpassung einen neuen Antrag stellen?**  
Für deinen laufenden Bewilligungszeitraum nicht. Nach § 44 Absatz 1 WoGG entscheidet die Wohngeldbehörde von sich aus neu – für die Zeit ab der Anpassung bis zum Ende deines Bewilligungszeitraums.

**Kann mein Wohngeld nach der Neuberechnung noch wegfallen?**  
Ja. Nach § 44 Absatz 4 WoGG kann noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit des Bescheids folgen. Das Wohngeld kann dann ab dem Zeitpunkt der Änderung wegfallen oder sinken, auch wenn dieser vor der Anpassung liegt.

## Begriffe

- **von Amts wegen**: Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass du einen Antrag stellen musst.
- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den dir Wohngeld bewilligt wurde.
- **Fortschreibung**: Die Anpassung der Wohngeld-Beträge alle 2 Jahre nach § 43 WoGG.

## Verweise

- § 43 WoGG – Anpassung des Wohngeldes alle 2 Jahre
- § 41 WoGG – Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen
- § 27 WoGG – Neuberechnung bei geänderten Verhältnissen
- § 28 WoGG – Wann der Bescheid unwirksam wird oder das Wohngeld wegfällt
- § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).