# § 45 WoGG einfach erklärt: Kein Wohngeld bei bestimmten Hilfen nach dem alten BVG

Amtlicher Titel: Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/45/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 45 WoGG ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer bestimmte Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. Dezember 2023 bekommt, wenn darin Wohnkosten berücksichtigt sind.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wer nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. Dezember 2023 (oder nach einem Gesetz, das es für anwendbar erklärt)
a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 WoGG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.

**Original:** Personen, die

a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.

## Begriffe

- **Kosten der Unterkunft**: Die Kosten für die Wohnung, etwa Miete, die bei der Berechnung einer Sozialleistung berücksichtigt werden.

## Verweise

- § 7 WoGG – Wer allgemein vom Wohngeld ausgeschlossen ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).