# § 46 WoGG einfach erklärt: Übergangsregel zum Datenabgleich bei Renten

Amtlicher Titel: Übergangsregelung zu § 33  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/46/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 46 WoGG erfasst der Datenabgleich nach § 33 WoGG ab einem im Postaufgabenüberleitungsgesetz genannten Zeitpunkt auch Renten- und Unfallversicherungsleistungen, die das Vorgängerunternehmen gezahlt hat.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Ab dem Zeitpunkt, den § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 nennt, umfasst der Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 WoGG auch Leistungen der Renten- und Unfallversicherung, die das Vorgängerunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt hat. Das Nachfolgeunternehmen nach dieser Vorschrift hat dabei die Rechte und Pflichten aus § 33 Absatz 3 bis 5 WoGG.

**Original:** Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.

## Verweise

- § 33 WoGG – Datenabgleich durch die Wohngeldbehörde

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).