# § 6 WoGG einfach erklärt: Welche Haushaltsmitglieder beim Wohngeld zählen

Amtlicher Titel: Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/6/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 WoGG zählen bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder; stirbt eines, bleibt die Personenzahl für 12 Monate nach dem Sterbemonat gleich.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bei der Berechnung des Wohngeldes zählen alle Haushaltsmitglieder. Sie heißen dann zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Ausnahmen regeln Absatz 2 sowie § 7 und § 8 WoGG, die den Ausschluss vom Wohngeld betreffen.

**Original:** (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ändert das für 12 Monate nach dem Sterbemonat nichts an der bisherigen Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Das gilt nicht mehr, wenn nach dem Todesfall
1. die Wohnung aufgegeben wird,
2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wieder mindestens so hoch ist wie vor dem Todesfall oder
3. der Anteil des Verstorbenen an den Kosten der Unterkunft zumindest teilweise in einer Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG berücksichtigt wird, zum Beispiel im Grundsicherungsgeld.

**Original:** (2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

1. die Wohnung aufgegeben wird,
2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.

## Darauf kommt es an

- Nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds bleibt die Personenzahl für 12 Monate nach dem Sterbemonat unverändert – es sei denn, eine der Ausnahmen in Absatz 2 Satz 2 tritt ein.

## Beispiel: Nach dem Tod des Ehemanns

Frau Krüger aus Bremen bekommt Wohngeld für sich und ihren Mann. Ihr Mann stirbt im März 2026. Nach § 6 Absatz 2 WoGG zählen bei der Wohngeldberechnung für die 12 Monate nach dem Sterbemonat, also von April 2026 bis März 2027, weiter 2 Haushaltsmitglieder. Gibt Frau Krüger in dieser Zeit die Wohnung auf, gilt das nicht mehr.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert mit dem Wohngeld, wenn mein Partner stirbt?**  
Nach § 6 Absatz 2 WoGG bleibt die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für 12 Monate nach dem Sterbemonat gleich. Das endet früher, wenn du zum Beispiel die Wohnung aufgibst. Ob sich das Wohngeld aus anderen Gründen ändert, etwa wegen des Einkommens, regelt § 6 WoGG nicht.

**Zählen alle Haushaltsmitglieder beim Wohngeld?**  
Grundsätzlich ja. Nach § 6 Absatz 1 WoGG zählen alle Haushaltsmitglieder, außer sie sind nach § 7 oder § 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.

## Begriffe

- **zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder**: Die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes mitgezählt werden.
- **Kosten der Unterkunft**: Die Kosten für die Wohnung, zum Beispiel die Miete.

## Verweise

- § 5 WoGG – Wer Haushaltsmitglied ist
- § 7 WoGG – Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist
- § 8 WoGG – Wie lange der Ausschluss dauert

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).