# § 8 WoGG einfach erklärt: Wie lange der Ausschluss vom Wohngeld dauert

Amtlicher Titel: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen  
Gesetz: Wohngeldgesetz (WoGG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/wogg/8/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 8 WoGG gilt der Ausschluss vom Wohngeld ab dem Monat, für den die andere Leistung beantragt oder bewilligt wird; er gilt als nicht erfolgt, etwa wenn sie abgelehnt wird oder man auf sie verzichtet.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Absatz 1 WoGG besteht, solange das Verwaltungsverfahren über Grund und Höhe der anderen Leistung läuft. Ausnahmen regeln § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG. Genauer gilt der Ausschluss
1. nach dem Antrag auf die Leistung ab dem Ersten
a) des Monats, für den du sie beantragt hast, oder
b) des nächsten Monats, wenn du sie nicht ab dem Monatsersten beantragt hast,
2. nach der Bewilligung der Leistung ab dem Ersten
a) des Monats, für den sie bewilligt wird, oder
b) des nächsten Monats, wenn sie nicht ab dem Monatsersten bewilligt wird,
3. bis zum Letzten
a) des Monats, wenn die Leistung bis zum Monatsletzten bewilligt wird, oder
b) des Vormonats, wenn sie nicht bis zum Monatsletzten bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1. du den Antrag auf die Leistung zurücknimmst,
2. die Leistung abgelehnt, versagt, entzogen oder nur als Darlehen gezahlt wird,
3. der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4. der Anspruch auf die Leistung nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 SGB X ganz weggefallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 SGB X oder § 40a SGB II nachrangig ist oder
5. die Leistung nachträglich vollständig erstattet wird, weil ein Anspruch auf eine andere Stelle übergegangen ist.

**Original:** (1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten

a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,

2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten

a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,

3. bis zum Letzten

a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.

Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den

1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Verzichtest du auf die Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG, um Wohngeld zu beantragen, gilt dein Ausschluss ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirkt, als nicht erfolgt. § 46 Absatz 2 SGB I gilt in diesem Fall nicht. Diese Vorschrift regelt sonst, wann ein Verzicht auf Sozialleistungen unwirksam ist.

**Original:** (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

## Darauf kommt es an

- Schon während das Verfahren über eine Leistung wie das Grundsicherungsgeld läuft, bist du in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen.
- Wird die andere Leistung abgelehnt, versagt, entzogen oder nur als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss für diesen Zeitraum als nicht erfolgt.
- Verzichtest du auf die andere Leistung, um Wohngeld zu beantragen, entfällt der Ausschluss ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirkt.

## Beispiel: Jobcenter lehnt den Antrag ab

Jana aus Dresden beantragt im März Grundsicherungsgeld ab dem 1. März. Im Mai lehnt das Jobcenter den Antrag ab. Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG gilt ein Ausschluss vom Wohngeld für diesen Zeitraum dann als nicht erfolgt. Ihr Antrag auf Grundsicherungsgeld steht einem Wohngeld für diese Monate also nicht entgegen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf ich auf Grundsicherungsgeld verzichten, um Wohngeld zu bekommen?**  
§ 8 Absatz 2 WoGG regelt diesen Fall: Verzichtest du auf die Leistung, um Wohngeld zu beantragen, gilt dein Ausschluss vom Wohngeld ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirkt, als nicht erfolgt. Ob du dann Wohngeld bekommst, hängt von den übrigen Voraussetzungen ab.

**Ab wann bin ich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ich Grundsicherungsgeld beantrage?**  
Nach § 8 Absatz 1 WoGG ab dem Ersten des Monats, für den du die Leistung beantragst. Beantragst du sie nicht ab dem Monatsersten, beginnt der Ausschluss am Ersten des nächsten Monats.

**Was gilt beim Wohngeld, wenn das Jobcenter meinen Antrag ablehnt?**  
Dann gilt der Ausschluss vom Wohngeld für diesen Zeitraum als nicht erfolgt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG).

## Begriffe

- **Verwaltungsverfahren**: Das Verfahren bei der Behörde vom Antrag bis zur Entscheidung.
- **versagt**: Die Behörde lehnt eine Leistung ab, weil jemand nicht ausreichend mitgewirkt hat, zum Beispiel nötige Unterlagen fehlen.
- **Verzicht**: Du erklärst gegenüber der Behörde, dass du eine Leistung nicht haben willst.

## Verweise

- § 7 WoGG – Welche Leistungen zum Ausschluss vom Wohngeld führen
- § 46 SGB I – Verzicht auf Sozialleistungen; Absatz 2 regelt, wann ein Verzicht unwirksam ist
- § 103 SGB X – Erstattung, wenn ein Anspruch nachträglich wegfällt
- § 104 SGB X – Erstattung zwischen vorrangig und nachrangig verpflichteten Leistungsträgern
- § 40a SGB II – Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen andere Sozialleistungsträger

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).