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Gesetze einfach

§ 14b BAföG einfach erklärt: Zuschlag für Auszubildende mit Kind

Amtlich: „Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler, Eltern

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 14b BAföG erhöht sich der Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst; den Zuschlag bekommt nur ein Elternteil.

Absatz 1

Lebst du mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt, das jünger als 14 Jahre ist (also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat – für jedes dieser Kinder. Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag. Sind beide Eltern nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, legen sie untereinander fest, wer den Zuschlag bekommt.

(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

Absatz 2

Bei anderen Sozialleistungen zählt der Zuschlag nicht als Einkommen. Für einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII gilt das aber nur, soweit dieser Beitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen BAföG.

Sie haben ein eigenes Kind.

Ihr Kind ist jünger als 14 Jahre.

Ihr Kind wohnt bei Ihnen.

Dann kann Ihr BAföG höher sein.

Für jedes Kind zählen 160 Euro im Monat mehr.

Das Geld bekommt nur ein Eltern-Teil.

Beide Eltern haben ein Recht auf BAföG und wohnen zusammen?

Dann entscheiden die Eltern: Wer bekommt das Geld?

Bei anderen Hilfen vom Staat zählt dieses Geld nicht als Einkommen.

Es gibt eine Ausnahme.

§ 14b BAföG – Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Den Zuschlag gibt es für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst.
  • Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag; leben beide förderungsberechtigten Eltern zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt.
  • Bei anderen Sozialleistungen zählt der Zuschlag nicht als Einkommen; bei Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII nur für die reguläre Kindertagesbetreuung an Wochentagen.

Beispiel

Beispiel: Studentin mit zwei Kindern

Mara studiert in Leipzig und lebt mit ihren Kindern Ben (4 Jahre) und Lotta (9 Jahre) in einem Haushalt. Beide Kinder sind jünger als 14 Jahre. Nach § 14b BAföG erhöht sich Maras Bedarf deshalb um 160 Euro im Monat für Ben und um weitere 160 Euro im Monat für Lotta. Den Zuschlag für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 14b BAföG

Wie viel BAföG gibt es zusätzlich für ein Kind?

Nach § 14b BAföG erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst.

Bekommen beide Eltern den Kinderbetreuungszuschlag?

Nein. Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag. Sind beide nach dem BAföG förderungsberechtigt und leben zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt.

Zählt der Kinderbetreuungszuschlag bei anderen Sozialleistungen als Einkommen?

Nein, nach § 14b Absatz 2 BAföG bleibt er bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII gilt das nur, soweit es um Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten geht.

Schwierige Wörter

dem Grunde nach förderungsberechtigt
Du erfüllst die Voraussetzungen für BAföG – unabhängig davon, ob du nach Anrechnung von Einkommen tatsächlich Geld bekommst.
Kostenbeitrag
Ein Betrag, den Eltern nach § 90 SGB VIII für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zahlen, zum Beispiel für die Kindertagesbetreuung.

Hängt damit zusammen

  • § 17 BAföG – Der Kinderbetreuungszuschlag wird nicht als Darlehen geleistet (Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3)
  • § 90 SGB VIII – Kostenbeiträge, etwa für die Kindertagesbetreuung

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