Prüfprotokoll
Jede Erklärung wird nach dem Schreiben von einer zweiten KI Satz für Satz mit dem Gesetzestext verglichen. Hier steht offen, was dabei herauskam.
| Ergebnis | Anzahl |
|---|---|
| ohne inhaltlichen Fehler | 301 |
| Fehler gefunden und korrigiert | 159 |
| Zweifel geblieben (Seite trägt Vorsicht-Hinweis) | 6 |
| noch nicht abgeglichen | 0 |
| meistgelesene Paragrafen, zusätzlich ein drittes Mal geprüft | 53 |
Kein Mensch und kein Jurist hat die Texte bisher geprüft. Mehr dazu unter So entstehen die Texte.
Korrekturen und Zweifel
§ 535 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Alle Felder mit dem Wortlaut abgeglichen; keine inhaltlichen Fehler.
- Dritte Prüfung: Absatz 1 und Begriff „Lasten“: Die Grundsteuer stand nur als Beispiel für Lasten, die der Vermieter trägt – ein Mieter mit Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung hätte daraus schließen können, sie sei unzulässig. Ergänzt, dass sie als Betriebskosten nach § 556 BGB umgelegt werden kann, wenn das vereinbart ist.
- Dritte Prüfung: Übrige Felder (Erhaltungspflicht, Beispiel Heizung, Fragen, Leichte Sprache) mit dem Wortlaut abgeglichen: ok.
§ 536 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 1: „kann das deine Miete senken“ klang nach Ermessen bzw. Geltendmachung – jetzt klar, dass die Minderung nach dem Gesetz selbst eintritt („ist befreit“ / „hat nur … zu entrichten“).
- Absatz 1: Satz 2 (geminderte Tauglichkeit) auch in der Mangel-Beschreibung abgebildet („hindert oder einschränkt“).
- Wichtig 1: Ausnahme ergänzt – Absatz 2 verweist nur auf Absatz 1 Satz 1 und 2, die Unerheblichkeitsgrenze gilt bei zugesicherten Eigenschaften nicht.
- Verweis § 535: „gutem Zustand“ durch den Wortlaut (zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneter Zustand) ersetzt; Beispiel: Mängelanzeige ergänzt, damit § 536c das Ergebnis nicht berührt.
§ 536a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Schadensersatz stand ohne Voraussetzungen da – jetzt „in bestimmten Fällen“ (Absatz 1 nennt 3 Fälle); „dringend nötig“ an den Wortlaut (Erhaltung des Bestands der Mietsache) angepasst.
§ 537 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Ergebnis für die weitervermietete Woche stützte sich allein auf Absatz 2. Hat der Mieter die Nutzung endgültig aufgegeben, kann das nach Treu und Glauben anders zu beurteilen sein – Beispiel jetzt so gefasst (Weitervermietung zum selben Preis), dass Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zum selben, eindeutigen Ergebnis führen.
§ 538 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 1: Antwort „nicht“ ohne Einschränkung konnte so gelesen werden, als könne der Mietvertrag keine Pflichten (z. B. Schönheitsreparaturen) begründen – klargestellt, dass § 538 das nicht regelt.
- Verweis § 535 an den Wortlaut angepasst; Verweis § 548 um Fristbeginn (Rückgabe) ergänzt.
§ 540 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Verweis § 543: Erheblichkeitsschwelle ergänzt – nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 reicht unbefugte Überlassung nur, wenn sie die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt.
- Begriff „Dritter“: Hinweis, dass § 540 offenlässt, wer im Einzelnen Dritter ist (sonst Fehlschluss etwa bei Familienangehörigen möglich).
- Frage 2: Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 als zweite Möglichkeit neben der Kündigung ergänzt.
§ 542 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 2: „Befristung nur unter den Voraussetzungen von § 575“ war zu absolut (§ 549 Abs. 2 und 3 nehmen § 575 teils aus) – jetzt neutraler Verweis.
- Absatz 1: Kündigungsgründe neben Kündigungsfristen genannt; Frage 1: Hinweis auf stillschweigende Verlängerung nach § 545.
§ 543 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 2 Nr. 2: „Das ist der Fall, wenn …“ setzte Gefährdung bzw. unbefugte Überlassung mit einer erheblichen Rechtsverletzung gleich – die Erheblichkeit ist nach dem Wortlaut eigene Voraussetzung.
- Wichtig 2 und Leichte Sprache: Zahlung vor der Kündigung schließt nur die fristlose Kündigung nach Abs. 2 Nr. 3 aus, nicht jede Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
- Absatz 4: Ausschluss über § 536b auf die Kündigung nach Abs. 2 Nr. 1 begrenzt, Verweis auf § 569 Abs. 1 (Gesundheitsgefahr) ergänzt.
- Frage 1: „Betrag, der 2 Monatsmieten erreicht“ = mindestens; Ausnahme „vorübergehender Gebrauch“ aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 ergänzt. Frage 3: Frist zur Abhilfe als Alternative und die 3 Ausnahmen eindeutig formuliert. Beispiel: Verweis auf § 569 Abs. 3 (Zahlung nach Kündigung).
§ 548 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 2: „Deine eigenen Ansprüche als Mieter verjähren ebenfalls in 6 Monaten“ war zu weit – Absatz 2 erfasst nur Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme; klargestellt, dass andere Ansprüche (z. B. Kaution) nicht unter § 548 fallen.
- Leichte Sprache: ebenso eingegrenzt; Hinweis, dass die Frist länger laufen kann (Ausnahmen), ergänzt. Fristen (6 Monate ab Rückerhalt bzw. ab Mietende) und Beispielrechnung (15.01. → 15.07.2026) geprüft.
- Dritte Prüfung: Absatz 1: Ein Mieter konnte aus „verjährt = du kannst dich weigern zu zahlen“ und dem Beispiel schließen, nach 6 Monaten dürfe der Vermieter Schäden auch nicht mehr mit der Kaution verrechnen. Das richtet sich nach § 215 BGB (Aufrechnung mit verjährten Forderungen) – als Verweis ergänzt, Verweisliste um § 215 erweitert.
- Dritte Prüfung: Frage 3 setzte einen Anspruch auf Ersatz für Einbauten voraus; ergänzt, dass ob er besteht, § 539 BGB regelt.
- Dritte Prüfung: Fristen (6 Monate ab Rückerhalt bzw. ab Mietende) und Beispiel (Rückgabe 15.01.2026, Forderung September 2026) erneut geprüft: korrekt.
§ 548a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Definition „digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen“ und Beispiele (Software, Filme, E-Books) stammten nicht aus dem Normtext – durch reinen Verweis auf § 327 BGB ersetzt.
- Verweis auf § 578b BGB ergänzt: „entsprechend anzuwenden“ gilt bei Verbraucherverträgen nicht für Mängelrechte (§§ 536–536d) u. a.
§ 549 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „Kündigungsschutz gilt nicht“ war für das Wohnheim zu weit – Absatz 3 nimmt §§ 574 bis 574c nicht aus; jetzt „Teile des Kündigungsschutzes“.
- Aussage zu §§ 574–574c im Wohnheim geprüft: Absatz 2 nennt „§§ 574 bis 575“, Absatz 3 nur „§§ 575, 575a Abs. 1“ – dass Absatz 3 die Härteregeln nicht ausnimmt, folgt eindeutig aus dem Text; beibehalten.
- Absatz 2 Nr. 2, Beispiel und Leichte Sprache näher am Wortlaut („überlassen“, „überwiegend auszustatten hat“, nicht mit Familie).
§ 550 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „auf Papier“ war zu eng (die Schriftform kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden).
- Verweis § 578 gegen den Normtext geprüft: § 578 Abs. 1 Satz 2 (Grundstücke) und Abs. 2 (Räume, die keine Wohnräume sind) – dort Textform statt Schriftform; stimmt.
§ 552 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Abwendung durch Entschädigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat – Bedingung fehlte, ergänzt.
§ 553 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 1: „Er darf sie nur verweigern, wenn …“ ließ Absatz 2 aus (Erlaubnis gegen angemessene Mieterhöhung) – ergänzt.
- Verweis § 543: Erheblichkeitsschwelle ergänzt (unbefugte Überlassung allein reicht nach dem Wortlaut nicht).
- kurz: Hinweis auf die Ausnahmen aus Absatz 1 Satz 2 ergänzt.
§ 556a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 S. 2 (Verteilung nach erfasstem Verbrauch) war in kurz, Absatz 1, wichtig und Frage als zwingend ('müssen') dargestellt; Absatz 1 ist aber insgesamt nur ohne andere Vereinbarung maßgeblich (sonst Umstellungsrecht nach Abs. 2, Abs. 4 macht nur Abs. 2 zwingend). Entsprechend umformuliert und Hinweis auf Absatz 2 ergänzt.
- Verweis HeizkostenV vorsichtiger ('Wann ... vorgeht').
§ 557a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: 'frühestens zum Ende dieser 4 Jahre' falsch bei kürzerem Kündigungsausschluss → 'zum Ende des Zeitraums, für den das Kündigungsrecht ausgeschlossen ist'.
- Leichte Sprache: 'darf daneben nicht anders erhöhen' war zu weit (ausgeschlossen sind nur §§ 558 bis 559b, nicht z. B. § 560) → konkret benannt.
- Begriff 'schriftlich' präzisiert.
§ 558 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: „Die Landesregierung muss … bestimmen“ war falsch (Ermächtigung, keine Pflicht); jetzt: 15 % nur, wo die Landesregierung Gebiete bestimmt hat.
- Frage zur Prozentgrenze: fehlender Hinweis ergänzt, dass Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen (§§ 559–560) nicht in die Kappungsgrenze fallen.
- Dritte Prüfung: Frage „Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?“: Die Antwort wich aus („kann verlangen“) und ließ offen, dass „verlangen können“ einen Anspruch bedeutet – ein Mieter hätte annehmen können, er könne einfach ablehnen. Jetzt: Bei erfüllten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zustimmung, aber nur bis zur Vergleichsmiete und innerhalb der Kappungsgrenze; Verweis auf § 558b bleibt.
- Dritte Prüfung: Leichte Sprache: „Dafür braucht er Ihre Zustimmung“ ließ denselben Fehlschluss zu; ergänzt, dass man zustimmen muss, wenn der Vermieter alle Regeln einhält.
- Dritte Prüfung: 15 Monate / 1 Jahr, Kappungsgrenze 20/15 %, 6-Jahres-Zeitraum der Vergleichsmiete und Beispielrechnung (600 → höchstens 720 €) geprüft: korrekt.
§ 559 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- 8-Prozent-Umlage, Kappung 3/2 Euro je qm in 6 Jahren und 0,50-Euro-Grenze für Heizungsanlagen (Abs. 3a S. 3) sowie Abs. 4 Nr. 2 wortlautgetreu geprüft. Beispiel nachgerechnet (8 % von 10.000 = 800 €/Jahr, 66,67 €/Monat, 0,83 €/qm); 'Fördergeld gab es nicht' ergänzt (§ 559a). Abs. 5 Fristformulierung präzisiert.
- Dritte Prüfung: kurz: „höchstens um 3 Euro pro Quadratmeter … bei Mieten unter 7 Euro um 2 Euro“ war mehrdeutig – es klang, als gehe es um die Jahresmiete und um eine Gesamtmiete unter 7 Euro. Jetzt klar: Die Monatsmiete darf in 6 Jahren höchstens um 3 €/m² steigen, bei weniger als 7 €/m² um 2 €.
- Dritte Prüfung: 8-Prozent-Umlage, Abzug der Erhaltungskosten, 0,50-€-Grenze bei Heizungsanlagen, Härteregel mit Ausschlussfrist und Beispielrechnung (8 % von 10.000 € = 800 €/Jahr = 0,83 €/m²) geprüft: korrekt.
§ 559e BGB – Zweifel geblieben am 7. Oktober 2026
- Abs. 2 S. 2 ('Dies gilt nicht, soweit ... Heizungsanlage im Sinne des § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz') bezieht sich nach dem Wortlaut entweder nur auf die 15-Prozent-Pauschale oder auf ganz Satz 1; aus dem Normtext nicht auflösbar. 'Die Pauschale gilt nicht' daher wortlautnah zu 'Das gilt nicht' geändert, Verweis angepasst.
- Abs. 1: verstärkendes 'nur' entfernt, 'nach Maßgabe von § 559' wortlautnah. Beispiel (70 qm × 0,50 € = 35 €) nachgerechnet.
§ 559f BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „die vollen Kosten umlegen“ war ungenau – die Norm regelt, ob die Mieterhöhung nach § 559/§ 559e aus den vollen oder nur aus den halben Kosten berechnet wird; jetzt so formuliert.
- leicht: Mieterhöhung nur unter den Bedingungen von § 559/§ 559e, nicht ohne Weiteres.
- Beispiel nachgerechnet: 12.000 Euro → 6.000 Euro Berechnungsgrundlage, stimmt.
§ 560 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: Rückwirkung setzt voraus, dass die Betriebskosten selbst rückwirkend gestiegen sind (Abs. 2 Satz 2) – war weggelassen.
- fragen (Pauschale): Ausnahme der Rückwirkung ergänzt.
- beispiel: neue Vorauszahlung an den abgerechneten Kosten festgemacht, statt ‚angemessen‘ stillschweigend zu konkretisieren.
- Abs. 2 nachgerechnet: Erklärung im März → Zahlung ab 1. Mai, stimmt.
§ 562a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- beispiel: Fakt ergänzt, dass sonst nichts Wertvolles in der Wohnung ist – ohne ihn folgte das Ergebnis wegen Satz 2 (zurückbleibende Sachen reichen offenbar aus) nicht eindeutig aus der Norm.
- Absatz: Entfernung muss nicht durch den Mieter selbst geschehen (‚wenn du sie wegbringst‘ war zu eng).
- wichtig: Hinweis auf die 2 Fälle ohne Widerspruchsrecht ergänzt (war als ausnahmslos formuliert).
- ‚gewöhnliche Lebensverhältnisse‘: Fahrrad-Beispiel nur noch als ‚etwa‘ mit Gerichtsvorbehalt, auch in leicht; ‚aus dem Haus‘ → ‚vom Grundstück‘ (Wortlaut).
§ 562b BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Selbsthilfe ist nur erlaubt, soweit der Vermieter dem Wegbringen widersprechen darf – diese Grenze fehlte.
- beispiel: ergänzt, dass sonst nichts Wertvolles da ist (sonst wegen § 562a Satz 2 kein eindeutiges Ergebnis); Frist nachgerechnet: Kenntnis 10. Mai → bis 10. Juni, stimmt.
- fragen: ‚behalten‘ klargestellt – Besitz, kein Eigentum.
§ 562d BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz/leicht: ‚nur Miete aus dem letzten Jahr vor der Pfändung‘ war zu eng – ausgeschlossen ist nur Miete für eine frühere Zeit; Miete ab diesem Jahr (auch danach) bleibt erfasst.
- Beispiel nachgerechnet (Pfändung 1.10.2026 → ab Oktober 2025), stimmt.
§ 563 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: FALSCH war ‚Frist endet frühestens 6 Monate nach Vertreterbestellung‘ – bei entsprechender Anwendung von § 210 BGB tritt bei Fristen unter 6 Monaten die kürzere Frist an die Stelle der 6 Monate; jetzt nur noch Verweis-Form ohne Zahl. ‚etwa Kinder‘ → ‚etwa Minderjährige‘.
- wichtig/fragen/leicht: ‚Der Vermieter darf nur mit wichtigem Grund kündigen‘ war falsch verallgemeinert – Abs. 4 regelt nur das Sonderkündigungsrecht; ob er aus anderen Gründen kündigen darf, regelt § 563 nicht.
- kurz/fragen/leicht: Rangfolge (Ehegatte/Lebenspartner vor Kindern und anderen) und Erfordernis des gemeinsamen Haushalts ergänzt; Frist im Beispiel nachgerechnet (Kenntnis 3. Februar → bis 3. März).
§ 563a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz/leicht: § 563a gilt nur für Mitmieter im Sinne von § 563 (Ehegatten, Angehörige, dauerhafter gemeinsamer Haushalt), nicht für jede Mietergemeinschaft – Einschränkung fehlte.
- Beispiel nachgerechnet: Kündigung bis 3. Werktag April → Ende 30. Juni (§ 573d Abs. 2), stimmt.
§ 566 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: ‚der Verkäufer haftet weiter‘ war zu pauschal – er haftet nur wie ein Bürge für den Schaden und wird nach Abs. 2 Satz 2 frei, wenn der Mieter nach Mitteilung nicht zum ersten Termin kündigt.
- Dritte Prüfung: Absatz 1: „bei jeder Übertragung des Eigentums“ war zu weit. § 566 erfasst die Veräußerung durch den Vermieter (Verkauf, Schenkung); bei einer Zwangsversteigerung gilt § 566 nur über § 57 ZVG, und der Ersteher hat nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht. Ein Mieter nach Zwangsversteigerung hätte aus Absatz 1 und Frage 3 („kein eigenes Kündigungsrecht“) Falsches abgeleitet – ergänzt, Verweis § 57a ZVG aufgenommen.
- Dritte Prüfung: Eintritt des Erwerbers, Bürgenhaftung des bisherigen Vermieters und Befreiung nach Mitteilung (Abs. 2) sowie Beispiel geprüft: korrekt.
§ 566b BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Ausnahme nach Abs. 2 (Erwerber kennt die Verfügung) fehlte bei ‚nur‘.
- Beispiel nachgerechnet (Übergang 20. Mai → Mai und Juni an die Bank, ab Juli an Nina), stimmt.
§ 566c BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Satz 3 fehlte – Zahlungen in Kenntnis des Eigentümerwechsels wirken nicht; die alte Fassung ließ glauben, wer nach dem 15. erfährt, dürfe die Folgemiete noch an den alten Vermieter zahlen.
- leicht: Ratschlag-Ton entfernt.
- Beispiel nachgerechnet (Kenntnis 10. Mai nach der Mai-Zahlung → März bis Mai wirksam, Juni an Frau Roth), stimmt.
§ 566d BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- leicht: ‚dann dürfen Sie meistens nicht verrechnen‘ war falsch – bei Erwerb der Forderung nach Kenntnis ist die Aufrechnung nach Satz 2 ausgeschlossen.
- beispiel: Begründung präzisiert (zeitlicher Rahmen von § 566c statt ‚Zahlung wäre noch wirksam‘, die nach § 566c Satz 3 nach Kenntnis gerade nicht mehr wirksam wäre); Rechnung 800 − 300 = 500 Euro stimmt.
§ 568 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- § 126-Aussagen präzisiert: ‚schriftlich = eigenhändig unterschrieben‘ als Normalfall formuliert, weil § 126 weitere Wege kennt (notariell beglaubigtes Handzeichen; elektronische Form nach Abs. 3, die § 568 – anders als § 623 – nicht ausschließt). ‚Einfache E-Mail/SMS/Messenger reicht nicht‘ bleibt richtig.
- Beispiel nachgerechnet: Zugang 2. März ist spätestens der 2. Werktag → Ende 31. Mai nach § 573c Abs. 1, stimmt.
§ 569 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- leicht: Hausfrieden-Grund nur bei Störung durch die andere Vertragspartei (Abs. 2), nicht durch ‚jemand‘ (z. B. Nachbarn); Nachzahlen betrifft nur die fristlose Kündigung; ‚erheblich‘ ergänzt.
- Abs. 2a: Ausschluss nach § 543 Abs. 2 Satz 2 präzisiert (Zahlung vor der Kündigung); beispiel: Sperrfrist-Bedingung von Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 genau formuliert, Frist nachgerechnet (Zustellung 10. Juni → bis 10. August; 1. August liegt darin).
- praxis geprüft und behalten: BGH 2005 und 2018 – Schonfristzahlung macht nur die fristlose, nicht die zugleich (hilfsweise) erklärte ordentliche Kündigung unwirksam; gefestigt und allgemein bekannt.
- kurz: ‚erheblich‘/‚nachhaltig‘ ergänzt; begriffe: Rechtshängigkeit mit ZPO-Verweis.
§ 571 BGB – Zweifel geblieben am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 Satz 3: Ob sich „Dies gilt nicht“ nur auf Satz 2 (Billigkeit) oder auch auf Satz 1 (Vertretenmüssen) bezieht, lässt sich aus dem Wortlaut nicht sicher klären. Alle Felder sagen jetzt nur das in jeder Lesart Richtige (Billigkeitsgrenze entfällt ‚jedenfalls‘); Absatz 1 nennt die offene Frage ausdrücklich.
- kurz: Ausnahme bei eigener Kündigung ergänzt (‚nur … wenn‘ war ohne Ausnahme formuliert).
- Beispiel geprüft: Räumungsfrist bis 30. Juni → kein weiterer Schaden bis dahin (Abs. 2); Entschädigung nach § 546a Abs. 1 bleibt unberührt – stimmt.
§ 573a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 2: § 549 Abs. 2 Nr. 2 nimmt nicht „ganz“ vom Mieterschutz aus, sondern nur von bestimmten Vorschriften (u. a. Kündigungsschutz) – korrigiert, Verweis auf § 573c Abs. 3 ergänzt.
- begriffe „Mieterschutz“ entsprechend präzisiert.
- Beispiel nachgerechnet (Zugang Mo 02.02.2026 → 30.04. + 3 Monate = 31.07.2026): stimmt.
§ 573b BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- leicht: Verlängerung bei späterem Baubeginn trat dort automatisch ein – nach Abs. 3 muss der Mieter sie verlangen; korrigiert.
- Absatz 2 sprachlich präzisiert (spätere Kündigung wirkt zum späteren Termin). Beispiel nachgerechnet (Mo 02.03.2026 → 31.05.2026): stimmt.
§ 574 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 3: „Nein“ ließ den Schluss zu, man könne gegen eine fristlose Kündigung gar nichts tun – auf den Härte-Widerspruch beschränkt, Verweis auf §§ 543, 569 ergänzt.
- leicht: Ausnahme für nachträglich entstandene Gründe (Abs. 3) fehlte – ergänzt; Hinweis auf Frist in § 574b ergänzt.
- Beispiel: klargestellt, dass das Ergebnis der Abwägung offen bleibt; Absatz 1 sprachlich geglättet.
§ 574a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz, wichtig, Frage 1 und leicht stellten die Fortsetzung als automatisch dar – nach Abs. 1 ist es ein Anspruch des Mieters („kann verlangen“); korrigiert.
- leicht: Fortsetzung auf unbestimmte Zeit bestimmt das Gericht (Abs. 2 Satz 2) – klargestellt.
§ 574b BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- leicht: Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 knüpft an einen nicht RECHTZEITIGEN Hinweis auf Möglichkeit, Form und Frist an – „rechtzeitig“ und „Frist“ ergänzt; Ratschlag „Achten Sie auf die Frist“ neutralisiert.
- Definition „unverzüglich“ stammt aus § 121 BGB – als Verweis gekennzeichnet. Beispiel geprüft: stimmt.
§ 574c BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: § 574c Abs. 1 nennt nur eine notwendige Bedingung („nur verlangen, wenn“); das Beispiel stellte den Anspruch als sicher dar – auf „nicht ausgeschlossen“ korrigiert.
- Absatz 2 präzisiert (unerhebliche Veränderungen gelten nicht als Änderung).
§ 575a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 2 („Ja“) galt scheinbar für jede Kündigung eines befristeten Vertrags – § 575a Abs. 2 betrifft nur die außerordentliche Kündigung des Vermieters mit gesetzlicher Frist; korrigiert, ebenso Absatz 2 und leicht.
- Erben-Ausnahme vorsichtiger aus dem Wortlaut abgeleitet. Beispiel (§ 540, Zugang Mo 02.03.2026 → 31.05.2026) geprüft: stimmt.
§ 576 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 1: Bei Nr. 2 fehlte die Bedingung, dass die Wohnung aus demselben Grund für eine andere Arbeitskraft gebraucht wird – ergänzt.
- Titel/kurz/Absatz 1/leicht: „kürzere Fristen“ stimmt bei unter 5 Jahren Wohndauer für Nr. 1 nicht (gleich § 573c Abs. 1 Satz 1) – auf „besondere, teils kürzere“ korrigiert.
- Beispiel und leicht: nicht „endet“, sondern „kann kündigen zum“ – § 576 regelt nur die Frist; Hinweis auf § 573 ergänzt.
§ 577a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig Punkt 3 war falsch: Nach Abs. 1a gilt die Sperre auch ohne Umwandlung (Verkauf an Personengesellschaft/mehrere Erwerber) – korrigiert.
- kurz: Bedingung „nach dem Einzug umgewandelt“ fehlte – ergänzt; Frage 3 um Überlassungs-Bedingung und zweite Ausnahme aus Abs. 1a Satz 2 ergänzt.
- Absatz 2: Landesregierung „darf“ festlegen (Ermächtigung), nicht „legt fest“. Beispiel (01.07.2025 + 3 Jahre) geprüft: stimmt.
§ 578 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Kurzbeschreibungen gegen die verwiesenen Normen geprüft: § 556c regelt die Kostentragung nach Umstellung auf Wärmelieferung, nicht „die Umstellung“ – korrigiert; § 561 (Sonderkündigungsrecht) ergänzt.
- §§ 566 ff.: Eintritt setzt Veräußerung nach Überlassung voraus, nicht bloßen Verkauf/Belastung – in Absatz 1, Beispiel und wichtig korrigiert.
- Übrige Kurzbeschreibungen (§§ 550, 552, 554, 555a–f, 562–562d, 569, 570, 573–577a) stimmen.
§ 580 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Das Enddatum setzte voraus, dass die Garage ein Raum ist, der kein Geschäftsraum ist (§ 580a Abs. 1) – das steht nicht im Normtext; durch Verweis auf § 580a ersetzt.
- Monatsfrist im Beispiel (Kenntnis 10.03., Zugang 01.04.2026) geprüft: stimmt.
§ 580a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 2 und leicht: Einordnung „Garage = Raum, kein Geschäftsraum“ steht nicht im Normtext – entfernt; Frage 2 neu ohne Garage, mit Ausnahme für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke.
- wichtig 3: nur die genannten Fristen (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2) gelten nach Abs. 4 auch für die außerordentliche Kündigung – präzisiert; „knapp 6 Monate“ auf den Fall der Kündigung am 3. Werktag bezogen.
- Beispiel (Zugang Fr 02.01.2026, 1. Werktag nach Neujahr → 30.06.2026) geprüft: stimmt.
§ 613a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Übergang ohne Hinweis auf das Widerspruchsrecht dargestellt – ergänzt.
- Absatz 6: Folgen des Widerspruchs beim bisherigen Arbeitgeber regelt § 613a nicht – klargestellt, damit kein falscher Schluss auf sicheren Fortbestand entsteht; leicht: Kündigung aus anderen Gründen (Abs. 4 Satz 2) ergänzt.
- praxis (BAG 2006: Frist läuft nur ab ordnungsgemäßer Unterrichtung) ist gefestigte Rechtsprechung – behalten, um Hinweis auf mögliche Verwirkung ergänzt. Beispiel-Frist (20.02. → 20.03.2026) geprüft: stimmt.
§ 615 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Begriff „böswillig unterlassen“: erfundene Konkretisierung „ohne vernünftigen Grund“ entfernt, Hinweis auf Gerichte ergänzt.
- Frage 1: Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes ergänzt (fehlte).
- praxis geprüft und beibehalten: BAG 2021, allgemeiner Corona-Lockdown fällt nicht ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers; nur auf Satz 3 präzisiert.
- Leichte Sprache: Passiv geglättet.
§ 616 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Zusatz „sofern ihr Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt“ gestrichen (steht nicht im Wortlaut).
- Beispiel: Einordnung der Beerdigung als „in seiner Person liegender Grund“ vorsichtig als Bedingung formuliert, da das Gesetz die Anlässe offenlässt.
§ 619 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „Auch ein Vertrag ändert daran nichts“ war zu weit – das Verbot gilt nur für Vereinbarungen im Voraus; ergänzt.
- Beispiel: Ergebnis enger an den Maßstab von § 618 BGB („soweit die Art der Arbeit es zulässt“) angepasst.
§ 620 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Bedingung ergänzt, dass sich die Dauer auch nicht aus Art oder Zweck der Dienste ergeben darf (fehlte).
- Verweise auf §§ 327c, 327m, 327r BGB und § 15 TzBfG geprüft (zutreffend).
§ 622 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Alle 7 Stufen von Absatz 2 mit dem Original abgeglichen: korrekt.
- Beispielrechnung nachgerechnet: 10.6. + 3 Monate → 30.9.; 10.6. + 4 Wochen = 8.7. → nächster Termin 15.7. – beides korrekt.
- Probezeit (Abs. 3, wichtig, Frage 3): „Probezeit von höchstens 6 Monaten“ war missverständlich; richtig: die 2-Wochen-Frist gilt höchstens für 6 Monate.
- Begriff „zum Fünfzehnten …“: „kann nur an diesen Tagen enden“ galt absolut, obwohl Abs. 2 nur Monatsende und Abs. 3 keinen Termin kennt; auf die Grundfrist beschränkt.
- Begriff „Kündigungsfrist“ als Mindestzeit präzisiert; Frage 1 um Probezeit und Wortlaut von Abs. 6 ergänzt, Frage 2 um die Grundfrist bei eigener Kündigung.
- Leichte Sprache: klargestellt, dass die längeren Fristen die des Arbeitgebers sind.
§ 627 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „jederzeit“ gestrichen (Abs. 2 schränkt die Kündigung zur Unzeit ein) und fehlende Bedingung „kein Arbeitsverhältnis“ ergänzt.
- Absatz 1: eingefügtes „nur“ gestrichen (Wortlaut: „übertragen zu werden pflegen“).
- Beispiel, Begriff „Dienste höherer Art“ und Leichte Sprache: Einordnung der Anwaltstätigkeit vorsichtig formuliert, da das Gesetz den Begriff offenlässt.
§ 628 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 1: „ohne Anlass durch die andere Seite“ war zu weit; der Wortlaut verlangt einen Anlass durch vertragswidriges Verhalten – korrigiert.
§ 630 BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Hannah verlangte nur eine Leistungsbeurteilung, das Ergebnis nannte Leistung und Führung – Sachverhalt angeglichen.
- wichtig 1: „ausdrücklich“ gestrichen (Wortlaut: „auf Verlangen“).
§ 630a BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 1: „zum Beispiel deine Krankenversicherung“ war zu pauschal – eine private Krankenversicherung erstattet in der Regel nur, Schuldner bleibt der Patient; vorsichtiger formuliert.
- Leichte Sprache: Standard „heute“ auf den Zeitpunkt der Behandlung korrigiert (Abs. 2).
§ 630c BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz und wichtig 2: Informationspflicht über Behandlungsfehler nur „auf Nachfrage“ genannt; zweiter Auslöser „zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren“ ergänzt.
- Frage 2: Ausnahmen nach Abs. 4 ergänzt; Beispiel: nicht aus der Norm folgender Schlusssatz gestrichen.
- Leichte Sprache: Pflicht an erkennbare Hinweise auf einen Fehler gebunden (Wortlaut).
- Verweise § 52 StPO und § 126b BGB geprüft (zutreffend).
§ 630d BGB – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „vor jeder medizinischen Maßnahme“ ohne Ausnahme war zu absolut (Abs. 1 Satz 2 und 4: Berechtigter, Patientenverfügung, unaufschiebbare Maßnahme); Ausnahme ergänzt.
- Verweis § 1827 BGB (Patientenverfügung) geprüft (zutreffend).
§ 1 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage „Welche Kündigungsgründe …“: Antwort klang, als sei jede Kündigung ohne Grund automatisch unwirksam; Voraussetzungen (6 Monate, § 23 Betriebsgröße) und 3-Wochen-Klagefrist (§ 4) als Verweis ergänzt.
- praxis geprüft und behalten: BAG-Rechtsprechung seit 1973 (freier Arbeitsplatz im Unternehmen auch ohne Widerspruch des Betriebsrats zu berücksichtigen) ist gefestigt.
- Beispiel Sozialauswahl geprüft: Ergebnis folgt eindeutig aus Abs. 3.
- Dritte Prüfung: kurz (wird zitiert!): „ist … unwirksam, wenn …“ klang nach automatischer Unwirksamkeit für jeden nach 6 Monaten – ohne die Kleinbetriebsgrenze (§ 23 KSchG) und ohne die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4, sonst gilt die Kündigung nach § 7 als wirksam). Beides ergänzt.
- Dritte Prüfung: Absatz 1: Hinweis auf die Klagefrist als Verweis ergänzt.
- Dritte Prüfung: Absätze 2–5, Beweislastverteilung, Beispiel Sozialauswahl (Sabine/Kai) und praxis (BAG seit 1973: freier Arbeitsplatz auch ohne Widerspruch) geprüft: korrekt.
§ 2 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Es stand nur, Mehmet „kann“ die Änderung gerichtlich klären lassen. Ergänzt, dass er dafür zusätzlich nach § 4 Satz 2 KSchG innerhalb von 3 Wochen (bis 31. Januar) klagen muss – sonst entstand der Eindruck, die Vorbehaltserklärung allein genüge (Vorbehalt erlischt sonst nach § 7).
- Leichte Sprache um den Hinweis auf die eigene Klagefrist ergänzt.
- Frist (innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens 3 Wochen nach Zugang) und Beispieldaten geprüft – korrekt.
§ 4 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel nachgerechnet: Zugang Fr 6.3.2026 → Fristende Fr 27.3.2026 – stimmt.
- Alle Sätze mit dem Wortlaut abgeglichen; Verweis § 23 KSchG (§§ 4–7 gelten auch im Kleinbetrieb) stimmt.
- Dritte Prüfung: Absatz und Leichte Sprache sagten nicht, was bei versäumter Frist passiert – ein Laie konnte annehmen, er könne die Unwirksamkeit auch später noch geltend machen. Folge (§ 7 KSchG: Kündigung gilt als von Anfang an wirksam) und Ausnahme (§ 5 KSchG: nachträgliche Zulassung) als Verweis ergänzt.
- Dritte Prüfung: Frist 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, Fristbeginn bei behördlicher Zustimmung, Änderungskündigung, Betriebsrats-Einspruch und Beispiel (Zugang Fr 6.3.2026 → Fr 27.3.2026) geprüft: korrekt.
§ 7 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: Die Aussage „Verpasst du die Klagefrist, gilt die Kündigung als wirksam“ stand ohne die Ausnahme der nachträglichen Zulassung (§ 5) – ergänzt.
- Beispiel-Titel „Klage 3 Wochen zu spät“ stimmte nicht (Fristende 23. Februar, Klage 15. März = 20 Tage zu spät) – neutral formuliert.
- Absatz: Rolle von § 6 (Nachschieben von Gründen nur bis Schluss der ersten Instanz) ergänzt, weil § 7 ausdrücklich darauf verweist.
§ 9 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz und Frage 2 sagten „obwohl die Kündigung unwirksam ist“ – zu weit: Nach § 13 Absatz 3 KSchG gilt § 9 nicht für Kündigungen, die schon aus anderen als den in § 1 genannten Gründen unwirksam sind. Auf „sozial ungerechtfertigt“ eingegrenzt und Hinweis auf § 13 Absatz 3 ergänzt.
- Leichte Sprache: Beim Antrag des Arbeitgebers fehlte die Bedingung (Gründe nach Satz 2) – ergänzt.
- Beispiel geprüft: Auflösungszeitpunkt 30. Juni = Ende bei fristgerechter Kündigung (§ 9 Absatz 2) – korrekt.
§ 13 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „Sie klagen zu spät? Dann gilt die Kündigung.“ stand ohne Ausnahme, obwohl Absatz 1 auf § 5 (nachträgliche Zulassung) verweist – „Es gibt Ausnahmen.“ ergänzt.
- Absätze 1–3 geprüft: Verweis auf § 4 Satz 1 und §§ 5–7, Auflösung nur auf Antrag des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung, sittenwidrige Kündigung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Absatz 3 – korrekt.
- Beispiel nachgerechnet: Zugang 4. September → Fristende 25. September – korrekt. kurz: „auf Antrag“ → „auf deinen Antrag“.
§ 15 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 1: Satz „Eine Zustimmung verlangt das Gesetz in dieser Zeit nicht“ war weiter als der Wortlaut; ersetzt durch die textnahe Aussage, dass § 15 Absatz 1 Satz 2 für die Zeit nach der Amtszeit keine Zustimmung nach § 103 BetrVG nennt.
- wichtig: „der Schutz bleibt 1 Jahr bestehen“ suggerierte denselben Schutz wie während der Amtszeit und ließ die Ausnahme (Ende der Mitgliedschaft durch Gerichtsentscheidung) weg – präzisiert. Leichte Sprache entsprechend angepasst.
- Frage 3: Absatz 3b verlangt neben der beglaubigten Erklärung auch Vorbereitungshandlungen, Absatz 3a lässt Kündigung aus wichtigem Grund zu – ergänzt.
- Beispiel: klargestellt, dass keine Stilllegung (Absatz 4) vorliegt, damit das Ergebnis eindeutig ist.
§ 23 KSchG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „Seit 2003 oder früher im Betrieb? Dann ist die Grenze 5 Arbeit-Nehmer.“ war falsch verkürzt – nach Satz 3 Halbsatz 2 zählen bei dieser Grenze später Eingestellte nicht mit (Betrieb mit 8 Beschäftigten, davon nur 4 Altfälle → kein Schutz). Korrigiert.
- wichtig und Frage 1 entsprechend präzisiert (mehr als 5 Arbeitnehmer, die ebenfalls vor 2004 angefangen haben); Absatz 1 um diese Folgerung ergänzt; kurz konkretisiert.
- Schwellen 10/5, Stichtag 31.12.2003, Teilzeit 0,5 (bis 20 Std.) / 0,75 (bis 30 Std.), Ausnahme §§ 4–7 und § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 geprüft – korrekt. Beispiel nachgerechnet: 9 + 0,5 + 0,5 = 10 → kein § 1-Schutz für Einstellung 2019 – korrekt.
§ 3 BUrlG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Wortlaut und Umrechnung (24 Werktage = 4 Wochen = 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) geprüft; keine inhaltlichen Fehler.
- Dritte Prüfung: Frage „Zählt der Samstag als Urlaubstag?“: „Für die Berechnung ja“ ließ den Schluss zu, bei einer 5-Tage-Woche werde für jede Urlaubswoche auch der freie Samstag vom Urlaub abgezogen. Klargestellt: 24 Werktage = 4 Wochen = 20 Arbeitstage; gezählt werden dann nur die Arbeitstage (wie im Beispiel).
- Dritte Prüfung: Leichte Sprache: Wer 5 Tage arbeitet, hätte aus „mindestens 24 Werk-Tage“ 24 Arbeitstage Urlaub ableiten können – Umrechnung auf 20 Urlaubstage ergänzt.
- Dritte Prüfung: Wortlaut (24 Werktage, Werktag = alle Tage außer Sonn- und Feiertagen) und Beispiel geprüft: korrekt.
§ 7 BUrlG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „mehr als 12 Urlaubs-Tage“ war ungenau (Gesetz: Werktage, bei 5-Tage-Woche nicht dasselbe) und die Bedingung für das Teilen fehlte; beides korrigiert.
- praxis geprüft und behalten: BAG 2019 (Verfall nur nach Aufforderung und rechtzeitigem Hinweis des Arbeitgebers) ist gefestigt und richtig wiedergegeben.
- Dritte Prüfung: kurz, wichtig 1 und Leichte Sprache gaben nur den Wortlaut wieder („nur bis 31. März übertragbar“). Ein Beschäftigter mit Resturlaub hätte daraus abgeleitet, sein Urlaub sei am 31.12. bzw. 31.3. verfallen – nach der im Feld praxis genannten BAG-Rechtsprechung (2019) gilt das nur nach rechtzeitiger Aufforderung und Hinweis des Arbeitgebers. Hinweis in kurz, wichtig und Leichter Sprache ergänzt (Ausnahme vom Grundsatz „nur aus dieser Norm“, weil sonst ein gefährlicher Fehlschluss naheliegt).
- Dritte Prüfung: Abs. 1 (Urlaubswünsche, Reha), Abs. 2 (zusammenhängend, Teil mind. 12 Werktage), Abs. 3 (Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 a auf Verlangen übertragbar), Abs. 4 (Abgeltung) und Beispiel geprüft: korrekt.
§ 8 BUrlG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel und Leichte Sprache haben „dem Urlaubszweck widersprechend“ eigenmächtig konkretisiert (8 Std. Baustelle = verboten). Neu: Beispiel zeigt nur, was eindeutig aus dem Wortlaut folgt (unbezahlte Hilfe ist keine Erwerbstätigkeit; bei bezahlter Arbeit entscheidet der Urlaubszweck, Grenze offen).
§ 12 BUrlG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Bedingung „bei 24 Werktagen Urlaub“ für die 9,1 Prozent ergänzt (fehlte).
- Nr. 2 sprachlich an den Wortlaut angepasst („brauchen nur … gegeben zu werden“).
- Nr. 8: Inhaltsbeschreibungen der HAG-Paragrafen auf knappe Verweis-Form reduziert.
- Beispiel nachgerechnet (12.000 € × 9,1 % = 1.092 €).
§ 13 BUrlG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig/fragen: Absatz 3 (Bahn/Post dürfen vom Kalenderjahr als Urlaubsjahr nach § 1 abweichen) fehlte als Ausnahme – ergänzt.
- kurz: „nicht vom Mindesturlaub“ ohne Ausnahme nach Absatz 2 – präzisiert.
- Begriff „nichttarifgebunden“ präzisiert (es reicht, dass eine Seite nicht gebunden ist).
§ 3 EntgFG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1: Auslegungssatz „sonst zählen die Zeiten derselben Krankheit zusammen“ durch wortlautnahe Aussage ersetzt (ohne Nr. 1/2 beginnen keine neuen 6 Wochen).
- praxis: Beispiel „Trunkenheit am Steuer“ entfernt (nicht sicher als BAG-Leitsatz belegbar); behalten: enge BAG-Auslegung des Verschuldens und BAG 2015 zur Alkoholsucht (sicher).
- Beispiel (8 Wochen krank → 6 Wochen Entgeltfortzahlung) geprüft.
- Dritte Prüfung: Absatz 3, Frage 3 und Leichte Sprache: Wer in den ersten 4 Wochen krank wird, konnte annehmen, für diese Krankheit gebe es gar keine Entgeltfortzahlung. Nach dem Wortlaut „entsteht“ der Anspruch mit Ablauf der 4 Wochen – dauert die Arbeitsunfähigkeit an, wird ab dann gezahlt (höchstens 6 Wochen). Ergänzt.
- Dritte Prüfung: 6-Wochen-Grenze, Wiederholungserkrankung (Nr. 1/2), Abs. 2, Beispiel (8 Wochen krank → 6 Wochen Zahlung) und praxis (BAG zu Verschulden, 2015 Alkoholsucht) geprüft: korrekt.
§ 3a EntgFG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „Kranken-Kasse von dem Menschen mit der Spende“ ließ sich als Kasse des Spenders lesen; erstatten muss die Kasse des Empfängers – klargestellt.
- Begriff Überkreuzspende ohne Festlegung auf genau zwei Paare formuliert.
§ 8 EntgFG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 1, wichtig und fragen: Grenze von 6 Wochen fehlte bei „auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus“ – Leser konnten eine unbegrenzte Zahlung annehmen; ergänzt.
- Beispiel geprüft (5 Wochen AU < 6 Wochen, Wartezeit erfüllt).
§ 9 EntgFG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: volle Lohnfortzahlung für 3 Wochen Reha folgte nicht eindeutig aus der Norm, weil frühere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Rücken) die 6-Wochen-Grenze nach § 3 Abs. 1 entsprechend mindern kann – Voraussetzung im Beispiel ergänzt.
- Frage 3: Rechtsfolge (Regeln wie bei Krankheit) ergänzt.
§ 1 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „ohne staatliche Hilfe“ war zu weit – Abs. 2 spricht von „unabhängig von der Grundsicherung“ (andere Sozialleistungen bleiben möglich).
§ 3 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „sofort“ durch „unverzüglich“ (Gesetzeswortlaut Abs. 2) ersetzt.
- wichtig: Voraussetzung „teilnahmeberechtigt“ aus Abs. 4 ergänzt; Vorrang nur als Hinwirkungspflicht/Regelfall formuliert.
§ 3a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: Ausnahme vom Vermittlungsvorrang galt laut Text nur für unter 30-Jährige; Abs. 2 S. 2 gilt allgemein, unter 30 nur „insbesondere“.
§ 5 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: „kann … wegfallen“ war zu schwach – Abs. 3 S. 3 ist zwingend („sind … zu entziehen oder zu versagen“); Voraussetzung „Antrag durch das Jobcenter nach S. 1“ ergänzt; schriftlicher Hinweis steht in wichtig/fragen weiter drin.
- fragen: Voraussetzung ergänzt, dass das Jobcenter den Antrag nach S. 1 gestellt hat.
- beispiel/leicht: Rechtsfolge präzisiert (versagen oder entziehen; erst Ablehnung durch das andere Amt).
§ 7 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: „dann gehört dein Partner zur Bedarfsgemeinschaft“ war zu absolut – Vermutung nach Abs. 3a ist widerlegbar; ergänzt.
- wichtig: Ausschluss nach Abs. 5 betrifft nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; präzisiert.
- kurz/fragen: Bezeichnung „Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)“ nach Stilregel eingesetzt.
- BAföG-Verweise in Abs. 6 (§ 2 Abs. 1a, §§ 12, 13, § 10 Abs. 3 – 45 Jahre) und Altersgrenze 65–67 (§ 7a) gegen die Normtexte geprüft.
- Dritte Prüfung: kurz: „bekommt …, wer …“ nannte keine der Ausnahmen aus derselben Norm (Ausländer Abs. 1 Satz 2, stationäre Unterbringung/Altersrente Abs. 4, BAföG-förderfähige Ausbildung Abs. 5) – gerade Studierende hätten aus dem Google-Satz einen Anspruch abgeleitet. Jetzt „kann … bekommen … – mit Ausnahmen, etwa für Studierende“.
- Dritte Prüfung: Abs. 1–6, BAföG-Querverweise (§ 2 Abs. 1a, §§ 12, 13, § 10 Abs. 3), Beispiel (Vermutung nach Abs. 3a, widerlegbar) und Fragen nochmals gegen den Wortlaut geprüft – stimmen.
§ 7a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz gab nur 2 Zeilen der Tabelle wieder; vollständige Tabelle (Jahrgänge 1947–1963 und ab 1964) ergänzt und gegen den Wortlaut abgeglichen.
- Beispiel (Jahrgang 1960: +16 Monate, 66 J. 4 M.) und Fragen (1962: 66 J. 8 M.) nachgerechnet – korrekt.
§ 7b SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 4 / § 31a Abs. 4 S. 3: 1-Euro-Bewilligung nur, wenn sich NUR wegen des fehlenden Regelbedarfs rechnerisch kein Anspruch ergibt – Bedingung ergänzt.
- Abs. 4 / § 32 Abs. 3 S. 2 abgeglichen: Regelbedarf in der nach § 32 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 geminderten Höhe (30 %, 1 Monat) – präzisiert; § 31b Abs. 4 (keine ergänzende SGB-XII-Hilfe) war korrekt.
- wichtig/fragen: Zustimmungspflicht auf Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs begrenzt; bei 3 Meldeversäumnissen den einen Monat Grundsicherungsgeld ohne Regelbedarf und die Minderung trotz persönlicher Meldung ergänzt.
- Abs. 3 S. 3 (weder arbeitslos noch erwerbstätig: Zustimmung ist zu erteilen) wortlautgetreu belassen; ob dann auch die 3-Wochen-Regel gilt, lässt der Text offen.
§ 9 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: zweite Voraussetzung aus Abs. 1 fehlte (keine Hilfe von anderen, z. B. Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) und „eigenes Einkommen“ statt „zu berücksichtigendes“ – ergänzt.
- fragen: Hinweis auf § 7 Abs. 3 ergänzt, da Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. unter 25) zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören.
- Abs. 3 (6. Lebensjahr = 6. Geburtstag) und Beispiel geprüft – korrekt.
§ 11b SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2b: Liste der Leistungen war mit ‚etwa‘ unvollständig/ungenau (BAföG-ähnliche Leistungen der Begabtenförderungswerke und Reisekosten zur Teilhabe fehlten); jetzt wortlautgetreu nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3–5 aufgelöst.
- Abs. 3 Satz 3: ‚Für junge Menschen‘ war zu eng (Abs. 2b erfasst auch Freiwilligendienstleistende ab 25); jetzt ‚In den Fällen von Absatz 2b‘.
- Frage ‚Wie viel darf ich dazuverdienen?‘: Ausnahmen (Nachweis höherer Ausgaben über 400 Euro, Sonderregeln Abs. 2b) ergänzt; Schüler-Frage: 30-/10-Prozent-Stufen gelten weiter.
- Abs. 1 Nr. 8: ‚4. Abschnitt des BAföG‘ und ‚berücksichtigt‘ wortlautgetreu; Beispiel: Annahme ‚keine höheren Ausgaben‘ ergänzt, damit das Ergebnis eindeutig ist; Leichte Sprache: Obergrenze 1.200/1.500 Euro ergänzt.
§ 12 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2: Altersstufen jetzt mit beiden Angaben (‚ab dem 31. Lebensjahr, also ab dem 30. Geburtstag‘ usw.); Monatsbeginn-Regel beibehalten. Die Erklärung war sachlich richtig, aber für Laien missverständlich.
- wichtig: ‚Auto gilt als angemessen‘ war zu stark – das Gesetz stellt nur eine (widerlegbare) Vermutung auf; korrigiert.
- wichtig/Frage: Bewertungszeitpunkt bei später erworbenem Vermögen ergänzt; Übertragung der Freibeträge an die Bedingung geknüpft (Vermögen einer Person über ihrem Freibetrag).
- Leichte Sprache: alle vier Altersstufen genannt, ‚angemessen‘ bei Hausrat und Haus wiedergegeben; kurz: ‚angemessener Hausrat‘.
- Dritte Prüfung: Abs. 1 Nr. 4: „Dafür gibt es eine Obergrenze: Für jedes Jahr der Selbständigkeit …“ ließ Angestellte annehmen, als Altersvorsorge bezeichnetes Erspartes sei für sie unbegrenzt geschützt. Der geschützte Betrag ergibt sich aber nur aus Jahren hauptberuflicher Selbständigkeit ohne Rentenbeiträge – klargestellt.
- Dritte Prüfung: kurz: pauschal „Altersvorsorge“ ausgenommen war zu weit (nur Nr. 3 und begrenzt Nr. 4) → „bestimmte Altersvorsorge“.
- Dritte Prüfung: Freibeträge, Monatsbeginn-Regel, Übertragung und Beispiel (Tom 14 000 / Mira 1 000 Euro → alles frei) nachgerechnet; Karenzzeit-Begriff mit § 22 Abs. 1 Satz 2–5 abgeglichen.
§ 12a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Pflicht zum Antrag auf andere Leistungen stand ohne Bedingung da; jetzt mit der Bedingung aus Satz 1 (nur wenn das die Hilfebedürftigkeit vermeidet, beendet, verkürzt oder verringert).
§ 14 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ setzte beide Stellen gleich; jetzt sachlich: Im Gesetz steht ‚Agentur für Arbeit‘, deren SGB-II-Aufgaben vor Ort das Jobcenter übernimmt (§§ 6d, 44b SGB II). Sonst keine inhaltlichen Fehler.
§ 15 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2 Nr. 4: Integrationskurs/Deutschsprachförderung klang wie Pflichtinhalt für alle; jetzt ‚wenn das vorgesehen ist‘ (Wortlaut: ‚dass eine Teilnahme … vorgesehen ist‘).
- Abs. 1: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ ersetzt durch sachlichen Hinweis, dass das Jobcenter vor Ort die SGB-II-Aufgaben der Agentur für Arbeit übernimmt; ‚informiert wurde‘ → ‚informiert wird‘ (Wortlaut ‚unterrichtet wird‘).
- Abs. 3: ‚überprüfen‘ → ‚aktualisieren‘ (Wortlaut); Begriff Textform präziser (Unterschrift nicht nötig statt ‚ohne Unterschrift‘).
§ 15a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Fall aus Abs. 3 (kein Kooperationsplan zustande gekommen oder nicht fortschreibbar) fehlte; ergänzt.
- Abs. 1: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ ersetzt durch sachlichen Hinweis, dass das Jobcenter vor Ort die SGB-II-Aufgaben der Agentur für Arbeit übernimmt.
- Absätze, Beispiel, Fragen und Verweise (§§ 31, 32 SGB II) gegen Wortlaut geprüft: stimmen.
§ 16 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ ersetzt durch sachlichen Hinweis, dass das Jobcenter vor Ort die SGB-II-Aufgaben der Agentur für Arbeit übernimmt. Sonst inhaltlich korrekt.
§ 16a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz: ‚sollst du … betreut und unterstützt werden‘ klang nach einem Anspruch; die Norm nennt die ganzheitliche Betreuung nur als Ziel und gibt Kann-Leistungen. Umformuliert.
§ 16b SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: ‚regelt das Ministerium per Verordnung‘ → ‚darf … regeln‘ (Verordnungsermächtigung, keine Aussage, dass eine Verordnung erlassen ist). Übriger Inhalt stimmt mit dem Wortlaut überein.
§ 16c SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: zweite Voraussetzung aus Abs. 3 (Hilfebedürftigkeit wird in angemessener Zeit dauerhaft überwunden oder verringert) fehlte; ergänzt.
- Abs. 3: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ ersetzt durch sachlichen Hinweis, dass das Jobcenter vor Ort die SGB-II-Aufgaben der Agentur für Arbeit übernimmt.
§ 16d SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: ‚nur Urlaubsentgelt gibt es nicht‘ ging über den Wortlaut hinaus (Abs. 7 nimmt nur die BUrlG-Regeln über das Urlaubsentgelt aus); jetzt wortlautgetreu.
- Abs. 2 Satz 3: Ausnahme für Katastrophen-Arbeiten wortlautnah ohne eigene Deutung wiedergegeben; steht wie im Gesetz direkt nach der 2-Jahres-Regel.
- Abs. 1: ‚erwerbsfähig‘ ergänzt; § 18d Satz 2 vollständiger (Auswahl und Gestaltung). Abs. 7: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ durch sachlichen Hinweis ersetzt.
§ 16e SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: ‚Muss der Arbeitgeber zurückzahlen‘ setzte eine Auslegung von § 92 SGB III voraus, die § 16e selbst nicht trägt; jetzt wortlautnah (Abweichung von § 92 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB III: Förderbetrag der letzten 6 Monate) mit dem Hinweis, dass die Rückzahlungsvoraussetzungen in § 92 SGB III stehen.
- Beispiel: Freistellung ‚in angemessenem Umfang‘ ergänzt (Abs. 4).
- Abs. 4: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ durch sachlichen Hinweis ersetzt.
§ 16f SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2/wichtig: ‚6 Monate lang‘ verfälschte die Zeitangabe (Wortlaut: in angemessener Zeit von in der Regel 6 Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Einzelvorschriften zurückgreifbar); außerdem war die Beschreibung der Zielgruppen als strikte ‚Voraussetzung‘ formuliert, obwohl die Liste mit ‚insbesondere vorgesehen‘ offen ist. Beides korrigiert.
- Abs. 1: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ durch sachlichen Hinweis ersetzt.
§ 16g SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2: ‚Erster Abschnitt des Dritten Kapitels‘ war als ‚Beratung und Vermittlung nach dem SGB III‘ gedeutet; der Wortlaut lässt offen, ob SGB II oder SGB III gemeint ist – jetzt wortlautgetreu ohne Deutung, auch in der Frage.
- Abs. 2: ‚wegen deines Einkommens‘ war zu eng; Wortlaut: Hilfebedürftigkeit ‚aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens‘ entfallen – angepasst.
§ 16h SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 und 3: Gleichsetzungen ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ und ‚Jugendamt (im Gesetz: Träger der öffentlichen Jugendhilfe)‘ sachlich richtiggestellt (Jobcenter übernimmt vor Ort die SGB-II-Aufgaben; der Jugendhilfeträger handelt in der Regel durch das Jugendamt). Übriger Inhalt stimmt.
§ 16i SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2: Erklärung legte fest, dass der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ungekürzt ‚dazukommt‘; der Wortlaut (‚… Prozent der Höhe des Mindestlohns … zuzüglich des … Anteils‘) lässt offen, ob die Prozentstufe auch für diesen Anteil gilt. Jetzt wortlautnah ohne Festlegung.
- Abs. 4: ‚solange‘ → ‚sofern‘ (Bedingung, keine Zeitangabe); Abs. 3 Satz 3 (5-Jahres-Variante) bewusst wortlautgetreu belassen.
- Beispiel: ‚seit 8 Jahren Grundsicherungsgeld‘ → ‚Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II‘ (Wortlaut Abs. 3 Nr. 2); wichtig: Freistellung ‚in angemessenem Umfang‘; Frage: kirchliche Arbeitsrechtsregeln ergänzt.
- Abs. 4: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ durch sachlichen Hinweis ersetzt.
§ 16k SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: Die Erklärung legte fest, welcher ‚Absatz 2 Satz 1‘ gemeint ist; der Wortlaut sagt das nicht ausdrücklich. Jetzt wortlautgetreu mit dem neutralen Hinweis, welchen Zeitraum § 16g Abs. 2 Satz 1 nennt (§ 16k Abs. 2 Satz 1 selbst nennt keinen Zeitraum).
- kurz: Zitat auf ‚§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3‘ präzisiert; Abs. 1: ‚Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit)‘ durch sachlichen Hinweis ersetzt.
§ 17 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Bedingung fehlte, dass die Vereinbarungspflicht nur gilt, wenn das SGB III keine Anforderungen an die Leistung regelt (Abs. 2); ergänzt. Absätze stimmen mit dem Wortlaut.
§ 18 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 5: Der Zusatz ‚Vereinbarungen regelt aber Absatz 4‘ deutete einen Redaktionsfehler an; das ist Spekulation. Jetzt neutral: ‚Das Gesetz verweist hier auf Absatz 3.‘
- Abs. 1: ‚und Befugnisse‘ ergänzt (Wortlaut).
§ 19 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- fragen (Kinder): Antwort mit ‚Ja, wenn …‘ nannte nicht die Voraussetzung aus Absatz 3, dass nur der durch Einkommen und Vermögen ungedeckte Bedarf geleistet wird – ergänzt.
- kurz: ‚eigenes Einkommen und Vermögen‘ durch ‚anrechenbares Einkommen und Vermögen‘ ersetzt (Absatz 3 spricht von zu berücksichtigendem Einkommen, das nicht nur das eigene sein muss).
§ 20 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: ‚Wer unter 25 ohne Zusicherung umzieht, bekommt nur Stufe 3‘ war zu weit – Absatz 3 weicht nur von Absatz 2 Satz 1 (Stufe 1) ab, nicht von Absatz 4 (Paare, Stufe 2). Präzisiert.
- fragen (Paare): Fall des minderjährigen Partners (Stufe 1 nach Absatz 2 Satz 1) ergänzt.
- Begriff ‚Zusicherung‘ an § 22 Absatz 5 angeglichen (Anerkennung von Unterkunft und Heizung, vor Vertragsschluss); leicht: Hinweis auf Ausnahme unter 25 ergänzt.
§ 21 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Begriff ‚unabweisbar‘: es fehlte die zweite gesetzliche Voraussetzung aus Absatz 6 Satz 2 (Höhe weicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab) – ergänzt.
- fragen (Alleinerziehende): Grundvoraussetzungen aus Absatz 3 (minderjährige Kinder, allein für Pflege und Erziehung sorgen) fehlten – ergänzt.
- Geprüft ohne Änderung: Prozentsätze 17/36/12/60/35/2,3/1,4/1,2/0,8, Absatz 4 (§ 49 SGB IX, Ausnahmen Nr. 2 und 5 nur zitiert, nicht ausgedeutet), Absatz 7 Nr. 2 wortlautgetreu inkl. ‚im 15. Lebensjahr‘ = 14. bis 15. Geburtstag, Absatz 8.
§ 22 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: ‚würden 100 Euro nicht anerkannt‘ war absolut – Absatz 1 Satz 7 erlaubt in der Karenzzeit im Einzelfall höhere Kosten, wenn sie unabweisbar sind (Jana lebt ohne Kinder). Ergänzt.
- fragen (Mietschulden): ‚geschütztes Vermögen einsetzen‘ war zu weit – Absatz 8 Satz 3 meint nur Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 (Freibetrag). Präzisiert.
- Absatz 10: Aufzählung des entsprechend geltenden Absatzes 1 Satz 6 bis 10 ließ Satz 10 (Karenzzeit wird auf die 6-Monats-Frist nicht angerechnet) weg – ergänzt.
- Absatz 1 gegen alle 12 Sätze geprüft: Satz 6 Halbsatz 2 jetzt wortlautnah (‚ist Satz 9 anzuwenden‘ mit Inhalt von Satz 9); Satz 7 bleibt wortlautgetreu als ‚höhere Kosten im Einzelfall in der Karenzzeit‘ ohne weitere Festlegung. Rechtshängigkeit mit Verweis auf §§ 253, 261 ZPO versehen; leicht: Schutz-Zeit auf das 1. Jahr mit Leistungen bezogen.
- Dritte Prüfung: kurz: „gilt eine Karenzzeit, grundsätzlich aber nur bis zum 1,5-Fachen“ ließ sich so lesen, als entfalle die Karenzzeit ganz, wenn die Miete darüber liegt; tatsächlich wird nach Abs. 1 Satz 6 nur der Teil über dem 1,5-Fachen nicht anerkannt. Jetzt: tatsächliche Miete zählt, höchstens das 1,5-Fache.
- Dritte Prüfung: Abs. 1 (alle 12 Sätze), 1a–12, Beispiel (900 Euro = 1,5 × 600) und Fragen nochmals gegen den Wortlaut geprüft – stimmen.
§ 22b SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Sonderregeln für Menschen mit besonderem Bedarf ‚muss‘ die Satzung enthalten – laut Absatz 3 ‚soll‘ sie das nur; außerdem geht es um besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung, nicht nur Raumbedarf. Korrigiert.
§ 24 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: Erstausstattung ‚auch an Menschen, die sonst keine Leistungen brauchen‘ – die Bedingung aus Absatz 3 Satz 3 (Bedarf nicht voll aus eigenen Kräften und Mitteln deckbar) fehlte. Ergänzt.
- Beispiel: Kinderbett gestrichen – ob es unter Satz 1 Nummer 2 (Schwangerschaft und Geburt) fällt, ergibt sich nicht aus dem Normtext; jetzt nur Babykleidung.
- leicht: ‚Nur dann‘ bei unter 25-Jährigen ohne die Ausnahme aus Absatz 6 (Verzicht auf Zusicherung) – Hinweis ergänzt. Absatz 4 (Verweis auf § 11 Absatz 3) unverändert wortlautgetreu belassen.
§ 26 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- leicht: ‚Das Jobcenter zahlt einen Teil vom Beitrag‘ war irreführend – der Zuschuss ist nur nach oben begrenzt und kann den ganzen Beitrag decken. Korrigiert.
- Begriff ‚Solidargemeinschaft‘ und Verweise auf § 176 SGB V und § 21a SGB XI auf knappe, sichere Verweis-Form reduziert; Basistarif mit Fundstelle § 152 VAG.
- Geprüft ohne Änderung: Begrenzungen (halbierter Basistarif / Hälfte des Höchstbeitrags), Absätze 2 und 4 (Hilfebedürftigkeit allein durch Beitrag), Zahlungsempfänger nach Absatz 5.
§ 27 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: ‚Regelbedarf, Unterkunft und Heizung nur bei besonderer Härte‘ verschwieg Absatz 3 Satz 3 (Darlehen im Monat der Ausbildungsaufnahme nach § 24 Absatz 4 Satz 1) – als eigener Punkt ergänzt.
- Beispiel: Der ‚soweit‘-Vorbehalt (Einkommen/Vermögen) bezieht sich laut Absatz 2 auf die Mehrbedarfe, im Beispiel stand er bei der Erstausstattung – richtig zugeordnet.
- Verweise auf BAföG §§ 10, 12, 13 mit dem Datenbestand abgeglichen (§ 10 Absatz 3: Altersgrenze; § 12: Schüler; § 13 Absatz 1 Nummer 1: Fachschulklassen, Abendgymnasien, Kollegs) und präzisiert; Begriff ‚besondere Härte‘ ohne eigene Konkretisierung.
§ 28 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: ‚Leistungen für Bildung gibt es nur für Schülerinnen und Schüler‘ verschwieg, dass Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 2 Ausflüge/Fahrten und Mittagessen auch für Kinder in Kita oder Kindertagespflege vorsehen – ergänzt (auch in Absatz 1).
- Geprüft ohne Änderung: Altersgrenzen (unter 25 für Bildung, unter 18 für die 15-Euro-Pauschale), Stichtage 1. August/1. Februar, Lernförderung ohne Versetzungsgefährdung, Schülerbeförderung, Beispielrechnung.
§ 29 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Zuständigkeit präzisiert: Die Form bestimmt der kommunale Träger (in der Regel kreisfreie Stadt oder Kreis, § 6 SGB II); das Jobcenter erledigt das je nach Ort für ihn – bisher wurden Jobcenter und Stadt/Kreis gleichgesetzt (kurz, Abs. 1, Abs. 2, wichtig, fragen, leicht).
- Abs. 2: „vorhandene Anbieter“ statt „Anbieter vor Ort“; Abs. 5: Widerruf „soweit“ der Nachweis fehlt.
- Leichte Sprache: neuer Gutschein nur für den noch nicht genutzten Teil ergänzt.
§ 30 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Zuständigkeit präzisiert: Pflicht trifft den kommunalen Träger (in der Regel kreisfreie Stadt oder Kreis); das Jobcenter erledigt das je nach Ort für ihn – bisher wurden Jobcenter und Stadt/Kreis gleichgesetzt.
- kurz/fragen: „nicht oder nicht rechtzeitig“ vollständig; wichtig: Voraussetzung „Anspruch lag beim Bezahlen vor“ ergänzt.
- Beispiel: Vorliegen der Voraussetzungen ausdrücklich genannt, damit das Ergebnis aus der Norm folgt.
§ 31 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: § 31 Abs. 1 gilt nur für Erwerbsfähige; Ausnahme „wichtiger Grund“ und „Kenntnis der Folgen“ ergänzt.
- Abs. 1 Nr. 2: „zumutbar“ bezieht sich auch auf Ausbildung und geförderte Arbeit.
- Leichte Sprache: Folge des wichtigen Grundes (keine Pflichtverletzung) ergänzt; Begriff Sperrzeit präzisiert.
- Dritte Prüfung: kurz: „obwohl du die Folgen kanntest“ unterschlug die schriftliche Belehrung als gleichwertige Voraussetzung – wer schriftlich belehrt wurde, kann sich nicht darauf berufen, die Folgen nicht gekannt zu haben. Wortlautnah ergänzt.
- Dritte Prüfung: Abs. 1 und 2, Beispiel und Fragen gegen den Wortlaut geprüft – stimmen.
§ 31a SGB II – Zweifel geblieben am 7. Oktober 2026
- Abs. 7: § 86 SGB II ordnet die Aufhebung mit Ablauf des 27.03.2026 an, der vorliegende Text enthält Abs. 7 weiterhin (in neuer Fassung). Wortlaut erklärt, Geltungszweifel in Abs. 7, fragen und leicht offen benannt; Abs. 7 aus kurz und wichtig herausgenommen.
- Abs. 1: Verweis auf § 31b Abs. 2 zum Zeitpunkt der Aufhebung ergänzt (sonst falscher Schluss „sofort“).
- Beispiel: Erwerbsfähigkeit und fehlende außergewöhnliche Härte ergänzt, damit das Ergebnis eindeutig folgt; fragen 3: „Anhaltspunkte“ statt feststehender Unfähigkeit.
- Dritte Prüfung: wichtig 3 und Frage „komplett streichen“: „insgesamt höchstens 30 Prozent auch bei mehreren Meldeversäumnissen“ und „Unterkunft und Heizung bleiben“ ließen den Schluss zu, mehr könne nie wegfallen. Nach 3 versäumten Meldeterminen in Folge gilt man nach § 7b Abs. 4 SGB II (auf den § 32 Abs. 3 verweist) als nicht erreichbar, der ganze Anspruch kann entfallen – als Verweis ergänzt.
- Dritte Prüfung: pruefung.status „unsicher“ wegen § 86 SGB II (angeordnete Aufhebung von Abs. 7) bewusst unverändert gelassen; Abs. 1–7, Beispiel und 1-Euro-Regel (Abs. 4 Satz 3) sonst geprüft.
§ 31b SGB II – Zweifel geblieben am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: § 86 SGB II ordnet die Aufhebung mit Ablauf des 27.03.2026 an, der vorliegende Text enthält Abs. 3 weiterhin. Wortlaut erklärt, Geltungszweifel in Abs. 3 und in fragen offen benannt.
- Übrige Absätze, Beispielrechnung (Beginn 1. April, Aufhebung ab 20. Mai) und Fristen mit dem Wortlaut abgeglichen – korrekt.
§ 32 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- fragen 3: Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 greift nur bei 3 Meldeaufforderungen HINTEREINANDER trotz Belehrung und ohne wichtigen Grund – vorher ohne „hintereinander“ verkürzt.
- fragen 2 (erstes Versäumnis): legt nicht mehr fest, wie „wiederholt“ zu zählen ist; nur Wortlaut und Abs. 4 wiedergegeben. Abs. 4: „schon“ gestrichen (nicht im Text).
- Abs. 3: Folge nach § 7b Abs. 4 (Anspruch entfällt) und Monatsfrist für die persönliche Meldung präziser; Beispiel um wichtigen Grund beim 1. Termin, Anhörung und fehlende Härte ergänzt; kurz um wichtigen Grund ergänzt.
- Dritte Prüfung: kurz und leicht: Wer 3 Termine in Folge versäumt hat, las nur „30 Prozent für 1 Monat“ bzw. „andere Regeln“ und konnte die schwerste Folge übersehen – nach § 32 Abs. 3 i. V. m. § 7b Abs. 4 SGB II gilt er als nicht erreichbar, der Anspruch entfällt. Hinweis ergänzt.
- Dritte Prüfung: Abs. 1–4, Verweise auf § 31a Abs. 2–5 und § 31b Abs. 1 und 4, Beispiel (2 Versäumnisse → 30 % für 1 Monat) und Fragen geprüft – stimmen.
§ 33 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 Satz 2: Verweis neutral wiedergegeben („das Gesetz verweist auf § 11 Abs. 1 Satz 4“) statt umgedeutet auf „§ 11 Abs. 1“; Bezug „Haushaltsgemeinschaft“ wie im Original.
- wichtig 1: „geht über“ → „kann übergehen“, weil weitere Ausschlüsse (Bedarfsgemeinschaft, Schwangerschaft, laufende Zahlung, Einkommensgrenze) gelten.
- Beispiel: Vater lebt nicht in der Bedarfsgemeinschaft, damit Abs. 2 Nr. 1 erkennbar nicht greift.
§ 37 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1: § 24 Abs. 3 Nr. 3 umfasst bei therapeutischen Geräten nur Reparatur und Miete, nicht den Kauf – präzisiert.
- wichtig 1: Rückwirkung auf den Monatsersten nach Abs. 2 Satz 2 nur für Anträge auf Leistungen zum Lebensunterhalt – präzisiert.
- begriffe: „unabweisbarer Bedarf“ steht nicht im Text von § 37 – ersetzt durch „Bevorratung mit Heizmitteln“. Antragserfordernis, Rückwirkung und Auslaufen der Heizkosten-Sonderregel (31.12.2023) geprüft – korrekt.
§ 38 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: Bedingung aus Abs. 2 („soweit das Kind dem Haushalt angehört“) ergänzt; übrige Felder mit dem Wortlaut abgeglichen – korrekt.
§ 42a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz und wichtig 1: 5-Prozent-Tilgung gilt nicht ausnahmslos (Darlehen für den Lebensunterhalt selbst, mehr als 20 Prozent Aufrechnung nach § 43, Minderung) – „in der Regel“ und Hinweis auf Ausnahmen ergänzt.
- Übrige Absätze (Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Kaution, Verwertung, Ausbildung, Tilgungsreihenfolge) mit dem Wortlaut abgeglichen – korrekt.
§ 44a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2 und Abs. 3: Inhalte aus § 48 und § 103 Abs. 3 SGB X waren als Tatsache formuliert; jetzt in Verweis-Form („dort geht es um …“, „stellt ab auf …“) und nur so weit, wie der SGB-II-Text es trägt.
- Abs. 5: Ausnahme (vorläufige Zahlungseinstellung) war als Tatsache statt als Bedingung formuliert; sprachlich korrigiert.
- Restliche Absätze, Beispiel und Leichte Sprache mit Wortlaut abgeglichen.
§ 44b SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: Die Ausnahme „Zuständigkeit der Trägerversammlung“ gilt laut Wortlaut nur für das Weisungsrecht (Satz 2), nicht für Auskunft, Prüfung und Bindung (Satz 3); Zuordnung korrigiert.
§ 46 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 10: „legt … fest“ war falsch (Verordnungsermächtigung, keine Pflicht) und „jährlich“ stimmte für die Werte nach Abs. 9 nicht (nur 2019–2022, einzelne Jahre); fehlende Kernaussagen ergänzt (Höhe des Werts nach Abs. 8 Satz 2, Berechnung des Werts nach Abs. 9 als Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften, Reihenfolge der Kürzung).
- Abs. 11: fehlende Kernaussagen ergänzt (Bundesbeteiligung des Folgejahres für vorgezogene Zahlungen, Maßstab „tatsächlich geleistet“, Prüfmaßstab begründet/belegt/wirtschaftlich und sparsam).
§ 50a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Die abschließende Zweckliste („nur …“) ließ Nr. 3 (Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt) weg; ergänzt.
§ 51b SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Nicht alle Träger melden an die Bundesagentur, sondern nach Abs. 2 nur die kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger.
- Abs. 1: Verordnungsermächtigung präzisiert (nur Daten, die für die Zwecke nach Abs. 3 nötig sind; Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Daten, nicht des Verfahrens allgemein).
§ 52 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 Nr. 2: Das Gesetz spricht von „Zeiten einer Versicherungspflicht“, nicht nur von versicherungspflichtiger Beschäftigung; angepasst (auch wichtig und fragen).
- Monatliche Prüfung nach Nr. 2 ist „abweichend“ von Satz 1 erlaubt; Formulierung „zusätzlich“ ersetzt.
- Stil: Zahl als Ziffer („4-mal“).
§ 52a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 2 Satz 3 betrifft laut Wortlaut die „in Absatz 1 genannten Behörden“ (Register), nicht die Wohngeldbehörde; die Löschpflicht (Satz 4) trifft beide. Zuordnung korrigiert.
- kurz/titel: Mit der Wohngeldbehörde werden keine Daten „abgeglichen“ oder „abgefragt“, die Agentur übermittelt sie dorthin.
- „Agentur für Arbeit“ nicht mehr mit dem Jobcenter gleichgesetzt, sondern: ihre Aufgaben erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d, 44b SGB II).
§ 56 SGB II – Zweifel geblieben am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Ergebnis hing davon ab, wie die Frist gezählt wird; jetzt so formuliert, dass es bei jeder Lesart stimmt (Dienstag ist bei Beginn am Freitag in jedem Fall zu spät).
- „§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung“ jetzt wortlautnah wiedergegeben statt „gelten hierfür nicht“; welche Reichweite der Satz genau hat, lässt sich aus dem Normtext allein nicht sicher bestimmen.
- Zweifel Fristberechnung: Ob der Tag des Krankheitsbeginns mitzählt und was gilt, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt, sagt § 56 nicht; Texte nennen deshalb nur den Wortlaut.
- Abs. 2: Befreiung durch die „Agentur für Arbeit – in der Regel das Jobcenter“, weil § 6b Abs. 1 SGB II Aufgaben aus „§ 56 Absatz 2“ von den zugelassenen kommunalen Trägern ausnimmt.
- Arztvermerk: Gesetz sagt nur, dass eine Bescheinigung an die Krankenkasse „übersandt wird“, nicht dass der Arzt sie schickt; § 275 SGB V wortlautnah beschrieben; Teilarbeitslosengeld in fragen ergänzt.
§ 57 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „Ende und Grund einer Kündigung“ war zu eng; das Gesetz spricht von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (auch Aufhebungsvertrag, Befristung usw.).
- kurz/leicht: „alles“ ersetzt; die Pflicht umfasst Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sein können.
- Begriff „Agentur für Arbeit“: Aufgaben erledigt „in der Regel“ das Jobcenter (§§ 6b, 6d, 44b SGB II).
§ 59 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Inhalt von §§ 309/310 SGB III war als unmittelbar geltende SGB-II-Regel ausformuliert („Daraus folgt: …“); das ist eine Behauptung über die sinngemäße Anwendung. Jetzt nur in Verweis-Form (Themen von § 309 SGB III am Gesetzestext geprüft).
- Beispiel (Verspätung am selben Tag) gestrichen: Ergebnis folgt aus § 309 Abs. 3 SGB III, nicht aus § 59.
- wichtig, fragen, begriffe, leicht, kurz und titel entsprechend auf den Verweis-Inhalt zurückgeführt.
§ 60 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 5: „Wer dich beschäftigt oder früher beschäftigt hat“ war falsch; „bezogen hat“ bezieht sich auf die Leistungen, nicht auf die Beschäftigung. Pflicht trifft den jetzigen Arbeitgeber.
- Abs. 2, 4, 6: Verweis auf § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X wortlautnah statt als eigener Anspruch formuliert (Wortlaut am SGB X geprüft: Entschädigung auf Antrag für herangezogene Zeugen, Sachverständige und Dritte).
- Begriff „Agentur für Arbeit“: Aufgaben erledigt „in der Regel“ das Jobcenter.
§ 64a SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Abs. 1 nennt nur die gemeinsamen Einrichtungen, nicht alle Jobcenter (zugelassene kommunale Träger sind nicht genannt).
§ 65 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 5: 50-Euro-Grenze nach § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Gesamtheit der Bedarfsgemeinschaft und nur bei reinen Erstattungsforderungen; ergänzt.
§ 68 SGB II – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Ohne Altersangabe war nicht eindeutig, ob Nr. 2 (167 Euro) oder Nr. 3 (junge Erwachsene unter 25, 149 Euro) gilt; Alter ergänzt. Beträge nachgerechnet.
- Begriff „Agentur für Arbeit“ ergänzt (Aufgaben erledigt in der Regel das Jobcenter).
§ 86 SGB II – Zweifel geblieben am 7. Oktober 2026
- § 86 hebt § 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 mit Ablauf des 27.03.2026 auf; der vorliegende Text von § 31a/§ 31b enthält beide Absätze aber weiterhin (bereits mit dem Begriff „Grundsicherungsgeld“, § 31a Abs. 4 Satz 3 verweist ausdrücklich auf Abs. 7). Ob die Aufhebung wirksam geworden ist oder die Absätze neu gefasst wurden, ist aus dem Normtext nicht zu klären.
- Satz „Was heute gilt, ergibt sich aus § 31a und § 31b selbst“ entfernt (nahm die Antwort vorweg) und durch neutrale Formulierung ersetzt; Inhalt der beiden Absätze in Verweis-Form ergänzt, Titel neutraler gefasst.
§ 3 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Stil: kurz präzisiert („besitzt“ → „gehört“; Ein-Personen-Regel nur, wenn mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen erfüllen), Leichte Sprache um Hinweis auf Ausnahmen ergänzt.
- Dritte Prüfung: kurz, Abs. 3, wichtig und leicht: „mehrere im Haushalt“ bzw. „mit anderen Menschen in einem Haushalt“ ließ WG-Bewohner annehmen, nur einer von ihnen dürfe Wohngeld beantragen. Abs. 3 gilt nur für Haushaltsmitglieder im Sinne von § 5 WoGG (Partner, Verwandte), nicht für bloße Mitbewohner – präzisiert.
- Dritte Prüfung: Abs. 1, 2, 4, 5 und Beispiel (Ehepaar → ein Antrag) geprüft – stimmen.
§ 7 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Begründung „Wohngeld könnte die Hilfebedürftigkeit nicht beenden, weil sie gar kein Einkommen hat“ war eine Schlussfolgerung ohne Grundlage in der Norm – jetzt als Sachverhalt vorgegeben (bliebe auch mit Wohngeld hilfebedürftig, kein Darlehen).
§ 14 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel und Frage Untervermietung: Folge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 war verkürzt – übersteigt die Untermiete den Mietanteil des Zimmers, wird die Untermiete in voller Höhe abgezogen; ergänzt.
- Abs. 3: Verweis auf § 11 Abs. 2 präzisiert (Nr. 2, 3 und 5).
- Abs. 2 Nr. 2: „ihre Hinterbliebenen“ wortlautgetreu zugeordnet; Begriff „positive Einkünfte“ präzisiert (nur Verluste aus anderen Einkunftsarten).
- EStG-Inhalte (Einkunftsarten, § 7g, § 40a, Pauschalbesteuerung) geprüft und knapp in Verweis-Form belassen.
§ 17a WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Ergebnis „3 000 Euro – höchstens aber …“ war nicht eindeutig, weil die Obergrenze vom Regelbedarf außerhalb des WoGG abhängt; jetzt: rechnerisch 3 000 Euro, sonst gilt die Obergrenze. Keine Regelbedarfsbeträge genannt.
- Begriff „Regelbedarfsstufe 1“: Aussage „für alleinstehende Erwachsene“ (Wissen aus SGB XII) durch reinen Verweis auf die Anlage zu § 28 SGB XII ersetzt.
- kurz und Leichte Sprache: vergleichbare Zeiten (Abs. 2) und andere meldende Stellen ergänzt.
- Hinweis zu § 41 Abs. 2 WoGG geprüft – stimmt mit dem Wortlaut überein.
§ 22 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: „Wohnen mehrere Personen zusammen, … ist nur eine wohngeldberechtigt“ war zu weit – § 3 Abs. 3 gilt nur für Haushaltsmitglieder, die für denselben Wohnraum die Voraussetzungen erfüllen (z. B. nicht für WG-Mitbewohner ohne gemeinsamen Haushalt).
- Abs. 4: Fristableitung geprüft – „früher als 2 Monate vor Ablauf“ und „Erster des zweiten Monats vor Ablauf“ ergeben bei Ende 31.12. den 1.11. und im Beispiel (Ende 31.03.2027) den 1.02.2027; nur diese Lesart verschiebt einen frühen Antrag nach hinten. Stimmt.
- Abs. 5: SGB-I/SGB-X-Inhalte auf knappe Verweis-Form gekürzt (§ 65a SGB I Aufwendungsersatz, § 115 SGB X Anspruchsübergang).
§ 23 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 4: Der Verdacht muss sich aus einem Datenabgleich nach § 33 ergeben – die Fassung „oder es gibt einen entsprechenden Verdacht“ ließ jeden Verdacht genügen; korrigiert.
- SGB-I/SGB-X-Verweise (§§ 60, 65 SGB I; § 64 Abs. 1 SGB X) geprüft und knapp gehalten; § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X bleibt bewusst ohne Inhaltsangabe.
§ 24 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Leichte Sprache: „Ändert sich danach etwas? Dann zählt das nicht“ klang, als zählten auch Änderungen nach dem Bescheid nicht (dafür gilt § 27); auf die Zeit zwischen Antrag und Bescheid begrenzt.
- Beispiel: ausdrücklich ergänzt, dass das Gesamteinkommen um weniger als 15 % steigt – sonst wäre das Ergebnis nicht eindeutig.
- Verweise auf § 27 Abs. 2/3 (15 %), § 28, § 69 SGB I (Stadtstaaten) geprüft.
§ 27 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: „Hast du eine Änderung nicht gemeldet, darf die Behörde bis zu 10 Jahre rückwirkend neu entscheiden“ war verkürzt – Abs. 4 Satz 3 setzt voraus, dass die Behörde deshalb erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums davon erfährt; Frist läuft ab der Änderung.
- Schwellen geprüft: Abs. 1 jeweils mehr als 10 %, Abs. 2 und 3 jeweils mehr als 15 %; Beispiel (1 600 → 1 900 Euro = 18,75 %) stimmt.
§ 28 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 3: Beispiel nannte nur den Bezug von Grundsicherungsgeld; ergänzt, dass der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 schon mit dem Antrag beginnen kann – sonst falscher Schluss, der Bescheid bleibe bis zur Bewilligung wirksam.
- Beispiel (Auszug 15. Mai → unwirksam ab 1. Juni) geprüft – stimmt mit Abs. 1 Halbsatz 2.
§ 31 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz und Frage 1: „einen falschen Bescheid zu deinen Ungunsten zurücknehmen“ war missverständlich (klang, als sei die Rücknahme nachteilig) – jetzt „einen rechtswidrigen Bescheid, der dich benachteiligt hat“.
- Beispiel ersetzt: Antrag März 2023 mit Nachzahlung ab Juni 2024 legte einen Wohngeldzeitraum nahe, den der Fall nicht hergab; neues Beispiel mit klarer 2-Jahres-Grenze ab Rücknahmedatum.
§ 33 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1: „§ 3 Absatz 2 dieses Gesetzes“ verwies scheinbar auf das WoGG – gemeint ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen; korrigiert.
- Begriff „Ausgleichszahlung“ enthielt Vorwissen als Tatsache (Mieter geförderter Wohnungen, Einkommensgrenzen) – jetzt nur in Verweis-Form.
- § 69 SGB I nur noch mit seiner Überschrift (Stadtstaaten-Klausel) als Verweis genannt; Verweis § 8 WoGG korrigiert (regelt die Dauer des Ausschlusses, keine weiteren Fälle).
§ 36 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1: Für das Vorjahresquartal werden nur die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 geliefert, nicht Nr. 1 bis 3 – präzisiert.
§ 43 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- „wichtig“ und Leichte Sprache behaupteten, die Anpassung sei am 1. Januar 2025 zum ersten Mal gekommen. Laut Abs. 1 Satz 2 gilt das nur für die Werte „M“, „Y“ und das Wohngeld ab dem 13. Haushaltsmitglied – korrigiert.
§ 46 WoGG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- „Vorgängerunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes“ war mehrdeutig und las sich wie ein Verweis auf das WoGG – jetzt ausdrücklich § 1 Abs. 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes.
§ 5 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage zum Auslandspraktikum: Es fehlte, dass Abs. 5 nur für die dort genannten Ausbildungsstätten (Berufsfachschule, Fachschulklasse, Höhere Fachschule, Akademie, Hochschule, EU-Ausbildungsstätte nach Abs. 2 Nr. 3) gilt – ergänzt.
- Frage zum EU-Studium: ständiger Wohnsitz in Deutschland als „grundsätzlich“ gekennzeichnet (Abs. 2 Satz 4 lässt für § 8 Abs. 1 Nr. 1–5 die Verbundenheit genügen).
- Abs. 2: Beschreibung der Personen aus § 8 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2 und 3 an § 8 angepasst (Flüchtlinge, heimatlose Ausländer, bestimmte Aufenthaltserlaubnisse).
§ 7 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage zum Fachwechsel: Es fehlte, dass im Master nach Abs. 1a der wichtige Grund (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) nicht gilt und nur ein unabweisbarer Grund hilft – ergänzt, ebenso ein Hinweis in der Leichte-Sprache-Fassung.
- Abs. 1a: Ableitung „nur unabweisbarer Grund“ geprüft; sie folgt direkt aus Abs. 1a Satz 2 (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung) – wortlautnäher formuliert.
- Begriff „unabweisbarer Grund“: Konkretisierung „besonders schwerwiegend“ ersetzt; § 7 definiert ihn nicht.
- Master-Frage: absolutes „Ja“ um den Hinweis auf die übrigen BAföG-Voraussetzungen ergänzt.
§ 11 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispiel: Titel „Studium ab 31“ legte eine Grenze von 31 Jahren nahe; die Grenze ist die Vollendung des 30. Lebensjahres (30. Geburtstag). Titel und Begründung („schon 30 Jahre alt war“ bei einer 31-Jährigen) korrigiert.
- Anrechnungsreihenfolge, § 17-Verweise (Abs. 2 Satz 1 = halb Zuschuss/halb Darlehen), Abs. 2a, 3 und 4 sowie „kein Elternvermögen“ gegen den Wortlaut geprüft – stimmen.
§ 13a BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- „kurz“ und Frage 1: „wenn du selbst Beiträge zahlst“ war zu weit – den Zuschlag gibt es nur bei den in Abs. 1–3 genannten Versicherungsarten (z. B. private Versicherung nur mit den Voraussetzungen aus § 257 Abs. 2a SGB V). Korrigiert.
- Frage zur privaten Versicherung: fehlende Ausnahme ergänzt (über der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9/10 SGB V gilt Abs. 2 entsprechend).
- SGB-V/XI-Erläuterungen geprüft und knapp gehalten: nur der sichere Hinweis „zum Beispiel als Studentin oder Student pflichtversichert“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bleibt; Begriff „freiwilliges Mitglied“ präzisiert (Familienversicherte sind nicht gemeint).
- Alle Beträge (102, 35, 185, 48 Euro) gegen den Wortlaut geprüft – stimmen.
§ 15 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage „länger BAföG“: Flexibilitätssemester und Hilfe zum Studienabschluss standen ohne Bedingungen da; ergänzt, dass beides nur an Hochschulen/Akademien gilt, das Flexibilitätssemester nur einmal und die Hilfe zum Studienabschluss nur unter den Voraussetzungen von Abs. 5.
- Abs. 2a: Fristbeginn bleibt offen – das entspricht dem Wortlaut („nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus“).
- Abs. 1 (Antragsmonat), Abs. 3–5 und Beispiel (Antrag im November → ab 1. November) gegen den Wortlaut geprüft – stimmen.
- Dritte Prüfung: Frage „länger BAföG“: Die Hilfe zum Studienabschluss stand ohne Hinweis da, dass sie nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich als Darlehen gezahlt wird – Studierende hätten mit der üblichen Zuschuss-Hälfte gerechnet. Als Verweis ergänzt.
- Dritte Prüfung: Abs. 1–5 und Beispiel (Antrag 20. November → Förderung ab 1. November) geprüft – stimmen.
§ 15a BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „schon studierte Zeiten“ zu weit – präzisiert auf Zeiten vor Förderbeginn in DIESEM Studium (Abs. 2 Nr. 1) bzw. anerkannte Zeiten (Nr. 2).
- Abs. 1a: Verlängerung nicht der Hochschule zugeschrieben – das Gesetz lässt offen, wer sie festsetzt.
- Frage 2 ergänzt: Ohne Anerkennungsentscheidung setzt das Amt die anzurechnenden Zeiten selbst fest (Abs. 2 Satz 3).
- Beispielrechnung geprüft: 10 + 2 × 1 Semester = 12 Semester.
§ 15b BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: fehlende Höchstgrenze ergänzt (Studium endet spätestens mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat der letzten Prüfung, Abs. 3 Satz 3).
- Frage 2 ergänzt: Zuordnung des Zwischenmonats zum ersten Bewilligungszeitraum (Abs. 2 Satz 2) und Hinweis auf § 15 Abs. 1 (frühestens ab Antragsmonat).
- Leichte Sprache: Bedingung beim Abbruch ergänzt (kein Weitermachen an einer anderen Ausbildungsstättenart, Abs. 4).
- Beispiel nachgerechnet: letzte Prüfung Juli → spätestens Ende September; Bekanntgabe August → Ende August. Stimmt.
§ 16 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „höchstens 1 Jahr“ ohne Einschränkung widersprach Abs. 2 (bis zu 3 weitere Semester möglich) – „grundsätzlich“ ergänzt.
- Übrige Felder gegen Abs. 1–3 und § 5 Abs. 2/5 BAföG geprüft, keine weiteren Fehler.
§ 17 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig 3 und Frage 3: Ausnahme nach Abs. 3 Satz 4 ergänzt (Verlängerungen nach § 15 Abs. 3/4 fallen nicht unter „nur Darlehen“ nach Nr. 2) – vorher verkürzt.
- Frage 1: „Schüler-BAföG ist ein Zuschuss“ präzisiert; die Darlehenshälfte gilt nach Abs. 2 auch an Höheren Fachschulen und Akademien.
- Abs. 3 Satz 2 bleibt wortlautnah („erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund“).
- Beispiel nachgerechnet: 700 € → 350 € Zuschuss + 350 € Darlehen. Stimmt.
§ 18 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „zinslos“ ohne Einschränkung widersprach Abs. 2 (6 % Zinsen bei mehr als 45 Tagen Verzug) – „grundsätzlich“ ergänzt; 77 Raten „in voller Höhe“ präzisiert.
- wichtig 1: Zinsobergrenze beim Darlehen nach § 17 Abs. 2 (Betrag nach Abs. 13 Satz 1) ergänzt.
- Frage 3: „Ja, in 2 Fällen“ zu absolut – Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung (Abs. 10) ergänzt.
- Abs. 15 (§ 94 SGB XIV) neutral und wortlautnah neu gefasst, ohne Zusatzerklärung zum SGB XIV.
- Beispiel geprüft: Ende Förderungshöchstdauer März 2026 + 5 Jahre → 2031. Stimmt.
- Dritte Prüfung: Frage „Wann muss ich zurückzahlen?“ und leicht: Für den häufigsten Fall Bachelor + Master (nach § 2 Abs. 5 Satz 3 zwei Ausbildungsabschnitte) hätte man die 5 Jahre ab Ende des Masters gerechnet. Nach Abs. 4 Satz 3 zählt aber die Förderungshöchstdauer des ersten Abschnitts – die erste Rate kann also Jahre früher fällig werden. Ergänzt.
- Dritte Prüfung: Zinsregel (Abs. 2 inkl. Satz 3 für Darlehen nach § 17 Abs. 3), 130-Euro-Raten, 77-Raten-Erlass, 20-Jahres-Erlass und Beispiel (Ende März 2026 → 2031) geprüft – stimmen.
§ 18a BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Frage 1: „Ihr eigenes Einkommen wird abgezogen“ falsch verallgemeinert – nach Abs. 1 Satz 3 mindert nur das Einkommen des Ehe-/Lebenspartners und VOLLJÄHRIGER Kinder die Erhöhungsbeträge.
- Leichte Sprache: „mehr Geld dazu“ irreführend (es gibt kein Geld, sondern eine höhere Einkommensgrenze) – korrigiert.
- Abs. 1: keine Aussage zur Höhe einer teilweisen Freistellung; Hinweis auf verminderte Raten stützt sich auf § 18 Abs. 13 Satz 2.
- Beispiel geprüft: 1 500 € liegt unter 1 690 €; Antrag März → rückwirkend bis zu 4 Monate, also auch Januar/Februar; erste Freistellung in der Regel 2 Jahre. Stimmt.
§ 18b BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „vor Ende der Förderungshöchstdauer“ zu weit – Abs. 3 verlangt mindestens 2 Monate (1 025 €) bzw. 4 Monate (2 560 €) vor dem Ende.
- Prozentsätze 25/20/15 %, 20 % an Akademien, 2 560 €/1 025 €, Antragsfrist 1 Monat und Stichtage gegen den Text geprüft.
§ 23 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: Freibeträge für Ehe-/Lebenspartner und Kinder gelten nicht ohne Einschränkung (Abs. 1 Satz 2: nicht bei förderfähiger Ausbildung; Abs. 2: Minderung durch deren Einkommen) – „grundsätzlich“ ergänzt.
- Abs. 6: Formel präzisiert – abgezogen wird das Produkt aus Unterschied und 22,3 %, nicht „der Prozentsatz“.
- begriffe: „Geringfügigkeitsgrenze“ steht nicht im Originaltext – durch „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ ersetzt.
- Beispiel nachgerechnet (python3): 400 € − 353 € = 47 € angerechnet. Stimmt; 190 €/270 € Waisenrente und 390 € Härtefreibetrag geprüft.
§ 25 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- kurz: „5 Prozent je Kind“ verkürzt – nach Abs. 4 Nr. 2 nur für Kinder, für die ein Freibetrag nach Abs. 3 gewährt wird (nicht für das geförderte Kind selbst); präzisiert, ebenso in der Leichten Sprache.
- Beispiel nachgerechnet (python3): 2 540 + 770 = 3 310 €; 4 310 − 3 310 = 1 000 €; 55 % = 550 € frei; 450 € angerechnet. Stimmt; Teilung nach § 11 Abs. 4 greift mangels weiterer Auszubildender nicht.
§ 37 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 dreifache Begrenzung: In `wichtig` und `fragen` fehlte die Grenze des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs (Eltern hätten sonst mehr als den zivilrechtlichen Unterhalt schulden können) – ergänzt; im Absatz ausdrücklich gemacht.
- `kurz`: unklares „den Betrag“ durch „den Unterhalt“ ersetzt.
- Beispiel (Mitteilung 10. März → Zinsen frühestens ab 1. April, 6 Prozent) nachgeprüft: korrekt.
§ 50 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- `kurz`: Bedingung „im selben Ausbildungsabschnitt“ für die Weiterzahlung nach Absatz 4 fehlte – ergänzt.
- Beispiel (Antrag 3. Juli bei Ende 30. September) nachgeprüft: korrekt.
§ 53 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- `kurz` und Leichte Sprache: „höchstens 3 Monate vor deiner Meldung“ war ungenau – maßgeblich sind die 3 Monate vor dem Monat der Mitteilung; korrigiert.
- Beispiel nachgerechnet: Umzug 15. März, Mitteilung im Juli → rückwirkend April, Mai, Juni → höheres BAföG ab 1. April. Stimmt.
- Absatz: „für die Höhe“ auf „für dein BAföG“ erweitert (maßgeblicher Umstand betrifft nicht nur die Höhe); überlangen Satz geteilt.
§ 56 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Abs. 1 Nr. 5: „in der Fassung vom 31. Dezember 2023“ → wortlautgetreu „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung“.
- Beispiel: „Ihre Familie bekommt Wohngeld“ reicht nach Nr. 8 nur, wenn Jana selbst Haushaltsmitglied ist – Bedingung ergänzt.
- Abs. 1 Satz 4 (Jugendhilfe): klargestellt, dass erstmalige Einschreibung und Altersgrenze auch dann gelten; Abs. 2: Klammer zu § 2 Abs. 6 Nr. 1 und 2 vervollständigt.
- Antragsfrist (bis Ende des Folgemonats), 25-Jahres-Grenze und Leistungsliste geprüft: korrekt.
§ 56b BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Beispieltitel „Kinderzuschlag bleibt gleich“ behauptete ein Ergebnis, das die Norm nicht hergibt – neutral formuliert.
- Frage zum Grundsicherungsgeld: Einordnung knapp mit Verweis auf § 11 SGB II statt verschachtelter Bedingung.
- Leichte Sprache: Nichtanrechnung auf einkommensabhängige Leistungen eingegrenzt (vorher „andere Hilfe vom Staat“ allgemein).
§ 59 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- Absatz 4: „Förderung gibt es nur mit Nachweis“ widersprach Absatz 5 (Darlehen auch ohne Nachweis möglich). Klargestellt: Nur Zuschuss bzw. hälftiges Darlehen nach § 17 Abs. 1/2 setzt den Nachweis voraus.
§ 61 BAföG – korrigiert am 7. Oktober 2026
- wichtig: Ausnahme nach Absatz 2 (Speicherung im AZR statt erkennungsdienstlicher Behandlung bei Fiktionsbescheinigungen vom 25.2. bis 31.5.2022) fehlte – ergänzt.
- Absatz 2 gegen § 74 Abs. 3 und 4 SGB II (Stand der Datenbank) geprüft: wortlautgetreu, als „sinngemäß“ gekennzeichnet.
- Absatz 3 bleibt bewusst wortlautgetreu: Der Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 4 passt inhaltlich womöglich nicht mehr zur heutigen Satzzählung (heutiger Satz 5 regelt EU-Ausbildung für Ausländer); keine Spekulation im Text.