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Gesetze einfach

§ 10 BUrlG einfach erklärt: Kur und Reha zählen nicht als Urlaub

Amtlich: „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 10 BUrlG darf eine Kur oder Reha nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit der Arbeitnehmer dafür Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften hat.

Machst du eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, zum Beispiel eine Kur oder Reha, zählt diese Zeit nicht als Urlaub. Sie darf nicht auf deinen Urlaub angerechnet werden. Das gilt, soweit du für diese Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Vorschriften hast. Diese Vorschriften stehen im Entgeltfortzahlungsgesetz, für Kur und Reha in § 9 EntgFG.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Manche Menschen machen eine Kur oder eine Reha.

Dort sollen sie gesund werden.

Oder sie sollen gesund bleiben.

Die Zeit von einer Kur oder Reha zählt nicht als Urlaub.

Dafür gibt es eine Bedingung.

Ihr Arbeit-Geber muss Ihnen in dieser Zeit den Lohn weiter-zahlen.

Das steht in einem anderen Gesetz.

Es heißt Entgelt-Fortzahlungs-Gesetz.

§ 10 BUrlG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Kur und Reha zählen nicht als Urlaub, soweit du für diese Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hast.

Beispiel

Beispiel: Drei Wochen Reha nach einer Operation

Murat arbeitet seit 5 Jahren in einem Lager in Dortmund. Die Rentenversicherung bewilligt ihm eine 3-wöchige Reha in einer Reha-Klinik. Für diese Zeit hat er nach § 9 EntgFG Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns. Sein Arbeitgeber will die 3 Wochen von Murats Jahresurlaub abziehen. Das darf er nach § 10 BUrlG nicht: Die Reha darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 10 BUrlG

Darf mein Arbeitgeber meine Reha auf den Urlaub anrechnen?

Nein, soweit du für die Reha nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hast (§ 10 BUrlG). Wann dieser Anspruch bei Kur und Reha besteht, regelt § 9 EntgFG.

Zählt eine Kur als Urlaub?

Eine Kur als Maßnahme der medizinischen Vorsorge darf nach § 10 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass du dafür Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften hast.

Schwierige Wörter

Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Eine Behandlung wie eine Kur oder Reha. Sie soll einer Krankheit vorbeugen oder nach einer Krankheit helfen, wieder gesund und arbeitsfähig zu werden.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Dein Arbeitgeber zahlt deinen Lohn weiter, obwohl du nicht arbeiten kannst. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Hängt damit zusammen

  • § 9 EntgFG – Wann der Lohn bei Kur und Reha weitergezahlt wird
  • § 7 Abs. 1 BUrlG – Urlaub direkt im Anschluss an eine Kur oder Reha verlangen
  • § 9 BUrlG – Krankheit während des Urlaubs

War diese Erklärung verständlich?