§ 13 EntgFG einfach erklärt: Übergangsregel für Krankheit um den Jahreswechsel 1998/99
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 13 EntgFG gelten für eine Arbeitsunfähigkeit ab einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder länger die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Regeln, außer sie sind ungünstiger.
Diese Regel betrifft Arbeitnehmer, die ab einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder länger nicht arbeiten konnten – wegen Krankheit oder wegen einer medizinischen Vorsorge- oder Reha-Maßnahme. Für diese Zeit gelten die Vorschriften, die seit dem 1. Januar 1999 gelten, außer sie sind für den Arbeitnehmer ungünstiger.
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
§ 13 EntgFG – Übergangsvorschrift
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
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Schwierige Wörter
- Übergangsvorschrift
- Eine Regel, die festlegt, ob für Fälle rund um eine Gesetzesänderung das alte oder das neue Recht gilt.