§ 25 SGB II einfach erklärt: Weiterzahlung, wenn dir Verletztengeld zusteht
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 25 SGB II zahlt das Jobcenter die bisherigen Leistungen als Vorschuss weiter, wenn du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung hast.
Hast du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zahlt das Jobcenter (im Gesetz: Träger der Leistungen nach diesem Buch) deine bisherigen Leistungen weiter. Das geschieht als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung. Dauern die Vorschüsse länger als 1 Monat, zahlt der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Jobcenter jeden Monat Abschläge. Sie sind so hoch wie die Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. Für die Erstattung zwischen den Trägern gilt § 102 SGB X entsprechend.
Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie hatten einen Arbeits-Unfall.
Dann bekommen Sie vielleicht Verletzten-Geld.
Das Geld kommt von der Unfall-Versicherung.
Bis dahin zahlt das Jobcenter Ihr Geld weiter.
Später gibt die Unfall-Versicherung dem Jobcenter das Geld zurück.
§ 25 SGB II – Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Du bekommst deine bisherigen Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss weiter; die Abrechnung mit der Unfallversicherung läuft zwischen den Trägern.
Häufige Fragen zu § 25 SGB II
Bekomme ich Grundsicherungsgeld weiter, wenn mir Verletztengeld zusteht?
Ja. Hast du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld, zahlt das Jobcenter deine bisherigen Leistungen nach § 25 SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung weiter. Das Geld holt sich das Jobcenter später von der Unfallversicherung zurück.
Schwierige Wörter
- Verletztengeld
- Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn du nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit nicht arbeiten kannst (§ 45 SGB VII).
- dem Grunde nach
- Der Anspruch besteht im Prinzip, auch wenn über Höhe oder Auszahlung noch nicht entschieden ist.
- Vorschuss
- Eine Zahlung im Voraus, die später mit der eigentlich geschuldeten Leistung verrechnet wird.
Hängt damit zusammen
- § 45 SGB VII – Wann es Verletztengeld gibt
- § 102 SGB X – Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern bei vorläufiger Leistung