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Gesetze einfach

§ 73 SGB II einfach erklärt: 200 Euro Einmalzahlung für Juli 2022

Amtlich: „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 73 SGB II bekamen Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Juli 2022 (heute Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) bei Regelbedarfsstufe 1 oder 2 einmalig 200 Euro wegen Corona.

Wer für Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte – heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und Regelbedarfsstufe 1 oder 2 hatte, bekam für diesen Monat einmalig 200 Euro. Das Geld glich Mehrkosten durch die COVID-19-Pandemie aus.

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

§ 73 SGB II – Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Regelbedarfsstufe
Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt zum Beispiel davon ab, ob jemand allein oder mit Partner lebt.

Hängt damit zusammen

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