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Gesetze einfach

§ 26 WoGG einfach erklärt: Wie und an wen das Wohngeld gezahlt wird

Amtlich: „Zahlung des Wohngeldes“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 26 WoGG wird Wohngeld monatlich im Voraus auf ein Konto gezahlt, grundsätzlich an die wohngeldberechtigte Person; mit ihrer schriftlichen Einwilligung auch direkt an den Vermieter.

Absatz 1

Die Wohngeldbehörde zahlt das Wohngeld an dich als wohngeldberechtigte Person. Mit deiner schriftlichen Einwilligung kann sie es auch an jemand anderen zahlen: an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den, der die Miete bekommt – also zum Beispiel deinen Vermieter. Bist du nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG), kann sie es auch an den zuständigen Leistungsträger nach § 12 SGB I zahlen. Ist das im Einzelfall geboten, darf sie so auch ohne deine Einwilligung zahlen. Wann das geboten ist, sagt § 26 WoGG nicht näher. Zahlt die Behörde an eine andere Stelle, muss sie dich darüber informieren.

(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.

Absatz 2

Das Wohngeld wird jeden Monat im Voraus gezahlt. Es geht auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds bei einem Geldinstitut, für das die EU-Verordnung Nr. 260/2012 über Überweisungen und Lastschriften in Euro gilt. Hat niemand so ein Konto, kann die Behörde das Wohngeld an deinen Wohnsitz übermitteln. Die Kosten dafür soll sie vom Wohngeld abziehen.

(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Die Wohngeld-Behörde zahlt Ihnen das Wohngeld.

Sie bekommen das Geld jeden Monat.

Sie bekommen das Geld für einen Monat schon im Voraus.

Das Geld kommt auf ein Bank-Konto.

Sie möchten das Geld direkt an Ihren Vermieter geben?

Dann schreiben Sie das der Behörde.

Dann kann die Behörde das Geld an Ihren Vermieter zahlen.

Manchmal macht die Behörde das auch ohne Ihre Erlaubnis.

Die Behörde sagt Ihnen dann Bescheid.

§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Wohngeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
  • An deinen Vermieter darf die Behörde das Wohngeld mit deiner schriftlichen Einwilligung zahlen – oder ohne sie, wenn das im Einzelfall geboten ist.

Beispiel

Beispiel: Wohngeld direkt an die Vermieterin

Kevin bekommt Wohngeld für seine Wohnung in Rostock. Er möchte, dass das Geld direkt an seine Vermieterin geht. Er gibt der Wohngeldbehörde dazu seine schriftliche Einwilligung. Nach § 26 Absatz 1 WoGG darf die Behörde das Wohngeld dann an die Vermieterin überweisen. Sie muss Kevin darüber informieren.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 26 WoGG

Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gezahlt werden?

Ja. Nach § 26 Absatz 1 WoGG geht das mit deiner schriftlichen Einwilligung. Ist es im Einzelfall geboten, auch ohne sie. Die Behörde muss dich darüber informieren.

Wann wird Wohngeld ausgezahlt?

Nach § 26 Absatz 2 WoGG monatlich im Voraus. Einen bestimmten Kalendertag nennt das Gesetz nicht.

Bekomme ich Wohngeld auch ohne Bankkonto?

Hat kein Haushaltsmitglied ein passendes Konto, kann die Behörde das Wohngeld an deinen Wohnsitz übermitteln. Die Kosten dafür soll sie vom Wohngeld abziehen (§ 26 Absatz 2 WoGG).

Schwierige Wörter

Einwilligung
Deine vorherige Zustimmung – hier muss sie schriftlich sein.
Leistungsträger
Eine Stelle, die Sozialleistungen erbringt, zum Beispiel ein Sozialamt (§ 12 SGB I).
Geldinstitut
Eine Bank oder Sparkasse, für die die EU-Regeln für Überweisungen und Lastschriften in Euro gelten.

Hängt damit zusammen

  • § 3 WoGG – Wer wohngeldberechtigt ist, auch im Heim
  • § 12 SGB I – Welche Stellen Leistungsträger sind

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