§ 3 WoGG einfach erklärt: Wer Wohngeld beantragen kann
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 3 WoGG kann Mietzuschuss bekommen, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, Lastenzuschuss, wem selbst genutzter Wohnraum gehört; erfüllen das mehrere Haushaltsmitglieder (etwa Paare), ist nur eine berechtigt.
Für den Mietzuschuss bist du wohngeldberechtigt, wenn du Wohnraum gemietet hast und ihn selbst nutzt. Gleichgestellt sind:
- 1. Personen, die Wohnraum in einem ähnlichen Verhältnis wie einer Miete nutzen dürfen, vor allem mit einem mietähnlichen Dauerwohnrecht,
- 2. Personen, die in ihrem eigenen Haus wohnen, wenn das Haus mehr als 2 Wohnungen hat,
- 3. Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Landesgesetze aufgenommen sind.
(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
- 1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
- 2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
- 3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
Für den Lastenzuschuss bist du wohngeldberechtigt, wenn dir der Wohnraum gehört, den du selbst nutzt. Gleichgestellt sind Personen,
- 1. die ein Erbbaurecht haben,
- 2. die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch haben,
- 3. die einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Eigentum, ein Erbbaurecht, ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch eingeräumt oder übertragen wird.
Das gilt nicht, wenn du in deinem eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen wohnst. Dann bekommst du keinen Lastenzuschuss, sondern bist für den Mietzuschuss berechtigt (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2).
(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
- 1. die erbbauberechtigte Person,
- 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
- 3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
Erfüllen mehrere Personen für dieselbe Wohnung die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 und sind sie Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG), ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt. Wer das ist, bestimmen diese Personen selbst. Haushaltsmitglieder sind nach § 5 WoGG vor allem Ehe- und Lebenspartner, Paare, die füreinander einstehen, und nahe Verwandte – nicht bloße Mitbewohner einer Wohngemeinschaft.
(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
Auch wer selbst nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, kann nach den Absätzen 1 bis 3 wohngeldberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass er mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6 WoGG) zusammenwohnt.
Ausländische Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind nach den Absätzen 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und
- 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
- 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
- 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
- 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer haben oder
- 6. durch eine Rechtsverordnung von der Pflicht befreit sind, einen Aufenthaltstitel zu haben.
Kein Wohngeld bekommen ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von deutschen Vorschriften zur sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel kein Wohngeld bekommen Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Suche nach einem Ausbildungsplatz (§ 17 Absatz 1 AufenthG), zur Arbeitsplatzsuche nach einem Aufenthalt in Deutschland (§ 20 AufenthG), mit einer Chancenkarte (§ 20a AufenthG), für ein studienbezogenes Praktikum (§ 16e AufenthG) oder für den Europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG).
(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
- 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
- 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
- 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
- 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
- 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie wohnen zur Miete?
Dann können Sie Wohn-Geld beantragen.
Sie müssen selbst in der Wohnung wohnen.
Dieses Wohn-Geld heißt Miet-Zuschuss.
Ihnen gehört die Wohnung oder das Haus?
Dann können Sie auch Wohn-Geld beantragen.
Dieses Wohn-Geld heißt Lasten-Zuschuss.
Es gibt Ausnahmen.
Auch Menschen in einem Heim können Wohn-Geld beantragen.
Sie wohnen mit Ihrer Familie oder Ihrem Partner zusammen?
Dann darf nur eine Person von Ihnen das Wohn-Geld beantragen.
Sie bestimmen selbst, wer das ist.
Für Menschen aus anderen Ländern gelten besondere Regeln.
Sie müssen sich in Deutschland aufhalten.
Und sie brauchen zum Beispiel einen Aufenthalts-Titel.
§ 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
- 1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
- 2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
- 3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
- 1. die erbbauberechtigte Person,
- 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
- 3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.
(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
- 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
- 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
- 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
- 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
- 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Sind mehrere Berechtigte Haushaltsmitglieder, etwa Ehe- oder Lebenspartner, ist nur eine Person wohngeldberechtigt – ihr bestimmt selbst, wer.
- Wer im eigenen Haus mit mehr als 2 Wohnungen wohnt, bekommt keinen Lastenzuschuss, sondern ist für den Mietzuschuss berechtigt.
- Ausländische Personen müssen sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und einen der in Absatz 5 genannten Aufenthaltsstatus haben.
Beispiel
Beispiel: Ehepaar mietet gemeinsam
Ali und Jana sind verheiratet und haben ihre Wohnung in Leipzig gemeinsam gemietet. Beide wohnen dort und erfüllen damit die Voraussetzungen für den Mietzuschuss. Nach § 3 Absatz 3 WoGG ist aber nur einer von ihnen wohngeldberechtigt, weil beide zum selben Haushalt gehören. Die beiden entscheiden selbst: Jana stellt den Antrag.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 3 WoGG
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
§ 3 WoGG regelt, wer wohngeldberechtigt sein kann: beim Mietzuschuss, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, beim Lastenzuschuss, wem der selbst genutzte Wohnraum gehört. Ob du tatsächlich Wohngeld bekommst, hängt zusätzlich von weiteren Vorschriften des Wohngeldgesetzes ab.
Bekomme ich Wohngeld, wenn ich im Heim lebe?
Wer nicht nur vorübergehend in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Landesgesetze aufgenommen ist, ist nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG einem Mieter gleichgestellt. Du kannst also für den Mietzuschuss wohngeldberechtigt sein.
Können wir als Paar zwei Wohngeldanträge stellen?
Nein. Gehört ihr zum selben Haushalt und erfüllt ihr beide die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nach § 3 Absatz 3 WoGG nur eine Person wohngeldberechtigt. Wer das ist, bestimmt ihr selbst.
Schwierige Wörter
- wohngeldberechtigte Person
- Die Person im Haushalt, die das Wohngeld beantragen und bekommen kann.
- Erbbaurecht
- Das Recht, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Haus zu haben.
- Nießbrauch
- Das Recht, eine fremde Sache zu nutzen, etwa ein Haus selbst zu bewohnen.
- Wohnungsrecht
- Das im Grundbuch eingetragene Recht, in einer Wohnung in einem fremden Haus zu wohnen.
- Duldung
- Eine Bescheinigung, dass eine ausreisepflichtige Person vorübergehend nicht abgeschoben wird.
Hängt damit zusammen
- Kann ich Wohngeld bekommen? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 5 WoGG – Wer zum Haushalt gehört
- § 6 WoGG – Welche Haushaltsmitglieder bei der Berechnung zählen
- § 7 WoGG – Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist, etwa beim Bezug von Grundsicherungsgeld
- § 8 WoGG – Wie lange der Ausschluss dauert
- § 2 AufenthG – Wer als Ausländer gilt