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Gesetze einfach

§ 30 WoGG einfach erklärt: Wohngeld nach einem Todesfall zurückzahlen

Amtlich: „Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 30 WoGG muss die Bank Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des letzten Haushaltsmitglieds überwiesen wurde, auf Rückforderung zurücküberweisen; sonst müssen Empfänger oder Verfügungsberechtigte es erstatten.

Absatz 1

Stirbt jemand und nutzt deshalb kein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, die Wohnung mehr, wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG unwirksam. Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod auf ein Bankkonto überwiesen wurde, gilt dann als unter Vorbehalt gezahlt. Fordert die überweisende Behörde oder die Wohngeldbehörde es als zu Unrecht gezahlt zurück, muss die Bank es zurücküberweisen. Die Bank muss nicht zurücküberweisen, soweit

  • 1. über den Betrag schon anders verfügt wurde, als die Rückforderung bei ihr einging – außer sie kann ihn aus einem Guthaben zurücküberweisen –, oder
  • 2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Vermieter oder sonst an den Empfänger der Miete überwiesen hat.

Die Bank darf das überwiesene Wohngeld nicht nutzen, um eigene Forderungen zu begleichen.

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit

  • 1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder
  • 2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.

Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Absatz 2

Ist der Bescheid wegen eines Todesfalls nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG unwirksam geworden und wurde trotzdem weiter Wohngeld gezahlt, müssen diese Personen den Betrag der Wohngeldbehörde erstatten:

  • 1. wer das Wohngeld direkt in Empfang genommen hat,
  • 2. wer den Betrag durch eine übliche Bankbuchung auf sein Konto weitergeleitet bekommen hat und
  • 3. wer über den Betrag verfügen durfte und eine übliche Bankbuchung zulasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat.

Der Vermieter oder sonstige Empfänger der Miete muss nichts erstatten. Die Behörde muss die Erstattung mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) verlangen. Hat eine Bank die Rücküberweisung abgelehnt, weil über den Betrag schon verfügt wurde, muss sie der Behörde auf Verlangen Name und Anschrift der Personen nach Nummer 2 und 3 nennen – und auch von neuen Kontoinhabern. Ein Anspruch nach § 50 SGB X bleibt daneben bestehen.

(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:

  • 1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,
  • 2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und
  • 3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.

Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Absatz 3

Die Ansprüche auf Rücküberweisung und Erstattung verjähren 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde von der Überzahlung erfahren hat.

(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ein Mensch bekommt Wohngeld und stirbt.

Niemand aus dem Haushalt wohnt mehr in der Wohnung.

Dann endet das Wohngeld.

Vielleicht kommt danach trotzdem noch Wohngeld auf das Konto.

Dieses Geld muss zurück an die Behörde.

Die Behörde fragt zuerst die Bank.

Die Bank muss das Geld zurück-überweisen.

Vielleicht hat jemand das Geld schon ausgegeben.

Dann muss vielleicht diese Person das Geld zurückzahlen.

Die Behörde kann das Geld 4 Jahre lang zurückfordern.

Die 4 Jahre beginnen nach dem Jahr, in dem die Behörde davon erfährt.

§ 30 WoGG – Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit

  • 1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder
  • 2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.

Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:

  • 1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,
  • 2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und
  • 3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.

Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Wohngeld für die Zeit nach dem Tod gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann zurückgefordert werden.
  • Wer das Geld nach dem Tod abgehoben, weitergeleitet bekommen oder überwiesen hat, kann zur Erstattung verpflichtet sein.
  • Die Ansprüche verjähren 4 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Behörde von der Überzahlung erfahren hat.

Beispiel

Beispiel: Wohngeld nach dem Tod überwiesen

Frau Klein lebte allein und bekam Wohngeld. Sie stirbt am 20. März. Nach § 28 Absatz 1 WoGG ist ihr Bescheid ab dem 1. April unwirksam. Das Wohngeld für April wird trotzdem auf ihr Konto überwiesen. Die Wohngeldbehörde fordert es von der Bank zurück. Auf dem Konto ist noch genug Guthaben. Nach § 30 Absatz 1 WoGG muss die Bank den Betrag deshalb zurücküberweisen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 30 WoGG

Muss Wohngeld nach dem Tod zurückgezahlt werden?

Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod auf ein Konto überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt. Die Bank muss es auf Rückforderung zurücküberweisen, außer es wurde schon anders darüber verfügt und kein Guthaben ist da. Sonst müssen bestimmte Personen es erstatten, etwa wer es in Empfang genommen hat (§ 30 WoGG).

Wie lange kann Wohngeld nach einem Todesfall zurückgefordert werden?

Die Ansprüche auf Rücküberweisung und Erstattung verjähren 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde von der Überzahlung erfahren hat (§ 30 Absatz 3 WoGG).

Schwierige Wörter

unter Vorbehalt
Die Zahlung ist nicht endgültig und kann zurückgefordert werden.
verfügungsberechtigt
Berechtigt, über das Geld auf einem Konto zu bestimmen, etwa mit einer Kontovollmacht.
Verwaltungsakt
Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde im Einzelfall, meist als Bescheid.
verjähren
Nach Ablauf einer Frist kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Hängt damit zusammen

  • § 28 WoGG – Wann der Bescheid unwirksam wird
  • § 50 SGB X – Allgemeine Pflicht, zu Unrecht erhaltene Leistungen zu erstatten

War diese Erklärung verständlich?