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Gesetze einfach

§ 30a WoGG einfach erklärt: Erprobung: keine Rückforderung bis 50 Euro

Amtlich: „Bagatellgrenze bei Rückforderungen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 30a WoGG verlangt die Wohngeldbehörde zur Erprobung überzahltes Wohngeld bis 50 Euro nicht zurück; die Erprobung dauert laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024.

Zur Erprobung einer Bagatellgrenze verlangt die Wohngeldbehörde zu viel gezahltes Wohngeld bis 50 Euro nicht zurück, wenn sie die Bewilligung aufgehoben oder die Unwirksamkeit eines Bescheids festgestellt hat. Das gilt auch bei Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024.

Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.

§ 30a WoGG – Bagatellgrenze bei Rückforderungen

Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Bagatellgrenze
Ein Betrag, bis zu dem eine Forderung als so gering gilt, dass sie nicht eingefordert wird.

Hängt damit zusammen

  • § 26a WoGG – Die Bagatellgrenze gilt auch bei vorläufig gezahltem Wohngeld entsprechend
  • § 29 WoGG – Aufrechnung und Verrechnung von Rückforderungen

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