Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 3 BAföG einfach erklärt: BAföG für Fernlehrgänge

Amtlich: „Fernunterricht“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 3 BAföG gibt es Förderung für zugelassene Fernunterrichtslehrgänge, wenn du schon 6 Monate erfolgreich teilgenommen hast, in höchstens 12 Monaten fertig werden kannst und der Lehrgang dich voll auslastet.

Absatz 1

Du bekommst Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen. Voraussetzung: Der Lehrgang bereitet unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vor wie eine Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 BAföG oder eine nach § 2 Absatz 3 BAföG bestimmte Ausbildungsstätte.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

Absatz 2

Gefördert werden nur Lehrgänge, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind. Ebenfalls gefördert werden Lehrgänge eines öffentlich-rechtlichen Trägers, die nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

Absatz 3

Außerdem gibt es Förderung nur, wenn

  • 1. du in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hast und die Vorbereitung auf den Abschluss in höchstens 12 Monaten beenden kannst,
  • 2. die Teilnahme deine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt und diese Zeit mindestens 3 Kalendermonate am Stück dauert.

Beides musst du mit einer Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachweisen.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

  • 1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
  • 2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.

Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

Absatz 4

Die zuständige Landesbehörde entscheidet, mit welcher Art von Ausbildungsstätte die Teilnehmer eines Fernlehrgangs gleichgestellt werden. Für einige Lehrgänge legt das Gesetz die Gleichstellung selbst fest:

  • 1. Lehrgänge zum Hauptschulabschluss: nach Vollendung des 17. Lebensjahres (also ab dem 17. Geburtstag) wie Schüler von Abendhauptschulen,
  • 2. Lehrgänge zum Realschulabschluss: nach Vollendung des 18. Lebensjahres (also ab dem 18. Geburtstag) wie Schüler von Abendrealschulen,
  • 3. Lehrgänge zur Fachhochschulreife: nach Vollendung des 19. Lebensjahres (also ab dem 19. Geburtstag) wie Schüler von Fachoberschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist,
  • 4. Lehrgänge zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife: nach Vollendung des 21. Lebensjahres (also ab dem 21. Geburtstag) wie Schüler von Abendgymnasien.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

  • 1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
  • 2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
  • 3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • 4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien

gleichgestellt.

Absatz 5

§ 2 Absatz 4 und 6 BAföG gilt entsprechend. Das heißt: Auch für ein gefordertes Praktikum kann es Förderung geben. Und die Gründe, aus denen es keine Förderung gibt, gelten auch hier – zum Beispiel, wenn du Leistungen von einem Begabtenförderungswerk bekommst.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie lernen in einem Fern-Kurs.

Fern-Kurs heißt: Sie lernen zu Hause mit Material vom Kurs-Anbieter.

Auch dafür können Sie BAföG bekommen.

Der Kurs muss zu einem Abschluss wie an einer Schule oder Hoch-Schule führen.

Zum Beispiel zum Abitur.

Der Kurs muss zugelassen sein.

Oder ein staatlicher Träger bietet den Kurs an.

Sie müssen schon 6 Monate gut mitgemacht haben.

Sie müssen in höchstens 12 Monaten fertig sein können.

Der Kurs muss Ihre ganze Kraft brauchen.

Das muss mindestens 3 Monate so sein.

Der Kurs-Anbieter muss Ihnen das bescheinigen.

§ 3 BAföG – Fernunterricht

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

  • 1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
  • 2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.

Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

  • 1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
  • 2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
  • 3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • 4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien

gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Gefördert wird erst, wenn du in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich am Lehrgang teilgenommen hast.
  • Du musst die Vorbereitung auf den Abschluss in höchstens 12 Monaten beenden können.
  • Die Voraussetzungen musst du mit einer Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachweisen.

Beispiel

Beispiel: Abitur per Fernlehrgang

Murat ist 23 und bereitet sich mit einem zugelassenen Fernlehrgang auf das Abitur vor. In den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums hat er erfolgreich teilgenommen. Der Lehrgang lastet ihn voll aus, und er kann in 10 Monaten fertig sein. Das bescheinigt ihm das Fernlehrinstitut. Nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 BAföG wird Murat wie ein Schüler eines Abendgymnasiums behandelt, weil er schon 21 Jahre alt geworden ist.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 3 BAföG

Gibt es BAföG für einen Fernlehrgang?

Ja, unter den Voraussetzungen von § 3 BAföG. Der Lehrgang muss zugelassen sein und auf denselben Abschluss vorbereiten wie eine geförderte Schule oder Hochschule. Außerdem muss er deine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen, und du musst schon 6 Monate erfolgreich teilgenommen haben.

Ab wann bekomme ich BAföG für einen Fernlehrgang?

Erst wenn du in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich teilgenommen hast und die Vorbereitung in höchstens 12 Monaten beenden kannst. Das musst du mit einer Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachweisen.

Schwierige Wörter

Fernunterrichtslehrgang
Ein Lehrgang, bei dem du nicht vor Ort unterrichtet wirst, sondern aus der Ferne lernst, etwa mit zugeschickten oder digitalen Lernmaterialien.
Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum, für den dir die Förderung zugesagt wird.
Vollendung des 17. Lebensjahres
Der 17. Geburtstag.

Hängt damit zusammen

  • § 2 BAföG – Welche Ausbildungsstätten gefördert werden, Praktikum (Absatz 4) und Ausschlussgründe (Absatz 6)
  • § 12 FernUSG – Zulassung von Fernlehrgängen

War diese Erklärung verständlich?