§ 2 BAföG einfach erklärt: Für welche Schulen und Hochschulen es BAföG gibt
Das Wichtigste in einem Satz
§ 2 BAföG legt fest, für welche Schulen, Hochschulen und Praktika es Ausbildungsförderung gibt, wann Schüler dafür nicht bei den Eltern wohnen dürfen und wer keine Förderung bekommt.
Du bekommst Ausbildungsförderung, wenn du eine dieser Ausbildungsstätten besuchst:
- 1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 – dazu zählen auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung – sowie Fach- und Fachoberschulklassen, für die du keine abgeschlossene Berufsausbildung brauchst. Hier gibt es Förderung nur unter den Voraussetzungen von Absatz 1a.
- 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, für die du keine abgeschlossene Berufsausbildung brauchst, wenn sie in einem mindestens 2-jährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen – also zu einem Abschluss, mit dem du einen Beruf ausüben kannst,
- 3. Fach- und Fachoberschulklassen, für die du eine abgeschlossene Berufsausbildung brauchst,
- 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- 5. Höhere Fachschulen und Akademien, deren Abschlüsse nach Landesrecht nicht mit Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- 6. Hochschulen und Akademien, deren Abschlüsse nach Landesrecht mit Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Zu welcher Gruppe eine Ausbildung gehört, richtet sich nach Art und Inhalt der Ausbildung. Gefördert wird eine Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder an einer genehmigten Ersatzschule. Nichtstaatliche Hochschulen sind davon ausgenommen. Für sie und für Ergänzungsschulen gilt Absatz 2.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
Besuchst du eine Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 – zum Beispiel ab Klasse 10 ein Gymnasium –, bekommst du nur Förderung, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst und außerdem einer dieser Fälle vorliegt:
- 1. Von der Wohnung deiner Eltern aus kannst du keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichen.
- 2. Du führst einen eigenen Haushalt und bist oder warst verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.
- 3. Du führst einen eigenen Haushalt und lebst mit mindestens einem Kind zusammen.
Die Bundesregierung darf durch eine Rechtsverordnung weitere Fälle festlegen. Gemeint sind Fälle, in denen man dich aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung deiner Eltern verweisen kann. Der Bundesrat muss dieser Verordnung nicht zustimmen.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Für Ergänzungsschulen, nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Akademien im Sinne von Absatz 1 Nummer 6 gibt es Förderung nur, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt: Der Besuch ist gleichwertig mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte aus Absatz 1. Diese Gleichwertigkeit wird von Amts wegen geprüft, also ohne eigenen Antrag, wenn über die Förderung entschieden wird. Die Ausbildungsstätte kann die Prüfung auch selbst beantragen.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf durch eine Rechtsverordnung festlegen, dass es auch Förderung gibt für den Besuch von:
- 1. Ausbildungsstätten, die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannt sind,
- 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche stattfinden.
Voraussetzung ist, dass der Besuch gleichwertig ist mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte aus den Absätzen 1 und 2. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
- 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
Du bekommst auch Förderung für ein Praktikum. Dafür muss das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 gefordert sein. Und sein Inhalt muss in Ausbildungsbestimmungen geregelt sein. Ist das Praktikum für eine Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 gefordert, gibt es Förderung nur, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
Förderung gibt es nur, wenn
- 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
- 2. die Ausbildung deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ein Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die du an Ausbildungsstätten einer Art verbringst, bis du einen Abschluss machst oder abbrichst. Praktika, die dabei gefordert sind, zählen mit. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a BAföG gilt gegenüber dem Studiengang, auf dem er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
- 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
Du bekommst keine Ausbildungsförderung, wenn
- 1. du Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB II bekommst,
- 2. du Leistungen von einem Begabtenförderungswerk bekommst,
- 3. du als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln bekommst oder
- 4. du als Strafgefangener nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe hast.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
- 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
- 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
- 4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie gehen zur Schule oder Sie studieren.
Dafür können Sie BAföG bekommen.
BAföG ist Geld vom Staat für die Ausbildung.
Das Gesetz zählt auf: Für diese Schulen und Hoch-Schulen gibt es BAföG.
Die Schule muss öffentlich sein.
Oder sie ist eine genehmigte private Schule.
Für andere private Schulen und Hoch-Schulen gibt es extra Regeln.
Sie gehen ab Klasse 10 zum Beispiel auf ein Gymnasium?
Dann gibt es BAföG nur in bestimmten Fällen.
Eine Bedingung dafür: Sie wohnen nicht bei Ihren Eltern.
Die Ausbildung muss Ihre ganze Kraft brauchen.
Manche Menschen bekommen kein BAföG.
Ein Beispiel: Sie bekommen schon Geld von einem Begabten-Förder-Werk.
Das ist eine Einrichtung für begabte Schüler und Studenten.
§ 2 BAföG – Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
- 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
- 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
- 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
- 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
- 4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Gehst du ab Klasse 10 auf eine Schule nach Absatz 1 Nummer 1, gibt es BAföG nur, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst und ein Fall aus Absatz 1a vorliegt.
- Die Ausbildung muss mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauern und deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen.
- Bekommst du Leistungen von einem Begabtenförderungswerk oder eine der anderen Leistungen aus Absatz 6, gibt es kein BAföG.
Beispiel
Beispiel: Gymnasiast wohnt bei den Eltern
Emil ist 16, geht in die 11. Klasse eines Gymnasiums und wohnt bei seinen Eltern in Göttingen. Das Gymnasium ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BAföG. Dafür gibt es nach Absatz 1a nur Förderung, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt und einer der dort genannten Fälle vorliegt. Weil Emil bei seinen Eltern wohnt, bekommt er für diesen Schulbesuch kein BAföG.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 2 BAföG
Bekomme ich Schüler-BAföG, wenn ich bei meinen Eltern wohne?
Für Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, etwa ein Gymnasium ab Klasse 10, nicht: Dort verlangt Absatz 1a, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst und ein dort genannter Fall vorliegt. Für die anderen Ausbildungsstätten aus Absatz 1, zum Beispiel Berufsfachschulklassen nach Nummer 2, stellt § 2 diese Bedingung nicht.
Gibt es BAföG für ein Teilzeitstudium?
Nach § 2 Absatz 5 BAföG gibt es Förderung nur, wenn die Ausbildung deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ob das bei einem bestimmten Studiengang so ist, regelt § 2 nicht im Einzelnen.
Kann ich BAföG und ein Stipendium gleichzeitig bekommen?
Nicht, wenn das Stipendium von einem Begabtenförderungswerk kommt: § 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG schließt die Förderung dann aus. Für andere Stipendien regelt § 2 das nicht.
Schwierige Wörter
- Ersatzschule
- Eine private Schule, die eine öffentliche Schule ersetzen kann und dafür staatlich genehmigt ist.
- Ergänzungsschulen
- Private Schulen, die keine öffentliche Schulart ersetzen, sondern eigene Bildungsangebote machen.
- Ausbildungsabschnitt
- Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zum Abschluss oder Abbruch, einschließlich der dabei geforderten Praktika.
- Ausbildungsbestimmungen
- Verbindliche Regeln für eine Ausbildung, zum Beispiel eine Studien- oder Prüfungsordnung.
- Begabtenförderungswerk
- Eine Einrichtung, die begabte Schüler oder Studierende mit Stipendien fördert.
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich BAföG? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 3 BAföG – Förderung für Fernunterrichtslehrgänge
- § 7 BAföG – Erstausbildung, weitere Ausbildung und Masterstudiengänge (Absatz 1a)
- § 12 BAföG – Wie viel Schülerinnen und Schüler bekommen
- § 13 BAföG – Wie viel Studierende bekommen